Nach § 97 Abs 1 EheG, der den Vorausverzicht auf den Anspruch auf
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens für unwirksam erklärt und
die vertragliche Regelung der Aufteilungsansprüche in Ansehung
künftiger ehelicher Ersparnisse an die Notariatsaktsform bindet, ist
klar, dass Vereinbarungen nach Entstehen von Aufteilungsansprüchen
zulässig sind und keiner besonderen Form bedürfen. Für
Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse geschlossen werden, legt
dies § 97 Abs 2 EheG ausdrücklich fest. Zur Auslegung der
gesetzlichen Wendung „im Zusammenhang" besteht Rsp des Obersten
Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0057619, RS0057710).
Die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung (auflösend bedingter
Verzicht auf aus der Aufteilung anlässlich der ersten Ehescheidung entstandener Ansprüche) ist daher jedenfalls formfrei wirksam, gegen ihr schlüssiges Zustandekommen bestehen keine Bedenken. Dass sich der Kläger für den Fall des Wiederauflebens des Zahlungsanspruchs eine Lösungsbefugnis in Form der Überlassung jener Genossenschaftswohnung vorbehielt, die auch nach der zweiten Eheschließung wieder Ehewohnung werden sollte, macht aus dem (auflösend bedingten) Verzicht auf früher entstandene Forderungen keine notariatsaktspflichtige Vorwegvereinbarung über den (zukünftigen) Aufteilungsanspruch. Die Auslegung der schlüssig getroffenen und teilweise schriftlich zum Ausdruck gebrachten Vereinbarung der Streitteile wirft - mangels vom Obersten Gerichtshof aufzugreifender Fehlbeurteilung im Einzelfall - gleichfalls keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (stRsp; RIS-Justiz RS0043253, RS0042936, RS0042776). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Verzicht auf aus der Aufteilung anlässlich der ersten Ehescheidung entstandener Ansprüche) ist daher jedenfalls formfrei wirksam, gegen ihr schlüssiges Zustandekommen bestehen keine Bedenken. Dass sich der Kläger für den Fall des Wiederauflebens des Zahlungsanspruchs eine Lösungsbefugnis in Form der Überlassung jener Genossenschaftswohnung vorbehielt, die auch nach der zweiten Eheschließung wieder Ehewohnung werden sollte, macht aus dem (auflösend bedingten) Verzicht auf früher entstandene Forderungen keine notariatsaktspflichtige Vorwegvereinbarung über den (zukünftigen) Aufteilungsanspruch. Die Auslegung der schlüssig getroffenen und teilweise schriftlich zum Ausdruck gebrachten Vereinbarung der Streitteile wirft - mangels vom Obersten Gerichtshof aufzugreifender Fehlbeurteilung im Einzelfall - gleichfalls keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (stRsp; RIS-Justiz RS0043253, RS0042936, RS0042776). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).