Die Revision der klagenden Partei ist nicht nur zulässig, sondern auch berechtigt.
Gemäß § 286 Abs 1 EO hat das Exekutionsgericht bei der Verteilung des Erlöses versteigerter Fahrnisse unter sinngemäßer Anwendung der Verteilungsgrundsätze bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften vorzugehen.Gemäß Paragraph 286, Absatz eins, EO hat das Exekutionsgericht bei der Verteilung des Erlöses versteigerter Fahrnisse unter sinngemäßer Anwendung der Verteilungsgrundsätze bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften vorzugehen.
Nach dem im Judikatenbuch eingetragenen Rechtssatz (Jud 220 alt) des Plenissimarbeschlusses vom 20.4.1915 kann der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, gegen den rechtskräftigen Verteilungsbeschluß ein besseres Recht im Prozeßweg insofern geltend machen, als es sich auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden worden ist. In der Begründung wurde allerdings unter anderem ausgeführt, die Bereicherungsklage desjenigen, der Widerspruch nicht erhoben habe, gehe aber notwendigerweise von einem solchen in der Verteilung nicht berücksichtigten Sachstande aus. Ihre Voraussetzungen seien ja gerade, daß die Verteilung mit diesem Sachstande nicht im Einklang steht, daß zum Beispiel der Vorpfandgläubiger, dessen Darlehen pfandrechtlich versichert und ihm auch zugewiesen wurde, ein Darlehen nie ausgezahlt, daß ein gesetzliches Vorpfandrecht angenommen wurde, obwohl die gepfändeten Fahrnisse gar nicht mit jenen identisch waren, worauf das gesetzliche Pfandrecht haftete, daß einer als Vorzugspost zugewiesenen öffentlichen Abgabe hinterher von der zuständigen Behörde die sachliche Haftung aberkannt wurde und ähnliche Fälle mehr. Denn wäre dieser Sachverhalt im Verteilungsverfahren zur Verhandlung gelangt, so wäre dies notwendig infolge Erhebung eines Widerspruches geschehen. Dies hätte aber entweder zu einer Verfügung nach § 231 Abs 1 EO, oder aber falls der Tatbestand vor dem Verteilungsrichter ins Klare gesetzt wurde, zu einer Entscheidung im Verteilungsbeschlusse geführt.Nach dem im Judikatenbuch eingetragenen Rechtssatz (Jud 220 alt) des Plenissimarbeschlusses vom 20.4.1915 kann der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, gegen den rechtskräftigen Verteilungsbeschluß ein besseres Recht im Prozeßweg insofern geltend machen, als es sich auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden worden ist. In der Begründung wurde allerdings unter anderem ausgeführt, die Bereicherungsklage desjenigen, der Widerspruch nicht erhoben habe, gehe aber notwendigerweise von einem solchen in der Verteilung nicht berücksichtigten Sachstande aus. Ihre Voraussetzungen seien ja gerade, daß die Verteilung mit diesem Sachstande nicht im Einklang steht, daß zum Beispiel der Vorpfandgläubiger, dessen Darlehen pfandrechtlich versichert und ihm auch zugewiesen wurde, ein Darlehen nie ausgezahlt, daß ein gesetzliches Vorpfandrecht angenommen wurde, obwohl die gepfändeten Fahrnisse gar nicht mit jenen identisch waren, worauf das gesetzliche Pfandrecht haftete, daß einer als Vorzugspost zugewiesenen öffentlichen Abgabe hinterher von der zuständigen Behörde die sachliche Haftung aberkannt wurde und ähnliche Fälle mehr. Denn wäre dieser Sachverhalt im Verteilungsverfahren zur Verhandlung gelangt, so wäre dies notwendig infolge Erhebung eines Widerspruches geschehen. Dies hätte aber entweder zu einer Verfügung nach Paragraph 231, Absatz eins, EO, oder aber falls der Tatbestand vor dem Verteilungsrichter ins Klare gesetzt wurde, zu einer Entscheidung im Verteilungsbeschlusse geführt.
Der Oberste Gerichtshof hat auch in den letzten Jahrzehnten immer am Rechtssatz unter Begründung des Jud 220 alt festgehalten. So wurde in der Entscheidung EvBl 1966/445 ausgeführt, sei der Rechtsgrund, auf den nunmehr der Kläger seine Bereicherungsklage stütze im Verteilungsverfahren nicht Gegenstand eines Widerspruches gewesen, dann liege diesbezüglich materielle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht vor. Daran wurde auch in der Entscheidung 7 Ob 774/82 festgehalten. Von einer Einmalig- keits- und Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses könne keine Rede sein, wenn der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden worden sei. Ausgehend von der Begründung des Jud 220 alt wurde gerade dann, wenn im Verteilungsbeschluß aktenkundige Umstände ohne Angabe von Gründen nicht berücksichtigt wurden, eine Verwen- dungsklage zugelassen und als berechtigt angesehen, weil nicht ersichtlich sei, welcher Sachstand nach dem Verteilungsbeschluß angenommen worden sei (5 Ob 790/80). Ein solcher Fall liegt hier vor. Aus dem Verteilungsbeschluß ist nicht ersichtlich, wieso bei der Massenbildung das Bestandgeberpfandrecht der klagenden Partei bei der Masse I nicht berücksichtigt wurde. Der Begründung des Jud 220 alt zufolge liegt damit aber ein neuer Sachstand vor, der zur Stattgebung des Klagebegehrens führt.Der Oberste Gerichtshof hat auch in den letzten Jahrzehnten immer am Rechtssatz unter Begründung des Jud 220 alt festgehalten. So wurde in der Entscheidung EvBl 1966/445 ausgeführt, sei der Rechtsgrund, auf den nunmehr der Kläger seine Bereicherungsklage stütze im Verteilungsverfahren nicht Gegenstand eines Widerspruches gewesen, dann liege diesbezüglich materielle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht vor. Daran wurde auch in der Entscheidung 7 Ob 774/82 festgehalten. Von einer Einmalig- keits- und Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses könne keine Rede sein, wenn der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden worden sei. Ausgehend von der Begründung des Jud 220 alt wurde gerade dann, wenn im Verteilungsbeschluß aktenkundige Umstände ohne Angabe von Gründen nicht berücksichtigt wurden, eine Verwen- dungsklage zugelassen und als berechtigt angesehen, weil nicht ersichtlich sei, welcher Sachstand nach dem Verteilungsbeschluß angenommen worden sei (5 Ob 790/80). Ein solcher Fall liegt hier vor. Aus dem Verteilungsbeschluß ist nicht ersichtlich, wieso bei der Massenbildung das Bestandgeberpfandrecht der klagenden Partei bei der Masse römisch eins nicht berücksichtigt wurde. Der Begründung des Jud 220 alt zufolge liegt damit aber ein neuer Sachstand vor, der zur Stattgebung des Klagebegehrens führt.
Eine Auseinandersetzung mit den durchaus zu billigenden Ausführungen Böhms in ÖJZ 1974, 533 ff (ihm folgend Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 544; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 325; vgl Rechberger, Fehlerhafte Exekution 201 f) erübrigt sich daher. Wenn auch mit Böhm heute der dogmatische Ansatz des Plenissimarbeschlusses als verfehlt anzusehen ist (Böhm aaO 539), führt die Begründung des Plenissimarbeschlusses gerade im Fall, in dem wie hier der Widerspruch unterlassen wurde, jedenfalls zu einer vollen Berücksichtigung der materiellen Rechtslage. Eine inhaltliche Änderung des Jud 220 alt durch Wegfall der von ihm im Rechtssatz formulierten Einschränkung ist daher nicht erforderlich. Im Fall der Unterlassung des Widerspruches kommt nämlich der zu billigende Grundgedanke des Jud 220 alt voll zu tragen.Eine Auseinandersetzung mit den durchaus zu billigenden Ausführungen Böhms in ÖJZ 1974, 533 ff (ihm folgend Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 544; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 325; vergleiche Rechberger, Fehlerhafte Exekution 201 f) erübrigt sich daher. Wenn auch mit Böhm heute der dogmatische Ansatz des Plenissimarbeschlusses als verfehlt anzusehen ist (Böhm aaO 539), führt die Begründung des Plenissimarbeschlusses gerade im Fall, in dem wie hier der Widerspruch unterlassen wurde, jedenfalls zu einer vollen Berücksichtigung der materiellen Rechtslage. Eine inhaltliche Änderung des Jud 220 alt durch Wegfall der von ihm im Rechtssatz formulierten Einschränkung ist daher nicht erforderlich. Im Fall der Unterlassung des Widerspruches kommt nämlich der zu billigende Grundgedanke des Jud 220 alt voll zu tragen.
In Stattgebung der Revision ist dem Klagebegehren stattzugeben.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten und Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 41 ZPO bzw auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten und Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 41, ZPO bzw auf Paragraphen 41, 50, ZPO.