Entscheidung 3 Ob 242/09y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Diethelm O*****, 2. O***** KEG, beide *****, beide vertreten durch Dr. Arnold Köchl, Rechtsanwalt in Villach, wegen Exekution auf Herausgabe (§ 346 EO), über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. Oktober 2009, GZ 3 R 194/09b-17, womit über Rekurs der verpflichteten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 2. Jänner 2008, GZ 3 E 3592/07a-2, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Diethelm O*****, 2. O***** KEG, beide *****, beide vertreten durch Dr. Arnold Köchl, Rechtsanwalt in Villach, wegen Exekution auf Herausgabe (Paragraph 346, EO), über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. Oktober 2009, GZ 3 R 194/09b-17, womit über Rekurs der verpflichteten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 2. Jänner 2008, GZ 3 E 3592/07a-2, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses den Exekutionsantrag der betreibenden Partei auf Herausgabe einer Bioölanlage samt Trafo und sonstigem Zubehör, welche sich auf einer näher bezeichneten Liegenschaft befinde, bewilligt hatte. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der betreibenden Partei erhobene „außerordentliche"
Revisionsrekurs ist unzulässig:
Im Exekutionsverfahren ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts unzulässig. Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine „allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (stRsp; RIS-Justiz RS0002321). Der demnach absolut unzulässige Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist daher zurückzuweisen.Im Exekutionsverfahren ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO der Revisionsrekurs gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts unzulässig. Die Bestimmung des Paragraph 528, ZPO ist eine „allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren (stRsp; RIS-Justiz RS0002321). Der demnach absolut unzulässige Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E92868
3Ob242.09y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00242.09Y.1125.000
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010
Dokumentnummer
JJT_20091125_OGH0002_0030OB00242_09Y0000_000