Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt.
Das Rekursgericht legte zutreffend dar, daß ein sofort vollstreckbarer Notariatsakt einer Exekutionsbewilligung nur dann als ausreichende Grundlage zu dienen vermag, wenn darin eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung des Schuldners zur Zahlung enthalten ist (NZ 1992, 268; NZ 1988, 260; EvBl 1975/51). Das auf einer Liegenschaft einverleibte rechtsgeschäftliche Belastungs- und Veräußerungsverbot steht einer exekutiven Bewilligung der Belastung oder Veräußerung dann nicht entgegen, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte die betriebene Forderung nach dem Exekutionstitel als Gesamtschuldner zu leisten haben. Ob eine derartige Solidarhaftung im Einzelfall besteht, ergibt sich aus dem Exekutionstitel. Das Exekutionshindernis des im Grundbuch einverleibten Verbots wird also nicht nur durch die Zustimmung des Verbotsberechtigten, sondern durch jeden Exekutionstitel durchbrochen, der diesen und den Liegenschaftseigentümer solidarisch zur Leistung und damit zur Duldung des Zugriffs auf das gesamte Vermögen beider Schuldner verpflichtet. Durch den urkundlichen Nachweis der Solidarverpflichtung im Exekutionstitel wird der Exekutionsrichter der Prüfung enthoben, wie das Verhalten des Verbotsberechtigten sonst zu werten wäre. Es muß daher die Durchbrechung des Exekutionshindernisses aufgrund einer bestehenden Solidarverpflichtung dem Exekutionstitel zweifelsfrei zu entnehmen sein (SZ 60/124 [verst Senat]).
Der betreibenden Partei wurde die Exekution entsprechend ihrem Antrag durch die Anmerkung der Zwangsversteigerung im laufenden Rang bewilligt, und zwar ohne Bezugnahme auf das Verbotsrecht der Mutter des Verpflichteten. Da eine derartige Exekutionsbewilligung, der keine bereits im Exekutionsantrag urkundlich nachgewiesene Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Zwangsversteigerung zugrunde liegt (s. dazu Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 364 c; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 18 zu § 364 c je mN aus der Rsp), im Sinne der bisherigen Ausführungen nur dann rechtmäßig ist, wenn der Exekutionstitel eine Solidarverbindlichkeit der Verbotsberechtigten mit dem Verpflichteten ausweist, ist die Rechtsfrage zu klären, ob der vollstreckbare Notariatsakt, auf dem die Exekutionsbewilligung beruht, diesen Anforderungen genügt. Der Exekutionstitel enthält - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut:Der betreibenden Partei wurde die Exekution entsprechend ihrem Antrag durch die Anmerkung der Zwangsversteigerung im laufenden Rang bewilligt, und zwar ohne Bezugnahme auf das Verbotsrecht der Mutter des Verpflichteten. Da eine derartige Exekutionsbewilligung, der keine bereits im Exekutionsantrag urkundlich nachgewiesene Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Zwangsversteigerung zugrunde liegt (s. dazu Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 364, c; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 18 zu Paragraph 364, c je mN aus der Rsp), im Sinne der bisherigen Ausführungen nur dann rechtmäßig ist, wenn der Exekutionstitel eine Solidarverbindlichkeit der Verbotsberechtigten mit dem Verpflichteten ausweist, ist die Rechtsfrage zu klären, ob der vollstreckbare Notariatsakt, auf dem die Exekutionsbewilligung beruht, diesen Anforderungen genügt. Der Exekutionstitel enthält - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut:
"Der ... (Verpflichtete) ... und die (Verbotsberechtigte) ...
übergeben mir ... (nämlich dem Notar) ...die diesem Notariatsakt als
Beilage ./A angeschlossene Privaturkunde, und zwar die aus einem
ungestempelten Bogen bestehende Pfandurkunde, der eine aus einem
ungestempelten Blatt bestehende Vorrangseinräumungserklärung je vom
heutigen Tage angeschlossen ist, zur notariellen Bekräftigung. Ich
... (der Notar) ... habe sohin diese Privaturkunde ./A im Sinne des
Paragraphen vierundfünfzig - § 54 - der geltenden österreichischen
Notariatsordnung geprüft und unterzeichnet. Der ... (Verpflichtete)
... und die ... (Verbotsberechtigte) ... erteilen sohin ihre
ausdrückliche Einwilligung, daß
a) der vorliegende Notariatsakt in Ansehung der darin bzw. in der
demselben beigehefteten Privaturkunde von ihnen übernommenen und
anerkannten Schuld an Kapital und Nebenverbindlichkeiten im Sinne der
... §§ 3 und 3 a ... der geltenden österreichischen Notariatsordnung
... gleich einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich sofort
vollstreckbar sein soll. ..."
In der Privaturkunde ./A (Pfandurkunde) findet sich einleitend nur die Erwähnung, daß die betreibende Partei als Darlehensgeber neben dem Verpflichteten auch mit der Verbotsberechtigten in Geschäftsverbindung steht. Als Darlehensnehmer und Pfandgeber wird dort ausschließlich der Verpflichtete bezeichnet. Die Unterschrift der Verbotsberechtigten findet sich über einer Rubrik, die mit "Pfandgeber" bezeichnet ist. Der Pfandurkunde selbst ist nicht zu entnehmen, daß die Verbotsberechtigte ausdrücklich eine (solidarische) Leistungspflicht für das dem Verpflichteten gewährte Darlehen übernommen hätte.
Punkt 11. der Pfandurkunde lautet:
"Für den Fall, daß eine der in dieser Pfandurkunde festgelegten Verpflichtungen nicht vollständig oder termingerecht erfüllt wird, ist der Darlehensgeber nach schriftlicher Mahnung unter Einräumung einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt, ohne Rücksicht auf eine etwa vereinbarte Laufzeit des Darlehens (der Darlehen) die gesamten Forderungen aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten sofort zur Gänze fällig zu stellen und gegen jeden Darlehensnehmer (Pfandgeber) allein und selbständig geltend zu machen."
Punkt 14. der Pfandurkunde hat folgenden Wortlaut:
"Bei Vorhandensein mehrerer Darlehensnehmer (Pfandgeber) werden alle Verpflichtungen von diesen zur ungeteilten Hand übernommen; die Bestimmungen dieses Vertrages gelten für jeden einzelnen sinngemäß."
Da die Verbotsberechtigte jedoch im Notariatsakt ausdrücklich erklärte, die in der Pfandurkunde dargestellte Verbindlichkeit übernommen und anerkannt zu haben, ergibt sich daraus - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - auch deren ausdrückliche Erklärung, mit dem Verpflichteten für die Rückzahlung der in der Pfandurkunde näher beschriebenen Darlehensschuld solidarisch zu haften. Für die betreibende Partei bestand daher aufgrund der bereits dargestellten Rechtslage keine Verpflichtung, ihrem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung im laufenden Rang den urkundlichen Nachweis der ausdrücklichen Zustimmung der Verbotsberechtigten anzuschließen. Der erkennende Senat folgt demnach soweit der im Revisionsrekurs dargestellten Rechtsansicht der betreibenden Partei. Das führt im Ergebnis bereits zur Wiederherstellung der durch das Erstgericht erteilten Exekutionsbewilligung. Es erübrigt sich somit auf die - teils widersprüchlichen - sonstigen Ausführungen des Revisionsrekurses einzugehen. Da die bewilligte Zwangsversteigerung nicht im Rang der Pfandrechte der betreibenden Partei, sondern im laufenden Rang angemerkt wurde, ist es auch unerheblich, daß die betriebene Forderung geringfügig die aus der Addition des Darlehenskapitals mit der Nebengebührensicherstellung gebildete Summe übersteigt (S 1.297). Die vereinbarten Darlehenszinsen, Zinseszinsen und Verzugszinsen, die die betreibende Partei im Exekutionsantrag offenbar kapitalisierte, können nämlich bis zum Berechnungsstichtag ohne weiteres den Betrag von S 2,080.000 übersteigen.
Der dem Rekursgericht bei Auslegung des Exekutionstitels unterlaufene Entscheidungsfehler wirft eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 78 EO und des § 528 Abs 1 ZPO auf, der im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit zu korrigieren ist.Der dem Rekursgericht bei Auslegung des Exekutionstitels unterlaufene Entscheidungsfehler wirft eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 78, EO und des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf, der im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit zu korrigieren ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 74 EO. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag war jedoch nicht zuzuerkennen, da der betreibenden Partei im Revisionsrekursverfahren nicht mehrere Parteien gegenüberstanden.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 74, EO. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag war jedoch nicht zuzuerkennen, da der betreibenden Partei im Revisionsrekursverfahren nicht mehrere Parteien gegenüberstanden.