Die Minderjährige war früher bei ihrer Mutter in Pflege und Erziehung. Die Kindesmutter ist jedoch am 15. November 1953 gestorben. Das Kind befindet sich nunmehr bei seinem Onkel und seiner Tante T.
Das Erstgericht hat die Überlassung des Kindes in Pflege und Erziehung des außerehelichen Kindesvaters mit der Begründung angeordnet, daß das Kind bei seinem Onkel und derzeitigen Pflegevater gut untergebracht sei, aber nach den Erhebungen des Gendarmeriepostens V. auch seinem außerehelichen Vater unbedenklich in Pflege und Erziehung übergeben werden könne. Seit dem Tode der Kindesmutter sei noch keine so lange Zeit verstrichen, daß etwa gesagt werden könne, das 11jährige Kind sei bereits zu dem Bewußtsein der Familienzugehörigkeit zur Familie des Pflegevaters gelangt.Das Erstgericht hat die Überlassung des Kindes in Pflege und Erziehung des außerehelichen Kindesvaters mit der Begründung angeordnet, daß das Kind bei seinem Onkel und derzeitigen Pflegevater gut untergebracht sei, aber nach den Erhebungen des Gendarmeriepostens römisch fünf. auch seinem außerehelichen Vater unbedenklich in Pflege und Erziehung übergeben werden könne. Seit dem Tode der Kindesmutter sei noch keine so lange Zeit verstrichen, daß etwa gesagt werden könne, das 11jährige Kind sei bereits zu dem Bewußtsein der Familienzugehörigkeit zur Familie des Pflegevaters gelangt.
Dem dagegen seitens des Bezirksjugendamtes Völkermarkt erhobenen Rekurs wurde Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der Antrag des außerehelichen Kindesvaters, ihm die Minderjährige in Pflege und Erziehung zu übergeben, abgewiesen wurde.
Das Rekursgericht führte hiezu aus:
Nach den Angaben des Kindesvaters verdiene dieser monatlich 1100 bis 1200 S. Der Onkel der mj. T. habe hingegen als Straßeneinräumer ein festes Einkommen. Entscheidend sei aber, daß die Minderjährige nach dem Antrag des Kindesvaters zusammen mit ihm und seiner Gattin in einer großen Wohnküche leben müßte. Das Zusammenwohnen eines Ehepaares und eines bereits im 12. Lebensjahr stehenden Kindes in einem einzigen Raum, der zum Wohnen, Kochen und Schlafen diene, müsse als sehr ungünstig bezeichnet werden. Es dürfte nur im äußersten Notfall hingenommen werden. Hingegen lebe das Kind bei seinem Onkel in einem Einfamilienhaus. Es schlafe zusammen mit einem anderen Mädchen, das ebenfalls in Pflege genommen wurde, in einem Raum mit zwei sauberen Betten. Dies gehe aus dem Erhebungsbericht vom 24. November 1954 hervor. Obwohl die Verhältnisse auf Seite des außerehelichen Kindesvaters nicht näher überprüft wurden, ergebe sich schon aus seinem eigenen Vorbringen, daß die Wohnverhältnisse außerordentlich schlecht, beim Pflegevater aber sehr gut sind. Auch nach dem Tode der Kindesmutter habe der außereheliche Vater kein unbedingtes Recht auf Erziehung des Kindes, sondern nur die Pflicht, im Notfall einzuschreiten. § 169 ABGB. spreche nur davon, daß der Kindesvater das Kind zu sich nehmen müsse, wenn die Erziehung bei der Kindesmutter ihm zum Schaden gereichen könne. Es bestehe nur eine Verpflichtung des Kindesvaters, keinesfalls aber das Recht auf Erziehung. Jedenfalls komme es aber darauf an, was dem Minderjährigen zum Vorteil gereicht. Da die Verhältnisse beim Onkel T. für die Minderjährige weitaus besser seien als beim Kindesvater, sei der angefochtene Beschluß wie oben abzuändern, zumal der Erstrichter überhaupt nicht begrundet habe, warum an der bisherigen Pflege und Erziehung etwas geändert werden solle.Nach den Angaben des Kindesvaters verdiene dieser monatlich 1100 bis 1200 S. Der Onkel der mj. T. habe hingegen als Straßeneinräumer ein festes Einkommen. Entscheidend sei aber, daß die Minderjährige nach dem Antrag des Kindesvaters zusammen mit ihm und seiner Gattin in einer großen Wohnküche leben müßte. Das Zusammenwohnen eines Ehepaares und eines bereits im 12. Lebensjahr stehenden Kindes in einem einzigen Raum, der zum Wohnen, Kochen und Schlafen diene, müsse als sehr ungünstig bezeichnet werden. Es dürfte nur im äußersten Notfall hingenommen werden. Hingegen lebe das Kind bei seinem Onkel in einem Einfamilienhaus. Es schlafe zusammen mit einem anderen Mädchen, das ebenfalls in Pflege genommen wurde, in einem Raum mit zwei sauberen Betten. Dies gehe aus dem Erhebungsbericht vom 24. November 1954 hervor. Obwohl die Verhältnisse auf Seite des außerehelichen Kindesvaters nicht näher überprüft wurden, ergebe sich schon aus seinem eigenen Vorbringen, daß die Wohnverhältnisse außerordentlich schlecht, beim Pflegevater aber sehr gut sind. Auch nach dem Tode der Kindesmutter habe der außereheliche Vater kein unbedingtes Recht auf Erziehung des Kindes, sondern nur die Pflicht, im Notfall einzuschreiten. Paragraph 169, ABGB. spreche nur davon, daß der Kindesvater das Kind zu sich nehmen müsse, wenn die Erziehung bei der Kindesmutter ihm zum Schaden gereichen könne. Es bestehe nur eine Verpflichtung des Kindesvaters, keinesfalls aber das Recht auf Erziehung. Jedenfalls komme es aber darauf an, was dem Minderjährigen zum Vorteil gereicht. Da die Verhältnisse beim Onkel T. für die Minderjährige weitaus besser seien als beim Kindesvater, sei der angefochtene Beschluß wie oben abzuändern, zumal der Erstrichter überhaupt nicht begrundet habe, warum an der bisherigen Pflege und Erziehung etwas geändert werden solle.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des außerehelichen Vaters nicht Folge.