Aus den Entscheidungsgründen:
Allerdings vermag sich der Oberste Gerichtshof den Ausführungen der Revision nicht anzuschließen, die darzutun versuchen, daß der Rückstellungsbescheid der Finanzlandesdirektion absolut nichtig und daher für die Gerichte unbeachtlich sei. Selbst wenn die Rückstellung der Liegenschaft nicht nach dem Ersten, sondern nach dem Dritten Rückstellungsgesetz zu beurteilen wäre, also die Finanzlandesdirektion zur Erlassung des Bescheides vom 3. Mai 1949 nicht kompetent gewesen wäre, könnte nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes von einer "absoluten Nichtigkeit" nicht gesprochen werden. Der Übergriff in eine fremde Zuständigkeitssphäre macht einen Verwaltungsakt nur dann schlechthin wirkungslos, wenn er, nach seinen wesentlichen Bestandteilen geprüft, unter gar keinen Umständen Objekt des erlassenden Staatsorgans sein konnte (Walter Jellinek "Der fehlerhafte Staatsakt und seine Wirkungen" S. 95). Darin, daß die Rückstellung dem Ersten Rückstellungsgesetz trotz des vorangegangenen Eigentumswechsels unterworfen wurde, könnte nur eine unrichtige Anwendung des Gesetzes, nicht aber die Entfaltung einer Tätigkeit erblickt werden, die absolut, also unter allen Umständen, der Finanzlandesdirektion nicht zusteht. Dazu kommt, daß nach § 68 Abs. 4 AVG. zwar - mit der im Absatz 5 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen zeitlichen Schranke - von einer unzuständigen Behörde erlassene Bescheide für nichtig erklärt werden können, diese Gesetzesstelle die Oberbehörde aber zur Nichtigerklärung nicht verpflichtet (vgl. Erk. d. VerfGH. v. 20. Dezember 1948, ÖJZ. 1949, S. 97).Allerdings vermag sich der Oberste Gerichtshof den Ausführungen der Revision nicht anzuschließen, die darzutun versuchen, daß der Rückstellungsbescheid der Finanzlandesdirektion absolut nichtig und daher für die Gerichte unbeachtlich sei. Selbst wenn die Rückstellung der Liegenschaft nicht nach dem Ersten, sondern nach dem Dritten Rückstellungsgesetz zu beurteilen wäre, also die Finanzlandesdirektion zur Erlassung des Bescheides vom 3. Mai 1949 nicht kompetent gewesen wäre, könnte nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes von einer "absoluten Nichtigkeit" nicht gesprochen werden. Der Übergriff in eine fremde Zuständigkeitssphäre macht einen Verwaltungsakt nur dann schlechthin wirkungslos, wenn er, nach seinen wesentlichen Bestandteilen geprüft, unter gar keinen Umständen Objekt des erlassenden Staatsorgans sein konnte (Walter Jellinek "Der fehlerhafte Staatsakt und seine Wirkungen" S. 95). Darin, daß die Rückstellung dem Ersten Rückstellungsgesetz trotz des vorangegangenen Eigentumswechsels unterworfen wurde, könnte nur eine unrichtige Anwendung des Gesetzes, nicht aber die Entfaltung einer Tätigkeit erblickt werden, die absolut, also unter allen Umständen, der Finanzlandesdirektion nicht zusteht. Dazu kommt, daß nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG. zwar - mit der im Absatz 5 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen zeitlichen Schranke - von einer unzuständigen Behörde erlassene Bescheide für nichtig erklärt werden können, diese Gesetzesstelle die Oberbehörde aber zur Nichtigerklärung nicht verpflichtet vergleiche Erk. d. VerfGH. v. 20. Dezember 1948, ÖJZ. 1949, S. 97).
Dagegen ist die Revision im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, daß die Rechtskraftklausel auf dem Bescheid vom 3. Mai 1949 nicht als ein verwaltungsbehördlicher Bescheid, sondern als eine Beurkundung zu werten ist (vgl. Erk. d. VerwGH. v. 24. Jänner 1927, Slg. 14.615). Nach § 292 Abs. 2 ZPO. kann aber eine solche Beurkundung auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß die Beurkundung der Rechtslage nicht entspricht. Es steht außer Streit, daß der Rückstellungsbescheid der klagenden Partei nicht zugestellt worden ist. Daß aber der klagenden Partei, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist und der ihr Eigentum jetzt durch den Bescheid der Finanzlandesdirektion entzogen werden soll, nach § 8 AVG. Parteistellung gebührt, kann ebensowenig zweifelhaft sein, wie daß nach dem im vorliegenden Fall - mit Recht oder Unrecht - zur Anwendung gebrachten Ersten Rückstellungsgesetz für das Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu gelten haben. Es hätte daher an dem Rückstellungsverfahren ein Kurator für den grundbücherlichen Eigentümer der Liegenschaft beteiligt werden sollen (vgl. Erk. d. VerfGH. v. 1. April 1950, ÖJZ. 1950, S. 482). Wenn die beklagte Partei meint, daß die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze eine Domäne der Verwaltungsbehörden wären und den Gerichten jede Befassung mit ihnen verwehrt wäre, so irrt sie. Die Gerichte können allerdings rechtskräftige Verwaltungsakte weder auf die Einhaltung der verfahrensrechtlichen noch der materiellrechtlichen Vorschriften überprüfen. Haben aber die Gerichte in einem auf Grund einer Löschungsklage anhängigen Prozeß die Richtigkeit einer von einer Behörde erteilten Beurkundung gemäß § 292 Abs. 2 ZPO. zu untersuchen, dann können sie in diesem Rahmen auch verwaltungsverfahrensrechtliche Vorfragen beurteilen.Dagegen ist die Revision im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, daß die Rechtskraftklausel auf dem Bescheid vom 3. Mai 1949 nicht als ein verwaltungsbehördlicher Bescheid, sondern als eine Beurkundung zu werten ist vergleiche Erk. d. VerwGH. v. 24. Jänner 1927, Slg. 14.615). Nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO. kann aber eine solche Beurkundung auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß die Beurkundung der Rechtslage nicht entspricht. Es steht außer Streit, daß der Rückstellungsbescheid der klagenden Partei nicht zugestellt worden ist. Daß aber der klagenden Partei, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist und der ihr Eigentum jetzt durch den Bescheid der Finanzlandesdirektion entzogen werden soll, nach Paragraph 8, AVG. Parteistellung gebührt, kann ebensowenig zweifelhaft sein, wie daß nach dem im vorliegenden Fall - mit Recht oder Unrecht - zur Anwendung gebrachten Ersten Rückstellungsgesetz für das Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu gelten haben. Es hätte daher an dem Rückstellungsverfahren ein Kurator für den grundbücherlichen Eigentümer der Liegenschaft beteiligt werden sollen vergleiche Erk. d. VerfGH. v. 1. April 1950, ÖJZ. 1950, S. 482). Wenn die beklagte Partei meint, daß die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze eine Domäne der Verwaltungsbehörden wären und den Gerichten jede Befassung mit ihnen verwehrt wäre, so irrt sie. Die Gerichte können allerdings rechtskräftige Verwaltungsakte weder auf die Einhaltung der verfahrensrechtlichen noch der materiellrechtlichen Vorschriften überprüfen. Haben aber die Gerichte in einem auf Grund einer Löschungsklage anhängigen Prozeß die Richtigkeit einer von einer Behörde erteilten Beurkundung gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO. zu untersuchen, dann können sie in diesem Rahmen auch verwaltungsverfahrensrechtliche Vorfragen beurteilen.
Da somit die angefochtene Einverleibung auf einem noch nicht rechtskräftigen Verwaltungsbescheid beruhte, hat das Erstgericht mit Recht dem Klagebegehren Folge gegeben. Keiner näheren Erörterung bedarf es, daß trotz des Wortlautes des § 3 Abs. 5 des Ersten Rückstellungsgesetzes gemäß § 33 lit. d GBG. (vgl. SZ. V/114) nur rechtskräftige Rückstellungsbescheide der Finanzlandesdirektion Grundlage für grundbücherliche Einverleibungen bilden können.Da somit die angefochtene Einverleibung auf einem noch nicht rechtskräftigen Verwaltungsbescheid beruhte, hat das Erstgericht mit Recht dem Klagebegehren Folge gegeben. Keiner näheren Erörterung bedarf es, daß trotz des Wortlautes des Paragraph 3, Absatz 5, des Ersten Rückstellungsgesetzes gemäß Paragraph 33, Litera d, GBG. vergleiche SZ. V/114) nur rechtskräftige Rückstellungsbescheide der Finanzlandesdirektion Grundlage für grundbücherliche Einverleibungen bilden können.