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Entscheidung 3 Ob 240/23z×

Entscheidung 3 Ob 240/23z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob240/23z

Entscheidungsdatum

22.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C* S*, vertreten durch Mag. Günter Novak-Kaiser Rechtsanwalt GmbH in Murau, gegen die beklagte Partei M* S*, vertreten durch Dr. Oskar Wagner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 16.500 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2023, GZ 6 R 117/23b-32, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. Juni 2023, GZ 4 Cg 35/22v-28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.410,90 EUR (darin enthalten 235,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit dem der beklagte Fahrzeughändler schuldig erkannt wurde, dem Kläger 16.000 EUR sA Zug um Zug gegen Rückgabe des kaufgegenständlichen PKW Jeep Commander zu zahlen. Über Antrag des Beklagten nach Paragraph 508, ZPO sprach das Berufungsgericht nachträglich aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass das Berufungsgericht mit der Auslegung des Vertragsinhalts gegen die Rechtsprechungsgrundsätze verstoßen habe.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

[3] 1.1 Nach Paragraph 914, ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen zunächst vom Wortlaut des schriftlichen Vertragstextes auszugehen, aber nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der Wille der Parteien zu erforschen. Nur dann, wenn kein vom Vertragstext abweichender oder diesen präzisierender oder ergänzender übereinstimmender Parteiwille behauptet oder festgestellt wird, ist für die Auslegung der objektive Erklärungswert des Vertragstextes mit Rücksicht auf den Geschäftszweck maßgebend und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (4 Ob 171/20f; 3 Ob 116/21m; 3 Ob 184/21m).

[4]           Die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen, wenn der zweiten Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RS0042555; RS0042936; RS0042776).

[5] 1.2 Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der Beklagte dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs unter Hinweis auf die eingeholte Paragraph 57 a, KFG-Bescheinigung ausdrücklich zugesagt habe und sich der Vermerk im schriftlichen Kaufvertrag, wonach das Fahrzeug reparaturbedürftig sei und mit allen Mängeln übernommen werde, nur auf sonstige offenkundige Mängel beziehe, ist keine Verkennung der dargelegten Auslegungsgrundsätze.

[6] Entgegen der Argumentation des Beklagten kommt es im Anlassfall nicht nur auf den schriftlichen Vertragstext an. Vielmehr hat der Beklagte nach den bindenden Feststellungen ausdrücklich auf das Paragraph 57 a, KFG-Gutachten verwiesen und erklärt, dass dieses Gutachten die Mangelfreiheit des Fahrzeugs bescheinige. Zudem war ihm jedenfalls der stetige Ölverlust aufgrund der Undichtheit des Motors bekannt; Gleiches gilt im Übrigen auch für den Umstand, dass es sich bei der eingeholten (inhaltlich falschen) KFG-Bescheinigung um ein reines Gefälligkeitsgutachten handelte.

[7]           Auf die in der Revision aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen im Gebrauchtwagenhandel von einer bloß konkludenten Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit ausgegangen werden kann, kommt es aufgrund der festgestellten ausdrücklichen Zusicherung nicht an.

[8]                    2. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war die Revision zurückzuweisen.

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E140457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00240.23Z.0122.000

Im RIS seit

08.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20240122_OGH0002_0030OB00240_23Z0000_000