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Entscheidung 3 Ob 241/98g×

Entscheidung 3 Ob 241/98g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob241/98g

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Othmar W*****, gegen die beklagten Parteien 1.) Dkfm. Dr. Hans Hartmut B*****, vertreten durch Dr. Markus Heidinger, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) Aggo B*****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 157.618,10 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsstreitwert 113.644,80 S) der beklagten Parteien gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Dezember 1997, GZ 16 R 192/97s-46, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. August 1997, GZ 27 Cg 203/94k-40, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 8.923,20 S (darin 1.784,20 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Sind auch nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auf den Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten über die entgeltliche Besorgung von Geschäften (Rechtsgeschäften, Rechtshandlungen, Prozessführung udgl) in Vertretung des Klienten in erster Linie die Bestimmungen der RAO in Verbindung mit jenen des Bevollmächtigungsvertrags nach den Paragraphen 1002, ff ABGB anzuwenden (siehe die Nachweise bei Strasser in Rummel2 Rz 26 zu Paragraph 1002, sowie bei Apathy in Schwimann2 römisch fünf Rz 4 zu Paragraph 1002,), so entspricht es ebenfalls der Rechtsprechung, erfolgsgebundene Auftragsleistungen eines Rechtsanwalts, die eine juristische Leistung und nicht etwa Vertretungstätigkeiten im weitesten Sinne zum Gegenstand haben, im Einzelfall Werkvertragsrecht zu unterstellen (siehe die Nachweise bei Rebhahn in Schwimann2 römisch sechs Rz 16 zu Paragraph 1165, sowie die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung NZ 1979, 74). Die - von den Umständen des Einzelfalles abhängige - vorinstanzliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nach Werkvertragsregeln mit dem Ergebnis, dass die Beklagten wegen der Unterlassung der vom Kläger begehrten (und wohl für den Erfolg seiner Vertragserrichtungstätigkeit vorausgesetzten) Mitwirkung beim Gelingen des "Werks" im Grunde trotz des allfälligen Fehlschlags der Vertragserwartungen für den "Werklohn" (das Anwaltshonorar des Klägers) haften, findet demnach in der vorhandenen Rechtsprechung Deckung und kann nicht als krasse Fehlbeurteilung des konkreten Einzelfalls erkannt werden, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre vergleiche RZ 1994/45 ua).

Da der der Entscheidung SZ 52/73 zu Grunde liegende Sachverhalt von dem der vorliegenden Rechtssache doch erheblich abweicht und mit diesem nicht vergleichbar ist, erübrigt sich auch eine Stellungnahme zu dieser Entscheidung.

Diese Erwägungen führen ungeachtet der Freistellung der Revisionsbeantwortung, in der der Kläger auch auf die Unzulässigkeit der außerordentlichen Revision hinwies, zur Zurückweisung der Revision.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO, zumal der Schriftsatz des Klägers der Rechtsverfolgung dienlich war.

Anmerkung

E59331 03A02418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00241.98G.0920.000

Dokumentnummer

JJT_20000920_OGH0002_0030OB00241_98G0000_000