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Entscheidung 3 Ob 2370/96t×

Entscheidung 3 Ob 2370/96t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2370/96t

Entscheidungsdatum

30.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Dr.August Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die verpflichteten Parteien 1.) Michael B***** OHG, 2.) Michael B*****, 3.) Martha B*****, die drittverpflichtete Partei vertreten durch Dr.Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,000.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses der drittverpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 13.September 1996, GZ 11 R 243/96m-52, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 14. Juni 1996, GZ E 1566/94v-43, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem erstgerichtlichen Beschluß wurde im Zwangsversteigerungsverfahren einer der zweit- und drittverpflichteten Partei zur Hälfte gehörigen Liegenschaft den Erstehern der Zuschlag erteilt.

Die drittverpflichtete Partei machte in ihrem Rekurs gegen diesen Beschluß geltend, sie habe vom Versteigerungstermin keine Kenntnis erlangt.

Das Rekursgericht gab diesem Rekurs nach Einvernahme des Zustellers im Zwischenverfahren nicht Folge, weil nach den Feststellungen des Rekursgerichtes das Versteigerungsedikt der drittverpflichteten Partei tatsächlich zugekommen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der drittverpflichteten Partei ist gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Daß die Bestätigung aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichtes erfolgt ist, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (E. Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 528, mwN).

Anmerkung

E43967 03A23706

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02370.96T.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19961030_OGH0002_0030OB02370_96T0000_000