Entscheidung 3 Ob 2425/96f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.12.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der klagenden Parteien 1.) Josef K***** und 2.) Dagmar K*****, beide Installationsservice, beide ***** vertreten durch Dr. Rudolf Hein, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Peter S*****, Kaufmann, ***** wegen S 4.883,98 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 2. Oktober 1996, GZ 54 R 241/96x-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hallein vom 19. April 1996, GZ 2 C 241/96a-4, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht zur Gänze den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses über die klagenden Parteien gemäß § 448a ZPO eine Mutwillensstrafe von S 3.000 verhängte.Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht zur Gänze den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses über die klagenden Parteien gemäß Paragraph 448 a, ZPO eine Mutwillensstrafe von S 3.000 verhängte.
Der von den klagenden Parteien gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Zu den die Verlängerung von Ordnungsstrafen betreffenden Beschlüssen wurde bereits gesagt, daß es für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zwar nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes ankommt und daß die Höhe der verhängten Geldstrafe hiefür daher keine Bedeutung hat (EFSlg 36.804, 35.027 ua), daß aber dennoch zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes nicht angefochten werden können (EvBl 1965/28; Gitschthaler in Rummel, Rz 6 zu § 220 ZPO). Dies muß auch für Beschlüsse über die Verhängung einer Mutwillensstrafe gelten. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit erheblicher Bedeutung im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt (SZ 66/87 uva).Zu den die Verlängerung von Ordnungsstrafen betreffenden Beschlüssen wurde bereits gesagt, daß es für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zwar nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes ankommt und daß die Höhe der verhängten Geldstrafe hiefür daher keine Bedeutung hat (EFSlg 36.804, 35.027 ua), daß aber dennoch zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes nicht angefochten werden können (EvBl 1965/28; Gitschthaler in Rummel, Rz 6 zu Paragraph 220, ZPO). Dies muß auch für Beschlüsse über die Verhängung einer Mutwillensstrafe gelten. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist daher gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit erheblicher Bedeutung im Sinn des vorangehenden Absatz eins, abhängt (SZ 66/87 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02425.96F.1218.000
Dokumentnummer
JJT_19961218_OGH0002_0030OB02425_96F0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung