Der von der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil die betreibende Partei in ihrem Rechtsmittel dargetan hat, daß die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für eine größere Anzahl von vergleichbaren Exekutionsanträgen von Bedeutung ist und weil die Entscheidung des Rekursgerichtes überdies von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 60/278 = JBl 1988, 529 abweicht; aus beiden Gründen kommt daher der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erhebliche Bedeutung im Sinn des gemäß § 78 EO maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO zu.Der von der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil die betreibende Partei in ihrem Rechtsmittel dargetan hat, daß die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für eine größere Anzahl von vergleichbaren Exekutionsanträgen von Bedeutung ist und weil die Entscheidung des Rekursgerichtes überdies von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 60/278 = JBl 1988, 529 abweicht; aus beiden Gründen kommt daher der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erhebliche Bedeutung im Sinn des gemäß Paragraph 78, EO maßgebenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
In der Entscheidung SZ 60/278 = JBl 1988, 529 wurde ausgeführt, daß die zu pfändende Forderung, von - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen der verschiedenen Pfändbarkeit oder Verwertbarkeit einzelner Forderungen abgesehen, genügend bezeichnet ist, wenn sowohl der Verpflichtete als auch der Drittschuldner eindeutig erkennen können, welche Forderung oder welche Forderungen von der Exekution erfaßt sind. Dies trifft hier aber zu, weil im Exekutionsantrag ohnedies für die zu pfändenden Forderungen ein Rechtsgrund, nämlich die Marktordnungsgesetze sowie die Vorschriften der Europäischen Union für die Land- und Forstwirtschaft, angegeben wird. Es gibt zwar mehrere Gesetze, die unter den Begriff "Marktordnungsgesetze" fallen (vgl Böhm in Das österreichische Recht VII e 1 Einführung 2 f; Farnleitner/Straberger, Österreichisches Preis- und Marktordnungsrecht 12 und M 1). Die betreibende Partei weist aber zutreffend darauf hin, daß dem § 3 Abs 2 des Bundesgesetzes BGBl 1992/376, mit dem der als Drittschuldner bezeichnete Agrarmarkt Austria (AMA) errichtet wurde, entnommen werden kann, welche Gesetze in Betracht kommen, weil dort festgelegt wird, welche Gesetze der Drittschuldner zu vollziehen hat. Dasselbe gilt gemäß der Z 2 dieser Bestimmung für Verordnungen, in denen die Durchführung der AMA übertragen wurde und zu denen auch Verordnungen zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union gehören. Dem Drittschuldner ist es daher ohne weiteres möglich zu erkennen, welche Forderungen durch die Pfändung erfaßt sind, und es können hierüber keine Zweifel entstehen. Dasselbe gilt aber auch für den Verpflichteten. Unter diesen Umständen ist die zu pfändende Forderung ausreichend bestimmt im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 EO bezeichnet.In der Entscheidung SZ 60/278 = JBl 1988, 529 wurde ausgeführt, daß die zu pfändende Forderung, von - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen der verschiedenen Pfändbarkeit oder Verwertbarkeit einzelner Forderungen abgesehen, genügend bezeichnet ist, wenn sowohl der Verpflichtete als auch der Drittschuldner eindeutig erkennen können, welche Forderung oder welche Forderungen von der Exekution erfaßt sind. Dies trifft hier aber zu, weil im Exekutionsantrag ohnedies für die zu pfändenden Forderungen ein Rechtsgrund, nämlich die Marktordnungsgesetze sowie die Vorschriften der Europäischen Union für die Land- und Forstwirtschaft, angegeben wird. Es gibt zwar mehrere Gesetze, die unter den Begriff "Marktordnungsgesetze" fallen vergleiche Böhm in Das österreichische Recht römisch sieben e 1 Einführung 2 f; Farnleitner/Straberger, Österreichisches Preis- und Marktordnungsrecht 12 und M 1). Die betreibende Partei weist aber zutreffend darauf hin, daß dem Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes BGBl 1992/376, mit dem der als Drittschuldner bezeichnete Agrarmarkt Austria (AMA) errichtet wurde, entnommen werden kann, welche Gesetze in Betracht kommen, weil dort festgelegt wird, welche Gesetze der Drittschuldner zu vollziehen hat. Dasselbe gilt gemäß der Ziffer 2, dieser Bestimmung für Verordnungen, in denen die Durchführung der AMA übertragen wurde und zu denen auch Verordnungen zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union gehören. Dem Drittschuldner ist es daher ohne weiteres möglich zu erkennen, welche Forderungen durch die Pfändung erfaßt sind, und es können hierüber keine Zweifel entstehen. Dasselbe gilt aber auch für den Verpflichteten. Unter diesen Umständen ist die zu pfändende Forderung ausreichend bestimmt im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO bezeichnet.
Zu Unrecht hat die betreibende Partei allerdings beantragt, alle Forderungen zu pfänden, die dem Verpflichteten in diesem Jahr und in den folgenden Jahren zustehen. Da sie im Exekutionsantrag nichts anderes dargetan hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei den zu pfändenden Forderungen um fortlaufende Bezüge im Sinn des § 299 Abs 1 EO handelt. Dies ist auch nicht anzunehmen, weil das Entstehen der Forderungen einen Antrag durch den Verpflichteten voraussetzt. Ehe dieser Antrag nicht gestellt ist, ist die Forderung (auch nicht aufschiebend bedingt) entstanden. Auf Forderungen, die erst in Zukunft entstehen, kann aber nicht Exekution geführt werden (Heller/Berger/Stix II 2112 Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 296; aM Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 650). Ein darauf gerichteter Bewilligungsantrag ist abzuweisen. Das hier durch die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner begründete Pfandrecht erfaßt daher nur jene Forderungen, deren Zuerkennung der Verpflichtete im Zeitpunkt dieser Zustellung bereits beantragt hatte. Soweit der Exekutionsantrag auf die Pfändung anderer, noch nicht existenter Forderungen gerichtet ist, war der angefochtene Beschluß somit zu bestätigen.Zu Unrecht hat die betreibende Partei allerdings beantragt, alle Forderungen zu pfänden, die dem Verpflichteten in diesem Jahr und in den folgenden Jahren zustehen. Da sie im Exekutionsantrag nichts anderes dargetan hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei den zu pfändenden Forderungen um fortlaufende Bezüge im Sinn des Paragraph 299, Absatz eins, EO handelt. Dies ist auch nicht anzunehmen, weil das Entstehen der Forderungen einen Antrag durch den Verpflichteten voraussetzt. Ehe dieser Antrag nicht gestellt ist, ist die Forderung (auch nicht aufschiebend bedingt) entstanden. Auf Forderungen, die erst in Zukunft entstehen, kann aber nicht Exekution geführt werden (Heller/Berger/Stix römisch zwei 2112 Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 296; aM Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 650). Ein darauf gerichteter Bewilligungsantrag ist abzuweisen. Das hier durch die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner begründete Pfandrecht erfaßt daher nur jene Forderungen, deren Zuerkennung der Verpflichtete im Zeitpunkt dieser Zustellung bereits beantragt hatte. Soweit der Exekutionsantrag auf die Pfändung anderer, noch nicht existenter Forderungen gerichtet ist, war der angefochtene Beschluß somit zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses des Drittschuldners beruht auf § 78 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO, jener über die Kosten des Revisionsrekurses auf § 74 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses des Drittschuldners beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 41 und 50 ZPO, jener über die Kosten des Revisionsrekurses auf Paragraph 74, EO.