Begründung:
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 5.2.1996 wurde dem Betreibenden zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von S 190.726,14 sA Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß § 294 a EO sowie Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf dem Hälfteanteil einer Liegenschaft der Verpflichteten bewilligt. Bei der der Verpflichteten zur Hälfte gehörigen Liegenschaft handelt es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen. Der Wert der Liegenschaft, die mit Wohnungs- bzw. Ausgedingsrechten zugunsten der seinerzeitigen Übergeber belastet ist,beträgt nach einem im Titelverfahren eingeholten Sachverständigengutachten - unter Berücksichti- gung der bücherlichen Lasten und der geringen Nachfrage nach derartigen Liegenschaften, jedoch ohne bewegliches Inventar und ohne Viehbestand - S 8,510.000.Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 5.2.1996 wurde dem Betreibenden zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von S 190.726,14 sA Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß Paragraph 294, a EO sowie Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf dem Hälfteanteil einer Liegenschaft der Verpflichteten bewilligt. Bei der der Verpflichteten zur Hälfte gehörigen Liegenschaft handelt es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen. Der Wert der Liegenschaft, die mit Wohnungs- bzw. Ausgedingsrechten zugunsten der seinerzeitigen Übergeber belastet ist,beträgt nach einem im Titelverfahren eingeholten Sachverständigengutachten - unter Berücksichti- gung der bücherlichen Lasten und der geringen Nachfrage nach derartigen Liegenschaften, jedoch ohne bewegliches Inventar und ohne Viehbestand - S 8,510.000.
Die Fahrnis- und die Forderungsexekution wurden gemäß § 44 JN dem Erstgericht überwiesen.Die Fahrnis- und die Forderungsexekution wurden gemäß Paragraph 44, JN dem Erstgericht überwiesen.
Die Forderungsexekution wurde durch Pfändung und Überweisung der Entgeltforderungen der Verpflichteten aus einem Arbeitsverhältnis vollzogen. Diese betragen nach Auskunft des Drittschuldners S 12.705,- monatlich zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Am 12.4.1996 beantragte die Verpflichtete die Exekution auf die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung einzuschränken und die Fahrnis- und die Forderungsexekution einzustellen. Die Forsetzung der Exekution bringe für sie einen unwiederbringlichen Nachteil, da gepfändete Gegenstände üblicherweise nur unter ihrem Wert verwertet werden könnten und sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihre Diensteinkünfte angewiesen sei. Hingegen drohe dem Betreibenden kein Nachteil, weil der gepfändete Liegenschaftsanteil die betriebene Forderung mehr als ausreichend decke.
Der Betreibende sprach sich gegen diesen Antrag aus. Ein Hälfteanteil an einem Bauernhof, der mit Wohnungs- und Ausgedingsrechten belastet sei, sei nicht verwertbar.
Einer daraufhin ergangenen Aufforderung durch das Erstgericht um Bekanntgabe, welche der beantragten Exekutionsmittel weiterhin angewendet werden sollen, leistete der Betreibende nicht Folge.
Das Erstgericht gab dem Einschränkungsantrag statt und stellte die Fahrnis- und die Forderungsexekution ein. Der Wert der Liegenschaftshälfte betrage S 4,255.000, und die in der Praxis geforderte Pupillarsicherheit gemäß § 230 c ABGB S 2,127.500,-. Die betriebene Forderung finde daher mehrfach Deckung. Daß Liegenschaftshälften kaum zu verwerten seien, sei zwar richtig; bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung sei aber auf die momentane Verkäuflichkeit nicht Bedacht zu nehmen, weil mit diesem Sicherungsmittel nicht die Verwertung, sondern nur die Sicherung beabsichtigt werde (SZ 26/208).Das Erstgericht gab dem Einschränkungsantrag statt und stellte die Fahrnis- und die Forderungsexekution ein. Der Wert der Liegenschaftshälfte betrage S 4,255.000, und die in der Praxis geforderte Pupillarsicherheit gemäß Paragraph 230, c ABGB S 2,127.500,-. Die betriebene Forderung finde daher mehrfach Deckung. Daß Liegenschaftshälften kaum zu verwerten seien, sei zwar richtig; bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung sei aber auf die momentane Verkäuflichkeit nicht Bedacht zu nehmen, weil mit diesem Sicherungsmittel nicht die Verwertung, sondern nur die Sicherung beabsichtigt werde (SZ 26/208).
Im Umfang der Einstellung der Fahrnisexekution erwuchs dieser Beschluß unangefochten in Rechtskraft. Hinsichtlich der Forderungsexekution änderte ihn das Rekursgericht im Sinne der Abweisung des Einschränkungsantrages ab; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß die Wahl, welches von mehreren Exekutionsmitteln zur Anwendung komme, der betreibende Gläubiger zu treffen habe. Dessen Äußerung zum Einschränkungsantrag sei zu entnehmen, daß er der Einschränkung auf die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht zugestimmt habe.Daraus und aus seinem Rekursvorbringen sei erkennbar, daß er die Forderungsexekution fortsetzen wolle. Deren Einstellung sei auch nicht sachgerecht, weil sie am raschesten und mit dem geringsten Kostenaufwand zur Befriedigung des Betreibenden führe. Hingegen wäre im Falle der Beschränkung des Betreibenden auf die Pfandrechtsbegründung die Durchführung einer Zwangsversteigerung erforderlich, was einen erhöhten Kostenaufwand zur Folge hätte. Eine Abwägung der Interessen der Beteiligten falle daher zugunsten der Weiterführung der Forderungsexekution aus. § 41 Abs 2 EO bezwecke nicht, die Exekution um eine aussichtsreiche Forderungsexekution einzuschränken und den Gläubiger auf eine bloß der Sicherheit dienende zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu verweisen.Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß die Wahl, welches von mehreren Exekutionsmitteln zur Anwendung komme, der betreibende Gläubiger zu treffen habe. Dessen Äußerung zum Einschränkungsantrag sei zu entnehmen, daß er der Einschränkung auf die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht zugestimmt habe.Daraus und aus seinem Rekursvorbringen sei erkennbar, daß er die Forderungsexekution fortsetzen wolle. Deren Einstellung sei auch nicht sachgerecht, weil sie am raschesten und mit dem geringsten Kostenaufwand zur Befriedigung des Betreibenden führe. Hingegen wäre im Falle der Beschränkung des Betreibenden auf die Pfandrechtsbegründung die Durchführung einer Zwangsversteigerung erforderlich, was einen erhöhten Kostenaufwand zur Folge hätte. Eine Abwägung der Interessen der Beteiligten falle daher zugunsten der Weiterführung der Forderungsexekution aus. Paragraph 41, Absatz 2, EO bezwecke nicht, die Exekution um eine aussichtsreiche Forderungsexekution einzuschränken und den Gläubiger auf eine bloß der Sicherheit dienende zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu verweisen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Einschränkung der Exekution bei Zusammentreffen der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an Liegenschaften mit anderen, auf Befriedigung gerichteten Exekutionsmitteln keine eindeutige höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und Ausführungen in der Entscheidung SZ 26/208 allenfalls auch im Sinne des erstgerichtlichen Standpunktes gedeutet werden könnten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Verpflichteten mit dem Antrag, ihn im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.