Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch im Sinne einer Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheidungen (die vom Abänderungsauftrag umfaßt ist: Kodek in Rechberger ZPO § 471 Rz 4 mN) berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch im Sinne einer Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheidungen (die vom Abänderungsauftrag umfaßt ist: Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 471, Rz 4 mN) berechtigt.
Durch die EO-Novelle 1991 wurde der Offenbarungseid durch ein Vermögensverzeichnis ersetzt und das Verfahren zu dessen Vorlage in den §§ 47 bis 49 EO geregelt. Mittlerweile wurde durch die EO-Novelle 1995 (BGBl Nr 519) § 47 EO erneut abgeändert, die Neufassung ist aber im vorliegenden Fall (Einlangen des Exekutionsantrages am 1.Februar 1995) nicht anzuwenden, weil gemäß Art VIII Abs 2 dieser Novelle unter anderem § 47 EO in der neuen Fassung erst auf Verfahren anzuwenden ist, bei denen der Exekutionsantrag nach dem 30.September 1995 bei Gericht angebracht wurde. Wie im Revisionsrekurs richtig dargelegt wird, fehlt es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein Antrag auf Einholung des Vermögensverzeichnisses zulässig ist und welche Fristen für die (Aufforderung zur) Abgabe des Vermögensverzeichnisses einzuhalten sind. Da die Rechtslage nach der EO-Novelle 1991 nach den Übergangsbestimmungen, wie dargelegt, weiterhin für zahlreiche Exekutionsverfahren Geltung haben wird, liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 78 EO) jedenfalls vor.Durch die EO-Novelle 1991 wurde der Offenbarungseid durch ein Vermögensverzeichnis ersetzt und das Verfahren zu dessen Vorlage in den Paragraphen 47 bis 49 EO geregelt. Mittlerweile wurde durch die EO-Novelle 1995 Bundesgesetzblatt Nr 519) Paragraph 47, EO erneut abgeändert, die Neufassung ist aber im vorliegenden Fall (Einlangen des Exekutionsantrages am 1.Februar 1995) nicht anzuwenden, weil gemäß Artikel römisch acht, Absatz 2, dieser Novelle unter anderem Paragraph 47, EO in der neuen Fassung erst auf Verfahren anzuwenden ist, bei denen der Exekutionsantrag nach dem 30.September 1995 bei Gericht angebracht wurde. Wie im Revisionsrekurs richtig dargelegt wird, fehlt es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein Antrag auf Einholung des Vermögensverzeichnisses zulässig ist und welche Fristen für die (Aufforderung zur) Abgabe des Vermögensverzeichnisses einzuhalten sind. Da die Rechtslage nach der EO-Novelle 1991 nach den Übergangsbestimmungen, wie dargelegt, weiterhin für zahlreiche Exekutionsverfahren Geltung haben wird, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) jedenfalls vor.
Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin sind unter den vom Berufungsgericht (zur alten Rechtslage) zitierten Entscheidungen sehr wohl solche des Obersten Gerichtshofes.
Bereits in SZ 25/149 war unter Berufung auf Heller/Trenkwalder, EO, 135 entschieden worden, daß mit Rücksicht auf § 48 EO und insbesondere auf § 256 Abs 2 EO, wenn längere Zeit nach erfolglosem Vollzugsversuch ein Offenbarungseidesverfahren eingeleitet werden soll, vorher ein neuerlicher Vollzug zu beantragen sei. Dies gelte, obwohl eine Frist, innerhalb der nach fruchtloser Exekution der Antrag auf Einleitung des Eidesverfahrens zu stellen sei, nicht vorgesehen sei. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall lagen zwischen dem erfolglosen Vollzug und dem Eidesantrag beinahe vier Jahre. Es wurde daher vom Obersten Gerichtshof der den Antrag abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt.Bereits in SZ 25/149 war unter Berufung auf Heller/Trenkwalder, EO, 135 entschieden worden, daß mit Rücksicht auf Paragraph 48, EO und insbesondere auf Paragraph 256, Absatz 2, EO, wenn längere Zeit nach erfolglosem Vollzugsversuch ein Offenbarungseidesverfahren eingeleitet werden soll, vorher ein neuerlicher Vollzug zu beantragen sei. Dies gelte, obwohl eine Frist, innerhalb der nach fruchtloser Exekution der Antrag auf Einleitung des Eidesverfahrens zu stellen sei, nicht vorgesehen sei. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall lagen zwischen dem erfolglosen Vollzug und dem Eidesantrag beinahe vier Jahre. Es wurde daher vom Obersten Gerichtshof der den Antrag abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt.
Auch in der Entscheidung EvBl 1957/420 hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf die Entscheidungen des LGZ Wien EvBl 1937/457, 800 und 801 sowie EvBl 1935/849 an dieser Judikatur festgehalten. In diesem Fall war der Antrag berechtigt, weil er nur knapp vierzehn Tage nach dem erfolglosen Vollzug gestellt wurde. Auch in EvBl 1970/235 wird die Erforderlichkeit einer nicht zu langen Zwischenzeit bekräftigt.
Heller/Berger/Stix (I 579) pflichten dem Obersten Gerichtshof darin bei, daß das Eidesverfahren nur auf Grund eines nicht lange zurückliegenden erfolglosen Vollzuges eingeleitet werden dürfe. Dies ergebe sich einerseits daraus, daß es sich beim Fahrnisexekutionsverfahren und dem sich daran anschließenden Eidesverfahren um ein einheitliches Verfahren handle, daß ein Verfahren ohne gesetzlichen Grund keine Unterbrechung erfahren solle und andererseits aus der eher wirtschaftlichen Überlegung, daß im Fall eines länger zurückliegenden erfolglosen Vollzuges anzunehmen sei, daß sich die ungünstige wirtschaftliche Lage des Verpflichteten inzwischen geändert haben werde. Im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sei jedoch lediglich eine Frist von sechs Monaten vertretbar, nicht aber die in den §§ 48 und 256 Abs 2 EO angeführte Jahresfrist.Heller/Berger/Stix (römisch eins 579) pflichten dem Obersten Gerichtshof darin bei, daß das Eidesverfahren nur auf Grund eines nicht lange zurückliegenden erfolglosen Vollzuges eingeleitet werden dürfe. Dies ergebe sich einerseits daraus, daß es sich beim Fahrnisexekutionsverfahren und dem sich daran anschließenden Eidesverfahren um ein einheitliches Verfahren handle, daß ein Verfahren ohne gesetzlichen Grund keine Unterbrechung erfahren solle und andererseits aus der eher wirtschaftlichen Überlegung, daß im Fall eines länger zurückliegenden erfolglosen Vollzuges anzunehmen sei, daß sich die ungünstige wirtschaftliche Lage des Verpflichteten inzwischen geändert haben werde. Im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sei jedoch lediglich eine Frist von sechs Monaten vertretbar, nicht aber die in den Paragraphen 48 und 256 Absatz 2, EO angeführte Jahresfrist.
Durch die EO-Novelle 1991 wurde, wie bereits dargelegt, die Rechtslage dadurch verändert, daß der Offenbarungseid abgeschafft und durch das "Vermögensverzeichnis" ersetzt wurde, und daß überdies ein Antrag nicht mehr erforderlich ist (JAB zu § 74 ff, abgedruckt bei Mayr Die EO-Novelle 1991, 35).Durch die EO-Novelle 1991 wurde, wie bereits dargelegt, die Rechtslage dadurch verändert, daß der Offenbarungseid abgeschafft und durch das "Vermögensverzeichnis" ersetzt wurde, und daß überdies ein Antrag nicht mehr erforderlich ist (JAB zu Paragraph 74, ff, abgedruckt bei Mayr Die EO-Novelle 1991, 35).
In den neueren Lehrbüchern und Kommentaren wird (ausgenommen von Angst/Jakusch/Pimmer, wie schon vom Berufungsgericht zitiert) die frühere Judikatur zur Erforderlichkeit eines nicht lange zurückliegenden erfolglosen Vollzugsversuches nicht mehr wiedergegeben (so Feil EO4 zu § 47; Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 294 ff; Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4, 128 ff).In den neueren Lehrbüchern und Kommentaren wird (ausgenommen von Angst/Jakusch/Pimmer, wie schon vom Berufungsgericht zitiert) die frühere Judikatur zur Erforderlichkeit eines nicht lange zurückliegenden erfolglosen Vollzugsversuches nicht mehr wiedergegeben (so Feil EO4 zu Paragraph 47,; Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 294 ff; Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4, 128 ff).
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kann aber die bisherige Rechtsprechung auf Grund der geänderter Gesetzeslage nicht mehr aufrechterhalten werden.
Wohl folgt auch aus den Bestimmungen der §§ 47 und 253a EO idF der EO-Nov 1991 ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erfolglosigkeit des Exekutionsvollzuges und der Verpflichtung zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses. Entgegen der früheren Rechtslage hat aber das Exekutionsgericht grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen (Angst/Jakusch/Pimmer, GMA EO13 Anm 5 zu § 47 EO; Mohr Fahrnisexekution 68; derselbe, Die neue Lohnpfändung 29).Wohl folgt auch aus den Bestimmungen der Paragraphen 47 und 253 a EO in der Fassung der EO-Nov 1991 ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erfolglosigkeit des Exekutionsvollzuges und der Verpflichtung zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses. Entgegen der früheren Rechtslage hat aber das Exekutionsgericht grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen (Angst/Jakusch/Pimmer, GMA EO13 Anmerkung 5 zu Paragraph 47, EO; Mohr Fahrnisexekution 68; derselbe, Die neue Lohnpfändung 29).
Demnach hätte auch im vorliegenden Fall der Gerichtsvollzieher, nach dessen Ansicht, wie sich aus dem Pfändungsprotokoll ergibt, keine Deckung erreicht werden konnte, dem beim Vollzug anwesenden Verpflichteten ein Vermögensverzeichnis abfordern müssen).
Insbesondere die Verpflichtung zum amtswegigen Vorgehen machte aber einen gerade darauf abzielenden Parteienantrag weder unzulässig noch bewirkte dieser Umstand, daß keine Entscheidungspflicht des Gerichtes bestünde (vgl Petschek/Hämmerle/Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 32; Pollak System**2 371 ff).Würden nun aber die Voraussetzungen für die Vorlage eines Vermögensverzeichnes durch den Verpflichteten vorgelegen sein, dann wäre es nicht zu rechtfertigen, einen Antrag des betreibenden Gläubigers, der darauf abzielt, nur deswegen abzuweisen, weil das Exekutionsgericht säumig geblieben ist und den Verpflichteten nicht in angemessener Frist (allenfalls sogar schon beim erfolglosen Vollzugsversuch) zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses verpflichtet hat. Eine solche Abweisung wäre dann ja keineswegs mehr als Sanktion für eine Nachlässigkeit des betreibenden Gläubigers anzusehen. Dem betreibenden Gläubiger kann eine pflichtwidrige Unterlassung des Exekutionsgerichtes nicht zum Nachteil gereichen.Insbesondere die Verpflichtung zum amtswegigen Vorgehen machte aber einen gerade darauf abzielenden Parteienantrag weder unzulässig noch bewirkte dieser Umstand, daß keine Entscheidungspflicht des Gerichtes bestünde vergleiche Petschek/Hämmerle/Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 32; Pollak System**2 371 ff).Würden nun aber die Voraussetzungen für die Vorlage eines Vermögensverzeichnes durch den Verpflichteten vorgelegen sein, dann wäre es nicht zu rechtfertigen, einen Antrag des betreibenden Gläubigers, der darauf abzielt, nur deswegen abzuweisen, weil das Exekutionsgericht säumig geblieben ist und den Verpflichteten nicht in angemessener Frist (allenfalls sogar schon beim erfolglosen Vollzugsversuch) zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses verpflichtet hat. Eine solche Abweisung wäre dann ja keineswegs mehr als Sanktion für eine Nachlässigkeit des betreibenden Gläubigers anzusehen. Dem betreibenden Gläubiger kann eine pflichtwidrige Unterlassung des Exekutionsgerichtes nicht zum Nachteil gereichen.
Entgegen der Auffassung des Gerichtsvollziehers des Erstgerichtes kann auf Grund der Aktenlage noch nicht gesagt werden, daß sich aufgrund des Pfändungsprotokolles bereits klar ergäbe, daß keine volle Deckung für die Geldforderung des betreibenden Gläubigers gegeben sei. Nach dem für dieses Verfahren gemäß Artt VIII Abs 5 und VII Z 3 EO-Nov 1995 noch geltenden § 563 Abs 2 Geo sind zwar Bleistiftwerte im Pfändungsprotokoll nur "wenn möglich" anzugeben (während nach § 253 Abs 1 EO neu keine Ausnahmen mehr vorgesehen sind), es befinden sich aber unter den gepfändeten Sachen Kunstwerke, die gemäß § 275 Abs 2 EO durch einen Sachverständigen geschätzt werden müssen.Entgegen der Auffassung des Gerichtsvollziehers des Erstgerichtes kann auf Grund der Aktenlage noch nicht gesagt werden, daß sich aufgrund des Pfändungsprotokolles bereits klar ergäbe, daß keine volle Deckung für die Geldforderung des betreibenden Gläubigers gegeben sei. Nach dem für dieses Verfahren gemäß Artt römisch acht Absatz 5 und römisch sieben Ziffer 3, EO-Nov 1995 noch geltenden Paragraph 563, Absatz 2, Geo sind zwar Bleistiftwerte im Pfändungsprotokoll nur "wenn möglich" anzugeben (während nach Paragraph 253, Absatz eins, EO neu keine Ausnahmen mehr vorgesehen sind), es befinden sich aber unter den gepfändeten Sachen Kunstwerke, die gemäß Paragraph 275, Absatz 2, EO durch einen Sachverständigen geschätzt werden müssen.
Zu prüfen ist daher weiter, ob nicht deshalb sofort die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen wäre, weil auch die Voraussetzungen des § 47 Abs 2 Z 2 EO vorliegen, da die Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger insofern nicht positiv beantwortet wurde, als nach dessen Mitteilung kein Dienstgeber gespeichert war. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist jedoch § 47 Abs 2 EO so zu verstehen, daß bei einer Exekution auf Fahrnisse und nach § 294a EO das Verfahren auf Vorlage des Vermögensverzeichnisses erst dann einzuleiten ist, wenn die Voraussetzungen nach beiden Alternativen des § 47 Abs 2 EO vorliegen. Dies wird gemäß § 14 Abs 2 ZPO immer das Fehlschlagen der Fahrnisexekution sein, die erst subsidiär vollzogen werden darf. Dann ist aber nach § 253a EO sofort das Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen. Auch wenn das neue Verfahren für den Verpflichteten weniger belastend gestaltet wurde als das Offenbarungseidverfahren, darf doch nicht übersehen werden, daß dadurch - anders als sonst in Exekutionsverfahren - der Verpflichtete zu einer Tätigkeit gezwungen wird, die noch dazu unter der Sanktion der Vorführung und der Beugehaft nach § 48 EO einerseits und der gerichtlichen Strafbarkeit nach § 392a StGB andererseits steht.Zu prüfen ist daher weiter, ob nicht deshalb sofort die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen wäre, weil auch die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, EO vorliegen, da die Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger insofern nicht positiv beantwortet wurde, als nach dessen Mitteilung kein Dienstgeber gespeichert war. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist jedoch Paragraph 47, Absatz 2, EO so zu verstehen, daß bei einer Exekution auf Fahrnisse und nach Paragraph 294 a, EO das Verfahren auf Vorlage des Vermögensverzeichnisses erst dann einzuleiten ist, wenn die Voraussetzungen nach beiden Alternativen des Paragraph 47, Absatz 2, EO vorliegen. Dies wird gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZPO immer das Fehlschlagen der Fahrnisexekution sein, die erst subsidiär vollzogen werden darf. Dann ist aber nach Paragraph 253 a, EO sofort das Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen. Auch wenn das neue Verfahren für den Verpflichteten weniger belastend gestaltet wurde als das Offenbarungseidverfahren, darf doch nicht übersehen werden, daß dadurch - anders als sonst in Exekutionsverfahren - der Verpflichtete zu einer Tätigkeit gezwungen wird, die noch dazu unter der Sanktion der Vorführung und der Beugehaft nach Paragraph 48, EO einerseits und der gerichtlichen Strafbarkeit nach Paragraph 392 a, StGB andererseits steht.
Diese Erwägungen führen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Erstgericht wird demnach nach Vorliegen der Bleistiftwerte und/oder der Fachschätzung erneut über die Einleitung des Verfahrens zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.