Gegenstand des Verfahrens ist die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 90041 GB T*****, als deren Eigentümer der Verpflichtete im Grundbuch einverleibt ist.
Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 6.12.1993 (ON 30) in Punkt 1 eine Äußerung und Anträge des Beteiligungswerbers Dr.R***** zurück, weil im Grundbuch der versteigerten Liegenschaft keine dinglichen Rechte oder Lasten zugunsten Dris.R***** oder dessen Liegenschaft EZ 116 GB T***** eingetragen seien; in Punkt 2 setzte das Erstgericht den Schätzwert der Liegenschaft mit 12,372.430,- fest.
Der Beteiligungswerber erhob gegen diesen Beschluß Rekurs und beantragte, ihm aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (ON 33).
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 23.12.1993 (ON 34) ab.
Der Beteiligungswerber erhob auch gegen diesen Beschluß Rekurs (ON 37).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beteiligungswerbers gegen Punkt 1 des Beschlusses vom 6.12.1993 keine Folge und wies die Rekurse gegen Punkt 2 des Beschlusses vom 6.12.1993 und gegen den Beschluß vom 23.12.1993 als unzulässig zurück; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, soweit dem Rekurs des Beteiligungswerbers gegen Punkt 1 des Beschlusses vom 6.12.1993 keine Folge gegeben wurde; gegen den übrigen Teil der Rekursentscheidung ließ das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht zu.
Der Revisionsrekurs des Beteiligungswerbers ist insofern jedenfalls unzulässig, als er sich gegen den Teil des Beschlusses richtet, mit dem das Rekursgericht die Zurückweisung der Anträge des Beteiligungswerbers bestätigte; gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO).Der Revisionsrekurs des Beteiligungswerbers ist insofern jedenfalls unzulässig, als er sich gegen den Teil des Beschlusses richtet, mit dem das Rekursgericht die Zurückweisung der Anträge des Beteiligungswerbers bestätigte; gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).
Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Teil des Beschlusses, mit dem die Rekurse des Beteiligungswerbers als unzulässig zurückgewiesen wurden, ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig und daher gemäß § 78 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Teil des Beschlusses, mit dem die Rekurse des Beteiligungswerbers als unzulässig zurückgewiesen wurden, ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig und daher gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückzuweisen.