Beide Rechtsmittel sind, wenn auch zum Teil aus anderen Gründen, berechtigt.
Unbestritten ist, dass die Aktien der Hermann H***** AG auf Grund des Gesetzes Art XXV/48 verstaatlicht wurden. Der Beklagte behauptet, darin liege keine Konfiskation, weil die Aktionäre entschädigt wurden. Soweit er sich diesbezüglich erst auf mit dem Rekurs vorgelegte Urkunden beruft und im Rekurs neue Behauptungen aufstellt, handelt es sich hiebei um unzulässige Neuerungen, die nicht zu beachten sind. Es liegt darin auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht solche neue Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Richtig ist allerdings, dass nicht der Beklagte zu beweisen hat, dass eine angemessene Entschädigung geleistet wurde, sondern die Klägerinnen die Enteignung ohne angemessene Entschädigung nachzuweisen haben. Allein damit ist dem Beklagten nicht gedient. Denn er musste in der ersten Instanz zugeben, dass die Klägerinnen bisher keine Entschädigung erhalten haben, eine solche vielmehr nur durch ein Gesetz in Aussicht gestellt wurde, ohne dass dieses gesetzliche Versprechen irgendwelche greifbare Formen angenommen hätte. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mit der Verstaatlichung auf Grund dieses Gesetzesartikels befasst und ist zur Erkenntnis gekommen, dass in dieser Enteignung eine Konfiskation liegt (1 Ob 996/53). Es besteht kein Anlass, heute, nachdem weitere 7 Jahre vergangen sind, ohne dass eine Entschädigung geleistet wurde, einen anderen Standpunkt einzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfasst die Konfiskation nur das im konfiszierenden Staat befindliche Vermögen, nicht aber das österreichische Vermögen der Gesellschaft. Dabei ist die entschädigungslose Vermögensentziehung das Entscheidende und nicht die juristische Form, in der die Konfiskation vor sich ging. Man darf bei Lösung derartiger Probleme nie darauf vergessen, dass die juristische Person nur ein Konstruktionsbehelf ist, um einer Mehrheit von Personen die gemeinsame Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Jede Verfügung eines ausländischen Staates, die bezweckt, die wirtschaftliche Rechtsposition dieser Personenmehrheit durch was immer für Namen habende konfiskatorische Maßnahmen zu entziehen, ist nur territorial beschränkt wirksam. Die Konfiskation der Anteilsrechte ist daher wie eine Konfiskation des Gesellschaftsvermögens zu behandeln (vgl Wahle in Klang V S 574). Durch die Konfiskation der Aktien ist eine Einmanngesellschaft entstanden, der alleinige Aktionär ist der ungarische Staat. Die rechtliche Selbständigkeit dieser Einmanngesellschaft muss unbeachtlich bleiben, wenn sie einfach zu Tarnungszwecken, nämlich für die Durchführung der Verstaatlichung verwendet wird. Wenn man aus diesem Grunde die Fiktion einer selbständigen Rechtspersönlichkeit fallen lässt und sich an die wirtschaftlichen Gegebenheiten hält, ist diese Einmanngesellschaft der Staat, der sie geschaffen hat. Es stellt daher auch den Anspruch der staatlichen Einmanngesellschaft auf Rechtsnachfolge in das Auslandsvermögen der AG nicht anderes dar, als einen Anspruch des Staates auf dieses außerhalb seiner Grenzen gelegene Vermögen. Dieser Anspruch ist kraft des Grundsatzes der Nichtanerkennung exterritorialer Konfiskationsansprüche wirkungslos (so auch Seidl-Hohenveldern, JBl 1952 S 411). Die Entziehung der Aktien ist daher auch hier wie die Konfiskation des Gesellschaftsvermögens zu behandeln.Unbestritten ist, dass die Aktien der Hermann H***** AG auf Grund des Gesetzes Art XXV/48 verstaatlicht wurden. Der Beklagte behauptet, darin liege keine Konfiskation, weil die Aktionäre entschädigt wurden. Soweit er sich diesbezüglich erst auf mit dem Rekurs vorgelegte Urkunden beruft und im Rekurs neue Behauptungen aufstellt, handelt es sich hiebei um unzulässige Neuerungen, die nicht zu beachten sind. Es liegt darin auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht solche neue Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Richtig ist allerdings, dass nicht der Beklagte zu beweisen hat, dass eine angemessene Entschädigung geleistet wurde, sondern die Klägerinnen die Enteignung ohne angemessene Entschädigung nachzuweisen haben. Allein damit ist dem Beklagten nicht gedient. Denn er musste in der ersten Instanz zugeben, dass die Klägerinnen bisher keine Entschädigung erhalten haben, eine solche vielmehr nur durch ein Gesetz in Aussicht gestellt wurde, ohne dass dieses gesetzliche Versprechen irgendwelche greifbare Formen angenommen hätte. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mit der Verstaatlichung auf Grund dieses Gesetzesartikels befasst und ist zur Erkenntnis gekommen, dass in dieser Enteignung eine Konfiskation liegt (1 Ob 996/53). Es besteht kein Anlass, heute, nachdem weitere 7 Jahre vergangen sind, ohne dass eine Entschädigung geleistet wurde, einen anderen Standpunkt einzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfasst die Konfiskation nur das im konfiszierenden Staat befindliche Vermögen, nicht aber das österreichische Vermögen der Gesellschaft. Dabei ist die entschädigungslose Vermögensentziehung das Entscheidende und nicht die juristische Form, in der die Konfiskation vor sich ging. Man darf bei Lösung derartiger Probleme nie darauf vergessen, dass die juristische Person nur ein Konstruktionsbehelf ist, um einer Mehrheit von Personen die gemeinsame Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Jede Verfügung eines ausländischen Staates, die bezweckt, die wirtschaftliche Rechtsposition dieser Personenmehrheit durch was immer für Namen habende konfiskatorische Maßnahmen zu entziehen, ist nur territorial beschränkt wirksam. Die Konfiskation der Anteilsrechte ist daher wie eine Konfiskation des Gesellschaftsvermögens zu behandeln vergleiche Wahle in Klang römisch fünf S 574). Durch die Konfiskation der Aktien ist eine Einmanngesellschaft entstanden, der alleinige Aktionär ist der ungarische Staat. Die rechtliche Selbständigkeit dieser Einmanngesellschaft muss unbeachtlich bleiben, wenn sie einfach zu Tarnungszwecken, nämlich für die Durchführung der Verstaatlichung verwendet wird. Wenn man aus diesem Grunde die Fiktion einer selbständigen Rechtspersönlichkeit fallen lässt und sich an die wirtschaftlichen Gegebenheiten hält, ist diese Einmanngesellschaft der Staat, der sie geschaffen hat. Es stellt daher auch den Anspruch der staatlichen Einmanngesellschaft auf Rechtsnachfolge in das Auslandsvermögen der AG nicht anderes dar, als einen Anspruch des Staates auf dieses außerhalb seiner Grenzen gelegene Vermögen. Dieser Anspruch ist kraft des Grundsatzes der Nichtanerkennung exterritorialer Konfiskationsansprüche wirkungslos (so auch Seidl-Hohenveldern, JBl 1952 S 411). Die Entziehung der Aktien ist daher auch hier wie die Konfiskation des Gesellschaftsvermögens zu behandeln.
Daraus ergibt sich, dass trotz des Umstandes, dass sich formell an der Eintragung der AG in Ungarn nichts geändert hat und die Hermann H***** AG rein formalrechtlich weiterhin grundbücherliche Eigentümerin blieb, infolge der nur auf das Territorium des konfiszierenden Staates (Ungarn) beschränkten Wirkung der Konfiskation der Anteilsrechte und der Nichtanerkennung dieser Konfiskation in Österreich ein wesentlicher Unterschied zwischen der ungarischen Hermann H***** AG und dem in Österreich verbliebenen Restvermögen besteht. Die in Ungarn weiterbestehenden Hermann H***** AG und das in Österreich befindliche Restvermögen haben nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich ein eigenes und voneinander unabhängiges Schicksal. Daraus folgt weiters, dass in Österreich nur mehr das hier befindliche Restvermögen existiert und die frühere Hermann H***** AG nicht - sei es auf welche Weise immer - rechtlich existent werden kann. Dies wäre aber gerade die Folge, wenn dem Klagebegehren zu 2 Folge gegeben würde. Denn damit würde der Beklagte als Erwerber und nunmehriger grundbücherlicher Eigentümer gelöscht und der bücherliche Vormann (die Hermann H***** AG) wieder als Eigentümerin aufscheinen. Dies ohne diesen in irgendeiner Weise - sei es nun als Prozesspartei oder als Nebenintervenient - gehört zu haben. Es würde damit in die Rechte einer am Verfahren nicht beteiligten Person eingegriffen und ihr unter Umständen gegen ihren Willen eine Rechtsstellung zuerkannt, die zu - von den Klägerinnen nicht beabsichtigten - Folgerungen führen könnte. Nämlich dann, wenn die durch eine Löschung des Beklagten wieder als bücherliche Eigentümerin auflebende Hermann H***** AG (Budapest) über dieses bücherliche Eigentumsrecht neuerlich verfügt (z.B. die Liegenschaft veräußert, belastet u.a.m.). Denn diese Aktiengesellschaft hat ja bereits erklärt, nicht mehr bücherliche Eigentümer sein zu wollen und hat ihre angeblichen Rechte entgeltlich auf den Beklagten übertragen. Es geht daher nicht an, ihre bücherlichen Rechte gegen ihren Willen wiederherzustellen. Die Meinung der Klägerinnen, dass sie auf Grund des von ihnen beantragten Urteiles ihre Eigentumseintragung erwirken könnten, ist irrig. Ihre Berechtigung zur Einverleibung ihres Eigentums ginge aus dem Spruch eines solchen Urteiles nicht hervor. Die Begründung des Urteiles reicht aber für eine grundbücherliche Eintragung nicht hin. Dies müsste umso mehr gelten, wenn die Meinung der Klägerinnen richtig wäre, dass ein Aktionär oder doch die Mehrheit der Aktionäre ohne Rücksicht auf ihren Anteil berechtigt wären, die Löschung zu begehren, weil dann aus dem Urteil ihre Anteilsrechte gar nicht hervorgehen müssten. Die Löschungsklage ist jedenfalls fehl am Platz, vielmehr müsste durch eine Leistungsklage - allenfalls Eigentumsklage - der Grundbuchstand auf die gegenwärtige Rechtslage durch Eintragung der nunmehr wirklich Berechtigten richtig gestellt werden. Hiezu kommt noch: Die Klägerinnen bezeichnen ihre Klage ausdrücklich als Löschungsklage und begehrten auch deren Anmerkung. Diese Bezeichnung ist nach dem gestellten Begehren auch zutreffend. Denn die Klage geht, so wie jede Löschungsklage, auf Unwirksamerklärung der bücherlichen Eintragung und Löschung des eingetretenen Rechtes. Allein eine Löschungsklage steht nach § 61 GBG nur dem zu, der in seinen bücherlichen Rechten durch eine materiell unrichtige Eintragung verletzt wurde. Kläger einer Löschungsklage kann also nur sein, wer im Grundbuch schon eingetragen war und durch die nachfolgende ungerechtfertigte Eintragung aus dem Buch verdrängt wurde, also beim Eigentum eben nur der frühere bücherliche Eigentümer. Die Klägerinnen waren aber niemals bücherliche Eigentümer. Damit fällt das Klagebegehren Punkt 1, weil nur im Zusammenhang mit einer Löschungsklage denkbar ist.Daraus ergibt sich, dass trotz des Umstandes, dass sich formell an der Eintragung der AG in Ungarn nichts geändert hat und die Hermann H***** AG rein formalrechtlich weiterhin grundbücherliche Eigentümerin blieb, infolge der nur auf das Territorium des konfiszierenden Staates (Ungarn) beschränkten Wirkung der Konfiskation der Anteilsrechte und der Nichtanerkennung dieser Konfiskation in Österreich ein wesentlicher Unterschied zwischen der ungarischen Hermann H***** AG und dem in Österreich verbliebenen Restvermögen besteht. Die in Ungarn weiterbestehenden Hermann H***** AG und das in Österreich befindliche Restvermögen haben nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich ein eigenes und voneinander unabhängiges Schicksal. Daraus folgt weiters, dass in Österreich nur mehr das hier befindliche Restvermögen existiert und die frühere Hermann H***** AG nicht - sei es auf welche Weise immer - rechtlich existent werden kann. Dies wäre aber gerade die Folge, wenn dem Klagebegehren zu 2 Folge gegeben würde. Denn damit würde der Beklagte als Erwerber und nunmehriger grundbücherlicher Eigentümer gelöscht und der bücherliche Vormann (die Hermann H***** AG) wieder als Eigentümerin aufscheinen. Dies ohne diesen in irgendeiner Weise - sei es nun als Prozesspartei oder als Nebenintervenient - gehört zu haben. Es würde damit in die Rechte einer am Verfahren nicht beteiligten Person eingegriffen und ihr unter Umständen gegen ihren Willen eine Rechtsstellung zuerkannt, die zu - von den Klägerinnen nicht beabsichtigten - Folgerungen führen könnte. Nämlich dann, wenn die durch eine Löschung des Beklagten wieder als bücherliche Eigentümerin auflebende Hermann H***** AG (Budapest) über dieses bücherliche Eigentumsrecht neuerlich verfügt (z.B. die Liegenschaft veräußert, belastet u.a.m.). Denn diese Aktiengesellschaft hat ja bereits erklärt, nicht mehr bücherliche Eigentümer sein zu wollen und hat ihre angeblichen Rechte entgeltlich auf den Beklagten übertragen. Es geht daher nicht an, ihre bücherlichen Rechte gegen ihren Willen wiederherzustellen. Die Meinung der Klägerinnen, dass sie auf Grund des von ihnen beantragten Urteiles ihre Eigentumseintragung erwirken könnten, ist irrig. Ihre Berechtigung zur Einverleibung ihres Eigentums ginge aus dem Spruch eines solchen Urteiles nicht hervor. Die Begründung des Urteiles reicht aber für eine grundbücherliche Eintragung nicht hin. Dies müsste umso mehr gelten, wenn die Meinung der Klägerinnen richtig wäre, dass ein Aktionär oder doch die Mehrheit der Aktionäre ohne Rücksicht auf ihren Anteil berechtigt wären, die Löschung zu begehren, weil dann aus dem Urteil ihre Anteilsrechte gar nicht hervorgehen müssten. Die Löschungsklage ist jedenfalls fehl am Platz, vielmehr müsste durch eine Leistungsklage - allenfalls Eigentumsklage - der Grundbuchstand auf die gegenwärtige Rechtslage durch Eintragung der nunmehr wirklich Berechtigten richtig gestellt werden. Hiezu kommt noch: Die Klägerinnen bezeichnen ihre Klage ausdrücklich als Löschungsklage und begehrten auch deren Anmerkung. Diese Bezeichnung ist nach dem gestellten Begehren auch zutreffend. Denn die Klage geht, so wie jede Löschungsklage, auf Unwirksamerklärung der bücherlichen Eintragung und Löschung des eingetretenen Rechtes. Allein eine Löschungsklage steht nach Paragraph 61, GBG nur dem zu, der in seinen bücherlichen Rechten durch eine materiell unrichtige Eintragung verletzt wurde. Kläger einer Löschungsklage kann also nur sein, wer im Grundbuch schon eingetragen war und durch die nachfolgende ungerechtfertigte Eintragung aus dem Buch verdrängt wurde, also beim Eigentum eben nur der frühere bücherliche Eigentümer. Die Klägerinnen waren aber niemals bücherliche Eigentümer. Damit fällt das Klagebegehren Punkt 1, weil nur im Zusammenhang mit einer Löschungsklage denkbar ist.
Die Begehren zu 3 und 4 schließlich haben zur Voraussetzung, dass die Klägerinnen bücherliche Eigentümerinnen der gegenständlichen Liegenschaften geworden sind. Erst dann könnten sie diese Klagebegehren erheben. In diesem Stadium des Verfahrens ist hiefür kein Raum.
Abschließend sei zur Frage der nach der gegenwärtigen Rechtslage wirklich berechtigten Personen der Vollständigkeit halber Folgendes bemerkt: Die österreichische Rechtsordnung enthält keine positive Norm über die Folgen der Nichtanerkennung einer ausländischen Konfiskation auf das im Inland gelegene Vermögen einer Gesellschaft. Jedoch hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. 1. 1955 SZ XXVIII 1 mit diesem Problem befasst und schon damals ausgesprochen, dass in derartigen Fällen an Stelle der konfiszierten ausländischen Gesellschaft eine communio incidens der ehemaligen Gesellschafter getreten sei, an der die Gesellschafter quotenmäßig beteiligt sind. Gegen diese Auffassung sind verschiedene Argumente vorgebracht worden. Fasching lehnt in seinem Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen die Konstruktion der communio incidens mit der Begründung ab, dass durch die Konfiskation keine neue Gesellschaft entstehen könne, sondern nur ein Sondervermögen geschaffen werde, das durch einen Kurator zu vertreten sei. Vorwiegend im Interesse der Gläubiger wird von Beitzke in seiner Besprechung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 67/59, in der Zeitschrift der Rechtsvergleichung 1961 einer Liquidationsgesellschaft das Wort geredet. So schwerwiegend diese Einwendungen auf den ersten Blick scheinen, kann jedoch gegen diese Auffassung Folgendes ins Treffen geführt werden: Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof die Bestellung eines Kurators für diese durch die territoriale Beschränkung der Konfiskation geschaffenen Sonder(oder Zweck-)vermögen abgelehnt hat, spricht vor allem dagegen, dass völlig offen bleiben muss, wie der Kurator dieses Sondervermögen zu verwalten hat. Grundsätzlich sind zwei Möglichkeiten denkbar: die Weiterführung des Betriebes oder die Liquidation.Abschließend sei zur Frage der nach der gegenwärtigen Rechtslage wirklich berechtigten Personen der Vollständigkeit halber Folgendes bemerkt: Die österreichische Rechtsordnung enthält keine positive Norm über die Folgen der Nichtanerkennung einer ausländischen Konfiskation auf das im Inland gelegene Vermögen einer Gesellschaft. Jedoch hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. 1. 1955 SZ römisch 28 1 mit diesem Problem befasst und schon damals ausgesprochen, dass in derartigen Fällen an Stelle der konfiszierten ausländischen Gesellschaft eine communio incidens der ehemaligen Gesellschafter getreten sei, an der die Gesellschafter quotenmäßig beteiligt sind. Gegen diese Auffassung sind verschiedene Argumente vorgebracht worden. Fasching lehnt in seinem Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen die Konstruktion der communio incidens mit der Begründung ab, dass durch die Konfiskation keine neue Gesellschaft entstehen könne, sondern nur ein Sondervermögen geschaffen werde, das durch einen Kurator zu vertreten sei. Vorwiegend im Interesse der Gläubiger wird von Beitzke in seiner Besprechung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 67/59, in der Zeitschrift der Rechtsvergleichung 1961 einer Liquidationsgesellschaft das Wort geredet. So schwerwiegend diese Einwendungen auf den ersten Blick scheinen, kann jedoch gegen diese Auffassung Folgendes ins Treffen geführt werden: Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof die Bestellung eines Kurators für diese durch die territoriale Beschränkung der Konfiskation geschaffenen Sonder(oder Zweck-)vermögen abgelehnt hat, spricht vor allem dagegen, dass völlig offen bleiben muss, wie der Kurator dieses Sondervermögen zu verwalten hat. Grundsätzlich sind zwei Möglichkeiten denkbar: die Weiterführung des Betriebes oder die Liquidation.
In ersterem Falle ergeben sich eine Anzahl großer rechtlicher und wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Im Falle der Liquidation bleibt die Frage der Befriedigung der Gläubiger ungelöst, da keine rechtliche Handhabe für einen Gläubigeraufruf ähnlich etwa dem § 19 des 1. StVDG vorhanden ist und auch sonst keine Vorschriften hiefür wenigstens analog angewendet werden können. Bei der Konstruktion einer Liquidationsgesellschaft wiederum darf nicht außer Betracht bleiben, dass auch hier keine gesetzlichen Normen, nach denen diese Liquidation durchgeführt werden soll und auch keine Vorschriften bestehen, durch welche die wirklich Berechtigten gezwungen werden, dieses Vermögen zu liquidieren. Das österreichische Recht kennt dagegen verschiedene Einrichtungen, die dem an sich berechtigten Schutz der Gläubiger gerecht werden. Es sei in diesem Zusammenhang - grundsätzlich - nur an die Bestimmung der Haftung des Übernehmers eines Vermögens oder Unternehmens nach § 1409 ABGB erinnert oder an die Bestimmung des Handelsrechtes für derartige Fälle (§ 25 HGB). Sollten die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmung jedoch fehlen, so hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl Entscheidung vom 22. 10. 1952, SZ XXV 266 und ihr folgend zahlreiche andere) aus den Grundsätzen der Gesamtsache eine befriedigende Regelung zum Schutz der Interessen der Gläubiger abgeleitet. Es darf nicht übersehen werden, dass auch die EO für Fälle der Gefährdung der Befriedigungsmöglichkeiten einschlägige Bestimmungen im Abschnitt über die einstweiligen Verfügungen enthält. Damit ist ein bestmöglicher Gläubigerschutz bereits nach bestehenden positiven Rechtsnormen erreicht; eine absolute Sicherung der Gläubiger ist wohl ausgeschlossen, da auch eine lebende Gesellschaft sich ihres ganzen Vermögens entäußern und dadurch die Gläubiger schädigen könnte.In ersterem Falle ergeben sich eine Anzahl großer rechtlicher und wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Im Falle der Liquidation bleibt die Frage der Befriedigung der Gläubiger ungelöst, da keine rechtliche Handhabe für einen Gläubigeraufruf ähnlich etwa dem Paragraph 19, des 1. StVDG vorhanden ist und auch sonst keine Vorschriften hiefür wenigstens analog angewendet werden können. Bei der Konstruktion einer Liquidationsgesellschaft wiederum darf nicht außer Betracht bleiben, dass auch hier keine gesetzlichen Normen, nach denen diese Liquidation durchgeführt werden soll und auch keine Vorschriften bestehen, durch welche die wirklich Berechtigten gezwungen werden, dieses Vermögen zu liquidieren. Das österreichische Recht kennt dagegen verschiedene Einrichtungen, die dem an sich berechtigten Schutz der Gläubiger gerecht werden. Es sei in diesem Zusammenhang - grundsätzlich - nur an die Bestimmung der Haftung des Übernehmers eines Vermögens oder Unternehmens nach Paragraph 1409, ABGB erinnert oder an die Bestimmung des Handelsrechtes für derartige Fälle (Paragraph 25, HGB). Sollten die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmung jedoch fehlen, so hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche Entscheidung vom 22. 10. 1952, SZ römisch 25 266 und ihr folgend zahlreiche andere) aus den Grundsätzen der Gesamtsache eine befriedigende Regelung zum Schutz der Interessen der Gläubiger abgeleitet. Es darf nicht übersehen werden, dass auch die EO für Fälle der Gefährdung der Befriedigungsmöglichkeiten einschlägige Bestimmungen im Abschnitt über die einstweiligen Verfügungen enthält. Damit ist ein bestmöglicher Gläubigerschutz bereits nach bestehenden positiven Rechtsnormen erreicht; eine absolute Sicherung der Gläubiger ist wohl ausgeschlossen, da auch eine lebende Gesellschaft sich ihres ganzen Vermögens entäußern und dadurch die Gläubiger schädigen könnte.