Aus der Begründung:
Dem betreibenden Gläubiger wurde ein Anspruch auf Übereignung von Grundflächen überwiesen. Ob es sich um eine bloße Forderung oder um ein außerbücherlich erworbenes Eigentum handelt, ist nicht entscheidend. Da der Verpflichtete niemals im Grundbuch eingetragen war, konnte er in keinem bücherlichen Recht verletzt sein. Er könnte daher, sofern es sich nicht um den Fall einer Ersitzung handelte, was aber nicht behauptet wurde, nie die Anmerkung einer Klage oder des Streites gemäß § 61 GBG. 1955 begehren. Da die Rechte des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner nicht weiterreichend sind als die des Verpflichteten, muß sich der Drittschuldner keine Anmerkung, die geeignet ist, ihn an der Aufnahme eines Kredites und an sonstigen Verfügungen über die Liegenschaft zu hindern, gefallen lassen. Es ist dem Rekursgericht beizutreten, daß für sie jede gesetzliche Grundlage fehlt. Insbesondere besteht keine Analogie zu § 322 EO., wie der betreibende Gläubiger meint. Dort wird vorausgesetzt, daß auf der Liegenschaft des Drittschuldners das Pfandrecht für die Forderung des Verpflichteten einverleibt ist. Die Anmerkung der Überweisung im Sinne dieser Gesetzesstelle richtet sich bloß gegen den Verpflichteten. Die Rechte des Drittschuldners werden hiedurch in keiner Weise geschmälert. Es ist für ihn gleichgültig, ob er dem Verpflichteten oder dem Überweisungsgläubiger zu zahlen hat. Die Anmerkung, die hier begehrt wird, könnte aber, wenn sie überhaupt einen Sinn haben soll, nur die Wirkung äußern, daß jede Verfügung des Drittschuldners nur unbeschadet der Rechte des Überweisungsgläubigers erfolgen kann. Damit würde aber der Drittschuldner, dessen Verpflichtung zur Übergabe ja noch keineswegs feststeht, ungebührlich in seinen Rechten beeinträchtigt werden.Dem betreibenden Gläubiger wurde ein Anspruch auf Übereignung von Grundflächen überwiesen. Ob es sich um eine bloße Forderung oder um ein außerbücherlich erworbenes Eigentum handelt, ist nicht entscheidend. Da der Verpflichtete niemals im Grundbuch eingetragen war, konnte er in keinem bücherlichen Recht verletzt sein. Er könnte daher, sofern es sich nicht um den Fall einer Ersitzung handelte, was aber nicht behauptet wurde, nie die Anmerkung einer Klage oder des Streites gemäß Paragraph 61, GBG. 1955 begehren. Da die Rechte des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner nicht weiterreichend sind als die des Verpflichteten, muß sich der Drittschuldner keine Anmerkung, die geeignet ist, ihn an der Aufnahme eines Kredites und an sonstigen Verfügungen über die Liegenschaft zu hindern, gefallen lassen. Es ist dem Rekursgericht beizutreten, daß für sie jede gesetzliche Grundlage fehlt. Insbesondere besteht keine Analogie zu Paragraph 322, EO., wie der betreibende Gläubiger meint. Dort wird vorausgesetzt, daß auf der Liegenschaft des Drittschuldners das Pfandrecht für die Forderung des Verpflichteten einverleibt ist. Die Anmerkung der Überweisung im Sinne dieser Gesetzesstelle richtet sich bloß gegen den Verpflichteten. Die Rechte des Drittschuldners werden hiedurch in keiner Weise geschmälert. Es ist für ihn gleichgültig, ob er dem Verpflichteten oder dem Überweisungsgläubiger zu zahlen hat. Die Anmerkung, die hier begehrt wird, könnte aber, wenn sie überhaupt einen Sinn haben soll, nur die Wirkung äußern, daß jede Verfügung des Drittschuldners nur unbeschadet der Rechte des Überweisungsgläubigers erfolgen kann. Damit würde aber der Drittschuldner, dessen Verpflichtung zur Übergabe ja noch keineswegs feststeht, ungebührlich in seinen Rechten beeinträchtigt werden.
Erst nach Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter kann das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers durch die Anmerkung des Zwangsversteigerungsverfahrens gesichert werden. Bis dahin wäre eine solche Sicherung bei Vorliegen der gesetzlichen Merkmale nur im Wege einer einstweiligen Verfügung zulässig.