Zu I: Da die Streitwerte der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren, in denen die Kaufpreise für verschiedene, nacheinander bestellte und gelieferte Installationswaren begehrt (und zuerkannt) wurden, für die Beurteilung der Rechtmittelzulässigkeit nicht zusammenzurechnen sind, was der Beklagte in seiner Zulassungsbeschwerde für möglich hielt und in eventu zum Anlass für eine getrennte Vorgangsweise (Abänderungsantrag verbunden mit ordentlicher Revision an das Berufungsgericht im führenden Verfahren und außerordentlicher Revision an den Obersten Gerichtshof im verbundenen Verfahren) nahm, kann der Oberste Gerichtshof über die Revision im führenden Verfahren (mit einem Streitwert von 92.565,68 S) derzeit nicht entscheiden:
Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann eine Partei bei einem 52.000 S, jedoch nicht 260.000 S übersteigenden Streitwert den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch, die ordentliche Revision sei unzulässig, dahin gehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit dem selben Schriftsatz ist auch die ordentliche Revision auszuführen. Erst wenn das Berufungsgericht dem Abänderungsantrag stattgibt, darf der Oberste Gerichtshof über eine derartige Revision entscheiden. Da der Beklagte in diesem Verfahren bereits einen Abänderungsantrag an das Berufungsgericht gestellt hat, sind die Akten direkt an das Berufungsgericht zu übermitteln.Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann eine Partei bei einem 52.000 S, jedoch nicht 260.000 S übersteigenden Streitwert den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch, die ordentliche Revision sei unzulässig, dahin gehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit dem selben Schriftsatz ist auch die ordentliche Revision auszuführen. Erst wenn das Berufungsgericht dem Abänderungsantrag stattgibt, darf der Oberste Gerichtshof über eine derartige Revision entscheiden. Da der Beklagte in diesem Verfahren bereits einen Abänderungsantrag an das Berufungsgericht gestellt hat, sind die Akten direkt an das Berufungsgericht zu übermitteln.
Zu II: Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision im verbundenen Verfahren (mit einem Streitwert von 422.424,82 S) gründet sich - mit Ausnahme der Anfechtung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung - auf § 508a Abs 2 ZPO, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen (§ 510 Abs 3 ZPO).Zu II: Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision im verbundenen Verfahren (mit einem Streitwert von 422.424,82 S) gründet sich - mit Ausnahme der Anfechtung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung - auf Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Eine zweitinstanzliche Kostenentscheidung kann wegen des in § 528 Abs 2 Z 3 ZPO normierten absoluten Rechtsmittelausschlusses nicht - auch nicht wegen allfälliger Nichtigkeit - angefochten werden.Eine zweitinstanzliche Kostenentscheidung kann wegen des in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO normierten absoluten Rechtsmittelausschlusses nicht - auch nicht wegen allfälliger Nichtigkeit - angefochten werden.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision im verbundenen Verfahren.