Begründung:
Mit Beschluß vom 25.9.1991 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 72.274,-- samt 14 % Zinsen ab 29.7.1986 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen antragsgemäß Exekution nach § 294a EO. Der Drittschuldner, dem die Exekutionsbewilligung am 15.10.1991 zugestellt wurde, leistet seither laufend Zahlungen an die Betreibende.Mit Beschluß vom 25.9.1991 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 72.274,-- samt 14 % Zinsen ab 29.7.1986 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen antragsgemäß Exekution nach Paragraph 294 a, EO. Der Drittschuldner, dem die Exekutionsbewilligung am 15.10.1991 zugestellt wurde, leistet seither laufend Zahlungen an die Betreibende.
Am 24.11.1992 beantragte der Verpflichtete, die Exekution gemäß § 292 1 Abs 2 EO einzustellen, weil die Betreibende schriftlichen Aufforderungen, ihm eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderung bekanntzugeben, nicht nachgekommen sei. Die Betreibende sprach sich mit Schriftsatz vom 11.12.1992 gegen diesen Antrag aus. Der Verpflichtete habe lediglich um Bekanntgabe des Schuldenstandes ersucht, was die Betreibende zum gegebenen Zeitpunkt nicht als sinnvoll erachtet habe. Zudem sei die geforderte Saldoaufstellung nur unter aufwendigsten Recherchen möglich, weil für den Verpflichteten sechs verschiedene Konten bestünden. Die Betreibende sei bemüht, dem Verpflichteten in den nächsten Tagen eine Forderungsaufstellung zukommen zu lassen und teile "rein informativ" vorweg mit, daß die Forderung mit S 123.123,96 aushafte. Mit Beschluß vom 29.12.1992 wies das Erstgericht daraufhin den Einstellungsantrag ab, weil die Betreibende die vom Verpflichteten begehrte Abrechnung mit ihrem Schriftsatz vom 11.12.1992 nachgeholt habe. Das vom Verpflichteten angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Zwar entspreche die Auskunft der Betreibenden mangels Angaben über den Eingang der Zahlungen, deren Verrechnung oder einer staffelmäßigen Darlegung der angefallenen Zinsen nicht den Erfordernissen einer dem § 292 1 1 Abs 2 EO entsprechenden Aufstellung. Der Verpflichtete habe aber in seinen an die Betreibende gerichteten Aufforderungen nur um die Bekanntgabe des Schuldenstandes ersucht, nicht aber um die Übermittlung einer dem § 292 1 EO entsprechenden Aufstellung und einer Quittung. Die für den Fall der Nichtübersendung der zuletzt genannten Urkunden vorgesehene Sanktion der Einstellung könne daher nicht Platz greifen.Am 24.11.1992 beantragte der Verpflichtete, die Exekution gemäß Paragraph 292, 1 Absatz 2, EO einzustellen, weil die Betreibende schriftlichen Aufforderungen, ihm eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderung bekanntzugeben, nicht nachgekommen sei. Die Betreibende sprach sich mit Schriftsatz vom 11.12.1992 gegen diesen Antrag aus. Der Verpflichtete habe lediglich um Bekanntgabe des Schuldenstandes ersucht, was die Betreibende zum gegebenen Zeitpunkt nicht als sinnvoll erachtet habe. Zudem sei die geforderte Saldoaufstellung nur unter aufwendigsten Recherchen möglich, weil für den Verpflichteten sechs verschiedene Konten bestünden. Die Betreibende sei bemüht, dem Verpflichteten in den nächsten Tagen eine Forderungsaufstellung zukommen zu lassen und teile "rein informativ" vorweg mit, daß die Forderung mit S 123.123,96 aushafte. Mit Beschluß vom 29.12.1992 wies das Erstgericht daraufhin den Einstellungsantrag ab, weil die Betreibende die vom Verpflichteten begehrte Abrechnung mit ihrem Schriftsatz vom 11.12.1992 nachgeholt habe. Das vom Verpflichteten angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Zwar entspreche die Auskunft der Betreibenden mangels Angaben über den Eingang der Zahlungen, deren Verrechnung oder einer staffelmäßigen Darlegung der angefallenen Zinsen nicht den Erfordernissen einer dem Paragraph 292, 1 1 Absatz 2, EO entsprechenden Aufstellung. Der Verpflichtete habe aber in seinen an die Betreibende gerichteten Aufforderungen nur um die Bekanntgabe des Schuldenstandes ersucht, nicht aber um die Übermittlung einer dem Paragraph 292, 1 EO entsprechenden Aufstellung und einer Quittung. Die für den Fall der Nichtübersendung der zuletzt genannten Urkunden vorgesehene Sanktion der Einstellung könne daher nicht Platz greifen.
Am 11.6.1996 beantragte der Verpflichtete abermals die Einstellung der Exekution gemäß § 292 1 Abs 2 EO. Er habe die Betreibende mehrmals um eine Quittung über die erhaltenen Beträge und um eine Aufstellung über die Höhe der offenen Forderungen ersucht. Das ihm daraufhin von der Betreibenden übermittelte Schreiben stelle aber keine verständliche und nachvollziehbare Forderungsaufstellung dar, weil es nur Pauschalsummen anführe, aber keine Angaben über Daten, Höhe und Widmung der geleisteten Zahlungen enthalte.Am 11.6.1996 beantragte der Verpflichtete abermals die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 292, 1 Absatz 2, EO. Er habe die Betreibende mehrmals um eine Quittung über die erhaltenen Beträge und um eine Aufstellung über die Höhe der offenen Forderungen ersucht. Das ihm daraufhin von der Betreibenden übermittelte Schreiben stelle aber keine verständliche und nachvollziehbare Forderungsaufstellung dar, weil es nur Pauschalsummen anführe, aber keine Angaben über Daten, Höhe und Widmung der geleisteten Zahlungen enthalte.
Die Betreibende trat diesem Antrag entgegen. Sie habe dem Verpflichteten eine Forderungsaufstellung vom 17.4.1996 übermittelt, die den Anforderungen des § 292 1 Abs 2 EO entspreche.Die Betreibende trat diesem Antrag entgegen. Sie habe dem Verpflichteten eine Forderungsaufstellung vom 17.4.1996 übermittelt, die den Anforderungen des Paragraph 292, 1 Absatz 2, EO entspreche.
Die dem Verpflichteten übermittelte "Forderungsaufstellung per 17.4.1996" hat folgenden Inhalt:
"Ursprüngliche Kapitalforderung S 72.274,--
14,00 % Zinsen berechnet bis 170496 S 128.030,98
bisher aufgelaufene Kosten S 17.456,49
Gesamtforderung S 217.761,47
Darauf wurden bisher bezahlt:
Zahlung auf Kosten S 17.456,49
Zahlung auf Zinsen S 117.117,51
Zahlung auf Kapital S 0,00
Summe Zahlungen S 134.575,-- - S
134.575,--
Restforderung per 17.4.96 S 83.186,47
Zinsenberechnung: 14,00 % zuzügl. 20.00 % Umsatzsteuer
vom 1.10.85 bis 17.4.96 aus S 72.274,-- = S 128.030,98
S 128.030,98" Der Äußerung der Betreibenden zum Einstellungsantrag ist eine weitere "Forderungsaufstellung per 29.6.96" angeschlossen, die ebenso gegliedert ist und eine Restforderung (per 28.6.1996) von S 78.911,15 ausweist.
Das Erstgericht stellte mit Beschluß vom 15.7.1996 die Exekution gemäß § 292 1 Abs 2 EO ein. Die Aufstellung der Betreibenden enthalte zwar die vom Gesetz geforderte Bekanntgabe der offenen Forderung, erfülle aber nicht die von der Rechtsprechung darüber hinaus gestellten Anforderungen, wonach sie den Eingang der Zahlungen und die angefallenen Zinsen staffelmäßig anzugeben habe.Das Erstgericht stellte mit Beschluß vom 15.7.1996 die Exekution gemäß Paragraph 292, 1 Absatz 2, EO ein. Die Aufstellung der Betreibenden enthalte zwar die vom Gesetz geforderte Bekanntgabe der offenen Forderung, erfülle aber nicht die von der Rechtsprechung darüber hinaus gestellten Anforderungen, wonach sie den Eingang der Zahlungen und die angefallenen Zinsen staffelmäßig anzugeben habe.
Das von der Betreibenden angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung im Sinne der Abweisung des Einstellungsantrages ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
§ 292 1 Abs 2 EO gewähre dem Verpflichteten zur Information einen Anspruch gegen den betreibenden Gläubiger auf Ausstellung einer Quittung und einer Aufstellung über die Restschuld. Mohr ("Die neue Lohnpfändung", ecolex - Spezial 1991, 100) vertrete zwar die Meinung, daß die an den Verpflichteten zu übersendende Forderungsaufstellung auch den Eingang der Zahlungen und eine staffelmäßige Darstellung der angefallenen Zinsen zu enthalten habe. Diese strenge Anforderung hätte aber hier zur Folge, daß die Betreibende verpflichtet wäre, etwa (5 mal 12) 60 Zahlungseingänge datums- und betragsmäßig zu dokumentieren und ebenso viele staffelmäßige Zinsenberechnungen durchzuführen. Ein derartiger, ohne Zuhilfenahme eines Rechenprogrammes wohl gar nicht möglicher Aufwand könne nach dem Gesetzeswortlaut der Betreibenden jedenfalls derzeit nicht zugemutet werden, da bei überschlagsmäßiger Berechnung zweifellos noch ein beträchtlicher Betrag aushafte. Bezogen auf den jetzigen Zeitpunkt, in dem trotz einer unrichtigen Zinsberechnung noch ein beträchtlicher Restsaldo aushafte, entsprächen daher die Forderungsaufstellungen vom 17.4. und vom 28.6.1996 den Anforderungen des § 292 1 Abs 2 EO, weshalb derzeit die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Sanktion der Einstellung - eine Klageführung nach § 35 EO bleibe dem Verpflichteten unbenommen - nicht eintreten könne.Paragraph 292, 1 Absatz 2, EO gewähre dem Verpflichteten zur Information einen Anspruch gegen den betreibenden Gläubiger auf Ausstellung einer Quittung und einer Aufstellung über die Restschuld. Mohr ("Die neue Lohnpfändung", ecolex - Spezial 1991, 100) vertrete zwar die Meinung, daß die an den Verpflichteten zu übersendende Forderungsaufstellung auch den Eingang der Zahlungen und eine staffelmäßige Darstellung der angefallenen Zinsen zu enthalten habe. Diese strenge Anforderung hätte aber hier zur Folge, daß die Betreibende verpflichtet wäre, etwa (5 mal 12) 60 Zahlungseingänge datums- und betragsmäßig zu dokumentieren und ebenso viele staffelmäßige Zinsenberechnungen durchzuführen. Ein derartiger, ohne Zuhilfenahme eines Rechenprogrammes wohl gar nicht möglicher Aufwand könne nach dem Gesetzeswortlaut der Betreibenden jedenfalls derzeit nicht zugemutet werden, da bei überschlagsmäßiger Berechnung zweifellos noch ein beträchtlicher Betrag aushafte. Bezogen auf den jetzigen Zeitpunkt, in dem trotz einer unrichtigen Zinsberechnung noch ein beträchtlicher Restsaldo aushafte, entsprächen daher die Forderungsaufstellungen vom 17.4. und vom 28.6.1996 den Anforderungen des Paragraph 292, 1 Absatz 2, EO, weshalb derzeit die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Sanktion der Einstellung - eine Klageführung nach Paragraph 35, EO bleibe dem Verpflichteten unbenommen - nicht eintreten könne.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, welche Anforderungen an eine Aufstellung nach § 292 1 Abs 2 EO zu verschiedenen Zeitpunkten zu stellen sind, keine höchstgerichtliche Judikatur vorzufinden sei.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, welche Anforderungen an eine Aufstellung nach Paragraph 292, 1 Absatz 2, EO zu verschiedenen Zeitpunkten zu stellen sind, keine höchstgerichtliche Judikatur vorzufinden sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Verpflichteten mit dem Antrag, ihn im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.