[2] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[3] 1.1 Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen zunächst vom Wortlaut des schriftlichen Vertragstextes auszugehen, aber nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der Wille der Parteien zu erforschen. Nur dann, wenn kein vom Vertragstext abweichender oder diesen präzisierender oder ergänzender übereinstimmender Parteiwille behauptet oder festgestellt wird, ist für die Auslegung der objektive Erklärungswert des Vertragstextes mit Rücksicht auf den Geschäftszweck maßgebend und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (4 Ob 171/20f; 3 Ob 116/21m; 3 Ob 184/21m). [3] 1.1 Nach Paragraph 914, ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen zunächst vom Wortlaut des schriftlichen Vertragstextes auszugehen, aber nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der Wille der Parteien zu erforschen. Nur dann, wenn kein vom Vertragstext abweichender oder diesen präzisierender oder ergänzender übereinstimmender Parteiwille behauptet oder festgestellt wird, ist für die Auslegung der objektive Erklärungswert des Vertragstextes mit Rücksicht auf den Geschäftszweck maßgebend und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (4 Ob 171/20f; 3 Ob 116/21m; 3 Ob 184/21m).
[4] Die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen, wenn der zweiten Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RS0042555; RS0042936; RS0042776).
[5] 1.2 Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der Beklagte dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs unter Hinweis auf die eingeholte § 57a KFG-Bescheinigung ausdrücklich zugesagt habe und sich der Vermerk im schriftlichen Kaufvertrag, wonach das Fahrzeug reparaturbedürftig sei und mit allen Mängeln übernommen werde, nur auf sonstige offenkundige Mängel beziehe, ist keine Verkennung der dargelegten Auslegungsgrundsätze. [5] 1.2 Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der Beklagte dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs unter Hinweis auf die eingeholte Paragraph 57 a, KFG-Bescheinigung ausdrücklich zugesagt habe und sich der Vermerk im schriftlichen Kaufvertrag, wonach das Fahrzeug reparaturbedürftig sei und mit allen Mängeln übernommen werde, nur auf sonstige offenkundige Mängel beziehe, ist keine Verkennung der dargelegten Auslegungsgrundsätze.
[6] Entgegen der Argumentation des Beklagten kommt es im Anlassfall nicht nur auf den schriftlichen Vertragstext an. Vielmehr hat der Beklagte nach den bindenden Feststellungen ausdrücklich auf das § 57a KFG-Gutachten verwiesen und erklärt, dass dieses Gutachten die Mangelfreiheit des Fahrzeugs bescheinige. Zudem war ihm jedenfalls der stetige Ölverlust aufgrund der Undichtheit des Motors bekannt; Gleiches gilt im Übrigen auch für den Umstand, dass es sich bei der eingeholten (inhaltlich falschen) KFG-Bescheinigung um ein reines Gefälligkeitsgutachten handelte. [6] Entgegen der Argumentation des Beklagten kommt es im Anlassfall nicht nur auf den schriftlichen Vertragstext an. Vielmehr hat der Beklagte nach den bindenden Feststellungen ausdrücklich auf das Paragraph 57 a, KFG-Gutachten verwiesen und erklärt, dass dieses Gutachten die Mangelfreiheit des Fahrzeugs bescheinige. Zudem war ihm jedenfalls der stetige Ölverlust aufgrund der Undichtheit des Motors bekannt; Gleiches gilt im Übrigen auch für den Umstand, dass es sich bei der eingeholten (inhaltlich falschen) KFG-Bescheinigung um ein reines Gefälligkeitsgutachten handelte.
[7] Auf die in der Revision aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen im Gebrauchtwagenhandel von einer bloß konkludenten Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit ausgegangen werden kann, kommt es aufgrund der festgestellten ausdrücklichen Zusicherung nicht an.
[8] 2. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war die Revision zurückzuweisen.
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.