Begründung:
Mit dem Beschluß vom 8. September 1983 in der Fassung des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 2. März 1984 wurden die Meistbote für eine Liegenschaft und einen Liegenschaftsanteil der verpflichteten Partei samt Zinsen verteilt. Die erstbetreibende Partei erhielt aus dem Meistbot S 2,247.563,44, S 1,300.000,- und S 2,400.000,- zur Berichtigung von drei pfandrechtlich sichergestellten Forderungen durch Barzahlung. Weiters wurden ihr für ihre durch ein Höchstbetragspfandrecht sichergestellten Forderungen von S 2,400.000,-, S 3,600.000,- und S 1,200.000,- die dem Höchstbetrag entsprechenden Beträge zur zinstragenden Anlegung gemäß § 224 Abs2 EO zugewiesen. Der zweitbetreibenden Partei wurde der Betrag von S 4,737.737,04 zur teilweisen Berichtigung ihrer einschließlich der Nebengebühren mit S 5,474.194,57 errechneten Forderung durch Barzahlung zugewiesen. Die zweitbetreibende Partei wurde außerdem mit ihren Widersprüchen, die sie gegen die Zuweisung von Beträgen für die angeführten Höchstbetragspfandrechte der erstbetreibenden Partei erhoben hatte, auf den Rechtsweg verwiesen. Das Erstgericht erließ nach Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses die zur Ausführung notwendigen Auszahlungsanordnungen, wobei es S 5,203.158,95 in gerichtlicher Verwahrung beließ und die fruchtbringende Anlegung dieses Betrages verfügte. Der Betrag betraf die angeführten Höchstbetragspfandrechte der erstbetreibenden Partei.Mit dem Beschluß vom 8. September 1983 in der Fassung des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 2. März 1984 wurden die Meistbote für eine Liegenschaft und einen Liegenschaftsanteil der verpflichteten Partei samt Zinsen verteilt. Die erstbetreibende Partei erhielt aus dem Meistbot S 2,247.563,44, S 1,300.000,- und S 2,400.000,- zur Berichtigung von drei pfandrechtlich sichergestellten Forderungen durch Barzahlung. Weiters wurden ihr für ihre durch ein Höchstbetragspfandrecht sichergestellten Forderungen von S 2,400.000,-, S 3,600.000,- und S 1,200.000,- die dem Höchstbetrag entsprechenden Beträge zur zinstragenden Anlegung gemäß Paragraph 224, Abs2 EO zugewiesen. Der zweitbetreibenden Partei wurde der Betrag von S 4,737.737,04 zur teilweisen Berichtigung ihrer einschließlich der Nebengebühren mit S 5,474.194,57 errechneten Forderung durch Barzahlung zugewiesen. Die zweitbetreibende Partei wurde außerdem mit ihren Widersprüchen, die sie gegen die Zuweisung von Beträgen für die angeführten Höchstbetragspfandrechte der erstbetreibenden Partei erhoben hatte, auf den Rechtsweg verwiesen. Das Erstgericht erließ nach Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses die zur Ausführung notwendigen Auszahlungsanordnungen, wobei es S 5,203.158,95 in gerichtlicher Verwahrung beließ und die fruchtbringende Anlegung dieses Betrages verfügte. Der Betrag betraf die angeführten Höchstbetragspfandrechte der erstbetreibenden Partei.
Die zweitbetreibende Partei brachte fristgerecht die zur Erledigung ihrer Widersprüche notwendige Klage ein, nahm diese jedoch in der Folge zurück. Das Erstgericht ordnete hierauf an, daß der Betrag von S 5,203.158,95 samt Zinsen der erstbetreibenden Partei auszuzahlen sei.
Diesen Beschluß focht die zweitbetreibende Partei insoweit an, als damit die Auszahlung eines S 4,800.000,- übersteigenden Betrages angeordnet wurde. Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und hob die Anordnung der Auszahlung von S 403.158,95 sowie der gesamten Zinsen der fruchtbringenden Anlegung ersatzlos auf. Das Erstgericht hätte trotz Zurücknahme der Klage die gemäß § 224 Abs2 EO zugewiesenen Beträge nicht auszahlen dürfen, weil die erstbetreibende Partei nicht nachgewiesen habe, daß ihr die durch die Höchstbetragspfandrechte sichergestellten Forderungen entstanden seien. Die Auszahlung hätte erst nach Durchführung einer Nachtragsverteilung angeordnet werden dürfen. Der Beschluß des Erstgerichtes sei daher (zur Gänze) unrichtig und müsse aufgehoben werden, soweit er angefochten wurde.Diesen Beschluß focht die zweitbetreibende Partei insoweit an, als damit die Auszahlung eines S 4,800.000,- übersteigenden Betrages angeordnet wurde. Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und hob die Anordnung der Auszahlung von S 403.158,95 sowie der gesamten Zinsen der fruchtbringenden Anlegung ersatzlos auf. Das Erstgericht hätte trotz Zurücknahme der Klage die gemäß Paragraph 224, Abs2 EO zugewiesenen Beträge nicht auszahlen dürfen, weil die erstbetreibende Partei nicht nachgewiesen habe, daß ihr die durch die Höchstbetragspfandrechte sichergestellten Forderungen entstanden seien. Die Auszahlung hätte erst nach Durchführung einer Nachtragsverteilung angeordnet werden dürfen. Der Beschluß des Erstgerichtes sei daher (zur Gänze) unrichtig und müsse aufgehoben werden, soweit er angefochten wurde.