Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig.
Die Unterlassungsexekution nach § 355 EO darf nur dann bewilligt werden, wenn das behauptete konkrete Verhalten des Verpflichteten titelwidrig ist. Es kommt daher nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern, was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat. Dies gilt auch für die Verhängung weiterer Geldstrafen. Nur ein Verhalten, das gegen das Unterlassungsgebot des Titels verstößt, rechtfertigt die Verhängung einer weiteren Geldstrafe (Klicka in Angst, EO, § 355 Rz 9 mit Nachweisen aus der stRsp).Die Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO darf nur dann bewilligt werden, wenn das behauptete konkrete Verhalten des Verpflichteten titelwidrig ist. Es kommt daher nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern, was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat. Dies gilt auch für die Verhängung weiterer Geldstrafen. Nur ein Verhalten, das gegen das Unterlassungsgebot des Titels verstößt, rechtfertigt die Verhängung einer weiteren Geldstrafe (Klicka in Angst, EO, Paragraph 355, Rz 9 mit Nachweisen aus der stRsp).
Die Rechtsansicht der zweiten Instanz, gemäß § 18 Abs 6 TKG seien Rabattregelungen von der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde ausgenommen, kann zwar nicht gebilligt werden. Wie die Telekom-Control-Kommission in ihrem Bescheid vom 14. Jänner 1999, der dem Exekutionsantrag als Beilage B angeschlossen ist, zutreffend ausführt, bezieht sich der Satz "Rabattregelungen bleiben davon unberührt" in § 18 Abs 6 TKG nur auf den Satz davor ("Innerhalb einer Gebührenzone müssen die Entgelte einheitlich sein.") und ändert daher nichts an der Genehmigungspflicht.Die Rechtsansicht der zweiten Instanz, gemäß Paragraph 18, Absatz 6, TKG seien Rabattregelungen von der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde ausgenommen, kann zwar nicht gebilligt werden. Wie die Telekom-Control-Kommission in ihrem Bescheid vom 14. Jänner 1999, der dem Exekutionsantrag als Beilage B angeschlossen ist, zutreffend ausführt, bezieht sich der Satz "Rabattregelungen bleiben davon unberührt" in Paragraph 18, Absatz 6, TKG nur auf den Satz davor ("Innerhalb einer Gebührenzone müssen die Entgelte einheitlich sein.") und ändert daher nichts an der Genehmigungspflicht.
Damit ist jedoch für die betreibende Partei nichts gewonnen. Maßgeblich ist nämlich nicht, in welchen Fällen eine Genehmigungspflicht gemäß § 18 Abs 6 und 7 TKG besteht, sondern inwieweit gegen das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot verstoßen wird. Von diesem Verbot wird nur erfasst, "eine dauerhafte Herabsetzung der Endkundentarife der Österreich-Zone in der Geschäftszeit ("Peak") anzubieten, zu bewerben und/oder der Kundenverrechnung zugrundezulegen, ohne über eine Genehmigung der Regulierungsbehörde zu verfügen". Das Begehren auf Erlassung eines darüber hinausgehenden generellen Verbots, jedwede Entgeltbestimmungen die aufgrund gesetzlicher Vorschriften genehmigungspflichtig sind, anzubieten, zu bewerben und/oder der Verrechnung mit ihren Kunden zugrundezulegen, so lange eine Genehmigung nicht erteilt wurde, wurde vom Titelgericht unangefochten abgewiesen (vgl 4 Ob 131/02x).Damit ist jedoch für die betreibende Partei nichts gewonnen. Maßgeblich ist nämlich nicht, in welchen Fällen eine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 6 und 7 TKG besteht, sondern inwieweit gegen das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot verstoßen wird. Von diesem Verbot wird nur erfasst, "eine dauerhafte Herabsetzung der Endkundentarife der Österreich-Zone in der Geschäftszeit ("Peak") anzubieten, zu bewerben und/oder der Kundenverrechnung zugrundezulegen, ohne über eine Genehmigung der Regulierungsbehörde zu verfügen". Das Begehren auf Erlassung eines darüber hinausgehenden generellen Verbots, jedwede Entgeltbestimmungen die aufgrund gesetzlicher Vorschriften genehmigungspflichtig sind, anzubieten, zu bewerben und/oder der Verrechnung mit ihren Kunden zugrundezulegen, so lange eine Genehmigung nicht erteilt wurde, wurde vom Titelgericht unangefochten abgewiesen vergleiche 4 Ob 131/02x).
Dies verkennt die betreibende Partei in ihren Ausführungen im Revisionsrekurs, soweit sie sich mit der Frage befasst, ob eine "dauerhafte Änderung des Tarifgefüges" iSd § 18 Abs 7 TKG vorliegt, bei der eine weitere Genehmigung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde erforderlich ist. Ein derartiges Verhalten ist nicht von der einstweiligen Verfügung erfasst.Dies verkennt die betreibende Partei in ihren Ausführungen im Revisionsrekurs, soweit sie sich mit der Frage befasst, ob eine "dauerhafte Änderung des Tarifgefüges" iSd Paragraph 18, Absatz 7, TKG vorliegt, bei der eine weitere Genehmigung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde erforderlich ist. Ein derartiges Verhalten ist nicht von der einstweiligen Verfügung erfasst.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass eine Einzelvereinbarung mit einem einzelnen, wenn auch wesentlichen Kunden nicht eine "dauerhafte Herabsetzung der Endkundentarife der Österreich-Zone in der Geschäftszeit ("Peak") darstelle, betrifft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Ob nämlich die in einem Exekutionsantrag nach § 355 EO enthaltene konkrete Behauptung des Zuwiderhandelns ausreichend ist oder nicht, ist keine erhebliche Rechtsfrage (3 Ob 17/90 = RZ 1990/62; RIS-Justiz RS0004745). Eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor. Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass eine Einzelvereinbarung mit einem einzelnen, wenn auch wesentlichen Kunden nicht eine "dauerhafte Herabsetzung der Endkundentarife der Österreich-Zone in der Geschäftszeit ("Peak") darstelle, betrifft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Ob nämlich die in einem Exekutionsantrag nach Paragraph 355, EO enthaltene konkrete Behauptung des Zuwiderhandelns ausreichend ist oder nicht, ist keine erhebliche Rechtsfrage (3 Ob 17/90 = RZ 1990/62; RIS-Justiz RS0004745). Eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor. Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.