Begründung:
Mit (Scheidungs-)Vergleich vor dem Landesgericht Salzburg vom 29.11.1971, 5 Cg 557/71, verpflichtete sich Oskar W*****, der hier Beklagten ab 1.12.1971 einen monatlichen Unterhalt von wertgesichert S 3.500,-- zu bezahlen.
Mit rechtskräftigem Exekutionsbewilligungsbeschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 28.8.1992 wurde der beklagten Partei aufgrund dieses Vergleiches mit der Behauptung eines Rückstandes von S 2.000,-- auch wegen des laufenden Unterhaltes in der Höhe von S 9.520,-- monatlich die Pfändung und Überweisung der Oskar W***** gegenüber der Klägerin (Drittschuldnerin) als Versorgungsrente zustehenden Forderung von monatlich mindestens S 10.000,-- bewilligt. Der Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde der Drittschuldnerin am 9.9.1992, dem Verpflichteten am 7.9.1992 zugestellt.
In der am 4.11.1992 eingebrachten Drittschuldnerklage begehrte die Beklagte von der Klägerin zuletzt die Zahlung des Betrages von S 78.260,-- sA. In diesem Verfahren wendete die Klägerin im wesentlichen, soweit dies noch von Bedeutung ist, ein, daß der Verpflichtete seit 1.7.1992 keine Forderungen an sie habe. Die hier Klägerin habe mit dem Verpflichteten zwei Abänderungsverträge zum Abtretungsvertrag geschlossen, wobei in letzterem eine Abfindung von S 500.000,-- vereinbart worden sei und mit welcher alle gegenseitigen Ansprüche gleichgültig welcher Art befriedigt worden seien. Das Erstgericht gab aber mit Urteil vom 26.1.1995, ON 39, dem Klagebegehren (mit Ausnahme eines schon mit Urteil vom 4.11.1993, ON 27 rechtskräftig abgewiesenen Zinsenmehrbegehrens) statt. Es nahm die von der hier klagenden Partei aufgestellten Behauptungen als nicht erwiesen an. Die von ihr vorgelegten Urkunden seien entgegen den dort enthaltenen Datumsangaben nicht vor dem 9.9.1992 unterfertigt worden. Das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 7.6.1995, 22 R 127/95-44, der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es führte aus, gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und die darauf gegründeten Feststellungen bestünden keine Bedenken. Die außerordentliche Revision der hier klagenden Partei wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.10.1995, 6 Ob 1664/95-49, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.In der am 4.11.1992 eingebrachten Drittschuldnerklage begehrte die Beklagte von der Klägerin zuletzt die Zahlung des Betrages von S 78.260,-- sA. In diesem Verfahren wendete die Klägerin im wesentlichen, soweit dies noch von Bedeutung ist, ein, daß der Verpflichtete seit 1.7.1992 keine Forderungen an sie habe. Die hier Klägerin habe mit dem Verpflichteten zwei Abänderungsverträge zum Abtretungsvertrag geschlossen, wobei in letzterem eine Abfindung von S 500.000,-- vereinbart worden sei und mit welcher alle gegenseitigen Ansprüche gleichgültig welcher Art befriedigt worden seien. Das Erstgericht gab aber mit Urteil vom 26.1.1995, ON 39, dem Klagebegehren (mit Ausnahme eines schon mit Urteil vom 4.11.1993, ON 27 rechtskräftig abgewiesenen Zinsenmehrbegehrens) statt. Es nahm die von der hier klagenden Partei aufgestellten Behauptungen als nicht erwiesen an. Die von ihr vorgelegten Urkunden seien entgegen den dort enthaltenen Datumsangaben nicht vor dem 9.9.1992 unterfertigt worden. Das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 7.6.1995, 22 R 127/95-44, der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es führte aus, gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und die darauf gegründeten Feststellungen bestünden keine Bedenken. Die außerordentliche Revision der hier klagenden Partei wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.10.1995, 6 Ob 1664/95-49, mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Am 11.12.1995 brachte die Klägerin gestützt auf § 35 EO gegen die Beklagte (betreibende Partei) eine Klage mit dem Begehren ein, der Anspruch zu dessen Hereinbringung zu 4 Cg 2170/95 des Bezirksgerichtes Salzburg, die Exekution bewilligt worden sei, sei erloschen. Die Klägerin behauptete, ihr stünden gegen Oskar W***** Schadenersatzansprüche zu, die sie zur Aufrechnung gegenüber der beklagten Partei berechtigten. Dadurch, daß Oskar W***** als Verpflichteter seinen Verpflichtungen aus dem Unterhaltsvergleich vom 29.11.1971, 5 Cg 557/71, des Landesgerichtes Salzburg gegenüber der beklagten Partei nicht nachgekommen sei und nunmehr die Klägerin aufgrund des rechtskräftigen vollstreckbaren Urteils des Bezirksgerichtes Salzburg vom 26.1.1995 Zahlungen an die Beklagte erbringen müßte, sei der Klägerin ein Schaden in der Höhe der Klagsforderung im Verfahren 8 C 20/92 zuzüglich Zinsen und Kostenersatz entstanden. Die beklagte Partei als Überweisungsgläubigerin habe wegen Versäumnisse, die Oskar W***** als Verpflichteter zu verantworten habe, im Drittschuldnerprozeß 8 C 20/92 des Bezirksgerichtes Salzburg obsiegt. Dies habe jedoch in gleicher Höhe eine Gegenforderung der klagenden Partei als Drittschuldnerin gegenüber Oskar W***** als Verpflichteten ausgelöst. Wenn der Verpflichtete Oskar W***** seine Unterhaltspflichten aus dem Vergleich vom 29.11.1971 eingehalten hätte, wäre es auch nicht zum Zuspruch offener Unterhaltsbeträge gegenüber der klagenden Partei Monika W***** als Drittschuldnerin gekommen. Hierin liege das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Verpflichteten Oskar W*****, welches die klagende Partei zur Geltendmachung von Schadenersatzforderungen berechtige. Es stehe zweifelsfrei fest, daß diese Schadenszufügung durch den Verpflichteten Oskar W***** vorsätzlich erfolgt sei, da er vorsätzlich trotz bestehenden Unterhaltstitels gegenüber der beklagten Partei und Überweisungsgläubigerin die Unterhaltszahlungen gekürzt habe, ohne vorher eine Änderung seiner Unterhaltsverpflichtungen herbeizuführen. Somit habe Oskar W***** vorsätzlich die Drittschuldnerklage zu 8 C 20/92 des Bezirksgerichtes Salzburg verursacht und damit der Drittschuldnerin Schaden zugefügt. Mit dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2.2.1996 vorgetragenen Schriftsatz ON 6 stellte die Klägerin die weitere Behauptung auf, aus der Bestimmung des § 294 EO lasse sich kein Ansatz dafür ableiten, daß es dem Drittschuldner verwehrt wäre, entgegen des nur den Verpflichteten treffenden Verbotes nicht Verfügungen wie einen Verzicht anzunehmen. Dies bedeute, daß, wenngleich gemäß den Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 26.1.1995, 8 C 20/92-38, ein Verzicht des Verpflichteten Oskar W***** erst nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses am 9.9.1992 erfolgt sei, dieser Verzicht auf jeden Fall gegenüber der klagenden Partei als Drittschuldnerin wirksam gewesen sei. Die Bindungswirkung des Urteiles vom 26.1.1995 für das vorliegende Verfahren beschränke sich somit ausschließlich auf die Feststellung, daß die im Akt erliegenden Urkunden Beilage ./1 und ./2 von der Drittschuldnerin, somit der klagenden Partei und Oskar W***** nicht vor dem 9.9.1992 unterfertigt worden seien. Diese Feststellung bedeute jedoch noch keineswegs, daß der Verpflichtete Oskar W***** nicht rechtswirksam auf seine Leibrentenansprüche gegenüber der klagenden Partei verzichtet habe.Am 11.12.1995 brachte die Klägerin gestützt auf Paragraph 35, EO gegen die Beklagte (betreibende Partei) eine Klage mit dem Begehren ein, der Anspruch zu dessen Hereinbringung zu 4 Cg 2170/95 des Bezirksgerichtes Salzburg, die Exekution bewilligt worden sei, sei erloschen. Die Klägerin behauptete, ihr stünden gegen Oskar W***** Schadenersatzansprüche zu, die sie zur Aufrechnung gegenüber der beklagten Partei berechtigten. Dadurch, daß Oskar W***** als Verpflichteter seinen Verpflichtungen aus dem Unterhaltsvergleich vom 29.11.1971, 5 Cg 557/71, des Landesgerichtes Salzburg gegenüber der beklagten Partei nicht nachgekommen sei und nunmehr die Klägerin aufgrund des rechtskräftigen vollstreckbaren Urteils des Bezirksgerichtes Salzburg vom 26.1.1995 Zahlungen an die Beklagte erbringen müßte, sei der Klägerin ein Schaden in der Höhe der Klagsforderung im Verfahren 8 C 20/92 zuzüglich Zinsen und Kostenersatz entstanden. Die beklagte Partei als Überweisungsgläubigerin habe wegen Versäumnisse, die Oskar W***** als Verpflichteter zu verantworten habe, im Drittschuldnerprozeß 8 C 20/92 des Bezirksgerichtes Salzburg obsiegt. Dies habe jedoch in gleicher Höhe eine Gegenforderung der klagenden Partei als Drittschuldnerin gegenüber Oskar W***** als Verpflichteten ausgelöst. Wenn der Verpflichtete Oskar W***** seine Unterhaltspflichten aus dem Vergleich vom 29.11.1971 eingehalten hätte, wäre es auch nicht zum Zuspruch offener Unterhaltsbeträge gegenüber der klagenden Partei Monika W***** als Drittschuldnerin gekommen. Hierin liege das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Verpflichteten Oskar W*****, welches die klagende Partei zur Geltendmachung von Schadenersatzforderungen berechtige. Es stehe zweifelsfrei fest, daß diese Schadenszufügung durch den Verpflichteten Oskar W***** vorsätzlich erfolgt sei, da er vorsätzlich trotz bestehenden Unterhaltstitels gegenüber der beklagten Partei und Überweisungsgläubigerin die Unterhaltszahlungen gekürzt habe, ohne vorher eine Änderung seiner Unterhaltsverpflichtungen herbeizuführen. Somit habe Oskar W***** vorsätzlich die Drittschuldnerklage zu 8 C 20/92 des Bezirksgerichtes Salzburg verursacht und damit der Drittschuldnerin Schaden zugefügt. Mit dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2.2.1996 vorgetragenen Schriftsatz ON 6 stellte die Klägerin die weitere Behauptung auf, aus der Bestimmung des Paragraph 294, EO lasse sich kein Ansatz dafür ableiten, daß es dem Drittschuldner verwehrt wäre, entgegen des nur den Verpflichteten treffenden Verbotes nicht Verfügungen wie einen Verzicht anzunehmen. Dies bedeute, daß, wenngleich gemäß den Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 26.1.1995, 8 C 20/92-38, ein Verzicht des Verpflichteten Oskar W***** erst nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses am 9.9.1992 erfolgt sei, dieser Verzicht auf jeden Fall gegenüber der klagenden Partei als Drittschuldnerin wirksam gewesen sei. Die Bindungswirkung des Urteiles vom 26.1.1995 für das vorliegende Verfahren beschränke sich somit ausschließlich auf die Feststellung, daß die im Akt erliegenden Urkunden Beilage ./1 und ./2 von der Drittschuldnerin, somit der klagenden Partei und Oskar W***** nicht vor dem 9.9.1992 unterfertigt worden seien. Diese Feststellung bedeute jedoch noch keineswegs, daß der Verpflichtete Oskar W***** nicht rechtswirksam auf seine Leibrentenansprüche gegenüber der klagenden Partei verzichtet habe.
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 5.4.1996 das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.