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Entscheidung 3 Ob 2371/96i×

Entscheidung 3 Ob 2371/96i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2371/96i

Entscheidungsdatum

30.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wolfgang G*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch, Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, sowie der Beitrittsgläubigerin A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, und anderer beigetretener betreibender Gläubiger wider die verpflichtete Partei K*****gesellschaft mbH, ***** wegen S 18.728 sA, S 1,400.000 sA und anderer vollstreckbarer Forderungen infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Beitrittsgläubigerin A***** GmbH gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 20.August 1996, GZ 1 R 387/96k-39, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 19.Juni 1996, GZ E 181/96w-33, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluß, mit dem das Versteigerungsverfahren gemäß Paragraph 151, Absatz 3, EO eingestellt wurde; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.

Der dessen ungeachtet erhobene, als außerordentlicher bezeichnete Revisionsrekurs der Beitrittsgläubigerin ist im Sinne des zutreffenden belehrenden Ausspruchs der Vorinstanz gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil mit der angefochtenen Entscheidung der Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt wurde. Er ist daher zurückzuweisen, ohne daß auf die darin aufgeworfenen Fragen eingegangen werden kann.

Anmerkung

E43968 03A23716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02371.96I.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19961030_OGH0002_0030OB02371_96I0000_000