Begründung:
Das Erstgericht bewilligte auf Antrag des Erstehers gemäß § 237 EO neben der Einverleibung dessen Eigentumsrechts und der Löschung der Anmerkung der Zuschlagserteilung und der auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen Anmerkungen die Einverleibung der Löschung mehrerer Eintragungen im Lastenblatt, darunter die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes im Betrag von S 2,000.000 sA für die C*****, soweit es den übernommenen Teilbetrag von S 1,200.000 übersteigt, in C-LNr 173 auf Anteilen 12 und 37. (Nur diese Löschung ist Gegenstand des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof.)Das Erstgericht bewilligte auf Antrag des Erstehers gemäß Paragraph 237, EO neben der Einverleibung dessen Eigentumsrechts und der Löschung der Anmerkung der Zuschlagserteilung und der auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen Anmerkungen die Einverleibung der Löschung mehrerer Eintragungen im Lastenblatt, darunter die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes im Betrag von S 2,000.000 sA für die C*****, soweit es den übernommenen Teilbetrag von S 1,200.000 übersteigt, in C-LNr 173 auf Anteilen 12 und 37. (Nur diese Löschung ist Gegenstand des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof.)
Der Beschluß des Erstgerichtes wurde dem im Zwangsversteigerungsverfahren als Vertreter der betreibenden Partei auftretenden Rechtsanwalt Dr.Andreas O***** am 1.7.1996 zugestellt. In der Folge wurde der Beschluß am 19.9.1996 auch der betreibenden Partei selbst zugestellt.
Das Rekursgericht wies den am 1.10.1996 eingebrachten Rekurs der betreibenden Partei als verspätet zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil - soweit ersichtlich - eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Bevollmächtigung im Zwangsversteigerungsverfahren auch für das Verfahren nach § 237 EO gilt, fehle. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, zur Entscheidung über die bücherlichen Einverleibungen und Löschungen nach § 237 EO sei das Exekutionsgericht zuständig; dies ergebe sich schon aus dem Gesetzestext des § 237 Abs 1 EO klar. Das Verfahren nach § 237 EO sei auch inhaltlich dem Exekutionsverfahren zuzurechnen, sodaß einerseits die im Exekutionsverfahren erteilte Vollmacht aufrecht sei und andererseits die Rekursfrist 14 Tage betrage. Die im Exekutionsverfahren (Zwangsversteigerungsverfahren) erteilte Prozeßvollmacht (§ 30 Abs 2 ZPO, § 78 EO) gelte für das ganze Zwangsversteigerungsverfahren, aber auch für damit zusammenhängende Rechtssachen. Selbst wenn daher das Verfahren nach § 237 EO nicht mehr unmittelbar zum Zwangsversteigerungsverfahren gerechnet würde, läge der unmittelbare Zusammenhang mit diesem vor. Die diesbezüglichen Zustellvorschriften, nämlich § 93 ZPO iVm § 78 EO seien daher anzuwenden.Das Rekursgericht wies den am 1.10.1996 eingebrachten Rekurs der betreibenden Partei als verspätet zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil - soweit ersichtlich - eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Bevollmächtigung im Zwangsversteigerungsverfahren auch für das Verfahren nach Paragraph 237, EO gilt, fehle. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, zur Entscheidung über die bücherlichen Einverleibungen und Löschungen nach Paragraph 237, EO sei das Exekutionsgericht zuständig; dies ergebe sich schon aus dem Gesetzestext des Paragraph 237, Absatz eins, EO klar. Das Verfahren nach Paragraph 237, EO sei auch inhaltlich dem Exekutionsverfahren zuzurechnen, sodaß einerseits die im Exekutionsverfahren erteilte Vollmacht aufrecht sei und andererseits die Rekursfrist 14 Tage betrage. Die im Exekutionsverfahren (Zwangsversteigerungsverfahren) erteilte Prozeßvollmacht (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO, Paragraph 78, EO) gelte für das ganze Zwangsversteigerungsverfahren, aber auch für damit zusammenhängende Rechtssachen. Selbst wenn daher das Verfahren nach Paragraph 237, EO nicht mehr unmittelbar zum Zwangsversteigerungsverfahren gerechnet würde, läge der unmittelbare Zusammenhang mit diesem vor. Die diesbezüglichen Zustellvorschriften, nämlich Paragraph 93, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO seien daher anzuwenden.