Begründung:
Die betreibende Partei erwirkte beim Handelsgericht Wien zu AZ 10 Cg 115/80 einen Wechselzahlungsauftrag, mit dem ua die beiden Verpflichteten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 2,5 Mio S sA verpflichtet wurden. Mit einem am 16. 7. 1980 beim Handelsgericht Wien eingebrachten Antrag beantragte die betreibende Partei die Exekution zur Sicherstellung hinsichtlich des genannten Betrags durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechts
a) ob der Liegenschaft des Erstverpflichteten EZ 459 KG ***** (BG Villach) und
b) ob der im Hälfteeigentum beider verpflichteten Parteien stehenden Liegenschaft EZ 1423 KG ***** (BG Favoriten), die vom Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 21. 7. 1980 bewilligt wurde.
Je eine Ausfertigung der Exekutionsbewilligung langte beim Bezirksgericht Villach am 25. 7. 1980 und beim Bezirksgericht Favoriten am 24. 7. 1980 ein. Beide Gerichte ordneten den Vollzug an, ohne dass in einer der beiden betroffenen Grundbuchseinlagen eine Einlage als Haupteinlage oder Nebeneinlage bezeichnet und die Simultanhaftung der beiden Einlagen angemerkt worden wäre.
Bei der Einlage EZ 459 KG ***** (BG Villach) wurde in der Folge das Eigentumsrecht des Erstverpflichteten gelöscht und das Eigentumsrecht der Zweitverpflichteten einverleibt. Dies mit dem Range einer angemerkten Rangordnung für die Veräußerung vom 14. 5. 1980. Gleichzeitig wurden alle im Rang nachfolgenden Eintragungen (also auch die Vormerkung des Pfandrechts für die zu sichernde Forderung der betreibenden Partei) gemäß § 57 Abs 1 GBG gelöscht. In weiterer Folge wurde aber am 13. 5. 1981 das Pfandrecht wieder vorgemerkt. Auch diesmal erfolgte keine Anmerkung der Simultanhaftung und keine Bezeichnung der Einlage als Haupteinlage oder Nebeneinlage.Bei der Einlage EZ 459 KG ***** (BG Villach) wurde in der Folge das Eigentumsrecht des Erstverpflichteten gelöscht und das Eigentumsrecht der Zweitverpflichteten einverleibt. Dies mit dem Range einer angemerkten Rangordnung für die Veräußerung vom 14. 5. 1980. Gleichzeitig wurden alle im Rang nachfolgenden Eintragungen (also auch die Vormerkung des Pfandrechts für die zu sichernde Forderung der betreibenden Partei) gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG gelöscht. In weiterer Folge wurde aber am 13. 5. 1981 das Pfandrecht wieder vorgemerkt. Auch diesmal erfolgte keine Anmerkung der Simultanhaftung und keine Bezeichnung der Einlage als Haupteinlage oder Nebeneinlage.
Am 8. 3. 1982 langte beim Bezirksgericht Favoriten ein Antrag des Erstverpflichteten ein, die Sicherstellungsexekution hinsichtlich der Liegenschaft EZ 1423 KG ***** aufzuheben und die Löschung des vorgemerkten Pfandrechts einzuverleiben, weil der Erstverpflichtete mit der betreibenden Partei im Rechtsstreit AZ 10 Cg 115/80 des Handelsgerichts Wien einen Vergleich vom 25. 5. 1981 abgeschlossen habe, wonach er sich zur Zahlung von nur 2 Mio S sA in zwei am 5. 7. 1982 und 5. 3. 1983 fälligen Raten verpflichtet habe.
Das Bezirksgericht Favoriten wies diesen Antrag mit Beschluss vom 31. 3. 1982 ab.
Aus Anlass des vom Erstverpflichteten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten erhobenen Rekurses ordnete das Gericht zweiter Instanz die Behebung des Mangels an, dass bisher keine der beiden Einlagen als Haupteinlage oder Nebeneinlage bezeichnet sei, so dass nicht feststehe, welche der beiden Grundbuchsgerichte gemäß § 18 Z 1 EO als Exekutionsgericht einzuschreiten habe und daher auch gemäß § 377 Abs 3 EO zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag zuständig sei. Der Auftrag des Gerichts zweiter Instanz führte dazu, dass in der Folge in beiden Einlagen die Simultanhaftung angemerkt und jeweils die EZ 459 KG ***** als Haupteinlage, die EZ 1423 KG ***** als Nebeneinlage bezeichnet wurden. In der EZ 1423 KG ***** erfolgte dieser Nachtrag erst am 11. 10. 1982, in der EZ 459 KG ***** erst am 13. 4. 1983.Aus Anlass des vom Erstverpflichteten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten erhobenen Rekurses ordnete das Gericht zweiter Instanz die Behebung des Mangels an, dass bisher keine der beiden Einlagen als Haupteinlage oder Nebeneinlage bezeichnet sei, so dass nicht feststehe, welche der beiden Grundbuchsgerichte gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, EO als Exekutionsgericht einzuschreiten habe und daher auch gemäß Paragraph 377, Absatz 3, EO zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag zuständig sei. Der Auftrag des Gerichts zweiter Instanz führte dazu, dass in der Folge in beiden Einlagen die Simultanhaftung angemerkt und jeweils die EZ 459 KG ***** als Haupteinlage, die EZ 1423 KG ***** als Nebeneinlage bezeichnet wurden. In der EZ 1423 KG ***** erfolgte dieser Nachtrag erst am 11. 10. 1982, in der EZ 459 KG ***** erst am 13. 4. 1983.
Mit Beschluss vom 31. 5. 1983 hob das Gericht zweiter Instanz den Beschluss des Erstgerichts vom 31. 3. 1982 als nichtig auf und stellte den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsexekution dem Erstverpflichteten mit der Weisung zurück, diesen beim Bezirksgericht Villach als dem Grundbuchsgericht der Haupteinlage anzubringen. Der Antrag des Erstverpflichteten auf Zuspruch von Rekurskosten wurde abgewiesen.
Der Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wird vom Erstverpflichteten nur (mit einem am 24. 8. 1983 zur Post gegebenen Revisionsrekurs) nur insoweit angefochten, als die Zurückstellung des Antrags an ihn und nicht die Überweisung gemäß § 44 JN angeordnet und als ihm keine Rekurskosten zuerkannt wurden. Die Nichtigkerklärung selbst wird ausdrücklich anerkannt und nicht angefochten.Der Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wird vom Erstverpflichteten nur (mit einem am 24. 8. 1983 zur Post gegebenen Revisionsrekurs) nur insoweit angefochten, als die Zurückstellung des Antrags an ihn und nicht die Überweisung gemäß Paragraph 44, JN angeordnet und als ihm keine Rekurskosten zuerkannt wurden. Die Nichtigkerklärung selbst wird ausdrücklich anerkannt und nicht angefochten.