Entscheidung 3 Ob 238/99t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.10.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang B*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W*****, gegen die beklagte Partei Gerold G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 31. Mai 1999, GZ 54 R 49/98i-69, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wird nicht aufgezeigt. Für die Entscheidung des Berufungsgerichtes waren die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG unterbleiben konnte, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar; ausgehend von den Tatsachenfeststellungen kann unabhängig von einer Unverzichtbarkeit der Geltendmachung der Unbenützbarkeit des Mietobjekts die Zahlungsverweigerung durch den Beklagten vertretbarerweise als vorsätzlich bzw grobfahrlässig beurteilt werden.Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wird nicht aufgezeigt. Für die Entscheidung des Berufungsgerichtes waren die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Beschlussfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG unterbleiben konnte, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar; ausgehend von den Tatsachenfeststellungen kann unabhängig von einer Unverzichtbarkeit der Geltendmachung der Unbenützbarkeit des Mietobjekts die Zahlungsverweigerung durch den Beklagten vertretbarerweise als vorsätzlich bzw grobfahrlässig beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00238.99T.1028.000
Dokumentnummer
JJT_19991028_OGH0002_0030OB00238_99T0000_000