Begründung:
Das Erstgericht bewilligte gemäß § 371a EO auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Urteils erster Instanz, gegen das Berufung erhoben wurde, zur Sicherung einer Forderung von S 61.780,65 sA die Fahrnisexekution, sofern durch die betreibende Partei bei Gericht eine Sicherheitsleistung in der Höhe von S 30.000,- erlegt wird.Das Erstgericht bewilligte gemäß Paragraph 371 a, EO auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Urteils erster Instanz, gegen das Berufung erhoben wurde, zur Sicherung einer Forderung von S 61.780,65 sA die Fahrnisexekution, sofern durch die betreibende Partei bei Gericht eine Sicherheitsleistung in der Höhe von S 30.000,- erlegt wird.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß - soweit Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens - infolge Rekurses der Verpflichteten dahin ab, daß die Sicherheitsleistung auf S 100.000,- erhöht wurde; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, bei der Festsetzung der vom Gläubiger zu erlegenden Sicherheit komme es unter anderem auf die dem Verpflichteten allenfalls gemäß § 376 Abs 2 EO zu ersetzenden Kosten und den ihm nach dieser Gesetzesstelle zu ersetzenden Schaden und somit auf die voraussichtliche Verfahrensdauer an. Die Ausführungen der Verpflichteten, sie führe Damendessous, deren Wert stark von der jeweiligen Mode abhänge, schon nach wenigen Monaten komme es zu einer Minderung des Wertes auf einen Bruchteil, wenn die Waren gepfändet werden, es trete eine Wertminderung von mindestens S 100.000,- ein, seien durchaus plausibel und nachvollziehbar.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß - soweit Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens - infolge Rekurses der Verpflichteten dahin ab, daß die Sicherheitsleistung auf S 100.000,- erhöht wurde; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, bei der Festsetzung der vom Gläubiger zu erlegenden Sicherheit komme es unter anderem auf die dem Verpflichteten allenfalls gemäß Paragraph 376, Absatz 2, EO zu ersetzenden Kosten und den ihm nach dieser Gesetzesstelle zu ersetzenden Schaden und somit auf die voraussichtliche Verfahrensdauer an. Die Ausführungen der Verpflichteten, sie führe Damendessous, deren Wert stark von der jeweiligen Mode abhänge, schon nach wenigen Monaten komme es zu einer Minderung des Wertes auf einen Bruchteil, wenn die Waren gepfändet werden, es trete eine Wertminderung von mindestens S 100.000,- ein, seien durchaus plausibel und nachvollziehbar.