Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 24/99x×

Entscheidung 3 Ob 24/99x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob24/99x

Entscheidungsdatum

24.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, wider die verpflichtete Partei Dagmar C*****, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 61.780,65 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23. August 1996, GZ 46 R 743/96s-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 30. April 1996, GZ 25 E 1512/96i-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte gemäß Paragraph 371 a, EO auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Urteils erster Instanz, gegen das Berufung erhoben wurde, zur Sicherung einer Forderung von S 61.780,65 sA die Fahrnisexekution, sofern durch die betreibende Partei bei Gericht eine Sicherheitsleistung in der Höhe von S 30.000,- erlegt wird.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß - soweit Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens - infolge Rekurses der Verpflichteten dahin ab, daß die Sicherheitsleistung auf S 100.000,- erhöht wurde; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, bei der Festsetzung der vom Gläubiger zu erlegenden Sicherheit komme es unter anderem auf die dem Verpflichteten allenfalls gemäß Paragraph 376, Absatz 2, EO zu ersetzenden Kosten und den ihm nach dieser Gesetzesstelle zu ersetzenden Schaden und somit auf die voraussichtliche Verfahrensdauer an. Die Ausführungen der Verpflichteten, sie führe Damendessous, deren Wert stark von der jeweiligen Mode abhänge, schon nach wenigen Monaten komme es zu einer Minderung des Wertes auf einen Bruchteil, wenn die Waren gepfändet werden, es trete eine Wertminderung von mindestens S 100.000,- ein, seien durchaus plausibel und nachvollziehbar.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zwar nicht jedenfalls unzulässig, weil die Höhe der festgelegten Sicherheit, auf die es hier ankommt, den Betrag von S 50.000, der gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, EO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1997 maßgebend ist, übersteigt. Der Revisionsrekurs ist aber gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.

Das Rekursgericht folgt bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 371 a, EO den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 56/100 ua). Da die Anwendung dieser Grundsätze auf den Anlaßfall von den besonderen Umständen dieses Falles abhängt und daher in ihrer Bedeutung hierüber nicht hinausgeht, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu lösen vergleiche RZ 1994/45 ua).

Anmerkung

E53227 03A00249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00024.99X.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19990224_OGH0002_0030OB00024_99X0000_000