Entscheidung 3 Ob 2371/96i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.10.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wolfgang G*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch, Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, sowie der Beitrittsgläubigerin A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, und anderer beigetretener betreibender Gläubiger wider die verpflichtete Partei K*****gesellschaft mbH, ***** wegen S 18.728 sA, S 1,400.000 sA und anderer vollstreckbarer Forderungen infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Beitrittsgläubigerin A***** GmbH gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 20.August 1996, GZ 1 R 387/96k-39, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 19.Juni 1996, GZ E 181/96w-33, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluß, mit dem das Versteigerungsverfahren gemäß § 151 Abs 3 EO eingestellt wurde; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluß, mit dem das Versteigerungsverfahren gemäß Paragraph 151, Absatz 3, EO eingestellt wurde; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.
Der dessen ungeachtet erhobene, als außerordentlicher bezeichnete Revisionsrekurs der Beitrittsgläubigerin ist im Sinne des zutreffenden belehrenden Ausspruchs der Vorinstanz gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil mit der angefochtenen Entscheidung der Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt wurde. Er ist daher zurückzuweisen, ohne daß auf die darin aufgeworfenen Fragen eingegangen werden kann.Der dessen ungeachtet erhobene, als außerordentlicher bezeichnete Revisionsrekurs der Beitrittsgläubigerin ist im Sinne des zutreffenden belehrenden Ausspruchs der Vorinstanz gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil mit der angefochtenen Entscheidung der Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt wurde. Er ist daher zurückzuweisen, ohne daß auf die darin aufgeworfenen Fragen eingegangen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02371.96I.1030.000
Dokumentnummer
JJT_19961030_OGH0002_0030OB02371_96I0000_000