Entscheidung 3 Ob 244/04k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 873.04 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 1. September 2004, GZ 23 R 120/04t-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 19. Mai 2004, GZ 12 E 2237/04b-4, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Einspruch gegen die Bewilligung der Fahrnisexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren abgewiesen wurde, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist, wie schon das Rekursgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgesprochen hat, gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die Frage nach einer allfälligen Verspätung des Rechtsmittels stellt sich nicht mehr.Der Revisionsrekurs ist, wie schon das Rekursgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgesprochen hat, gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die Frage nach einer allfälligen Verspätung des Rechtsmittels stellt sich nicht mehr.
Anmerkung
E75139
3Ob244.04k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00244.04K.1020.000
Dokumentnummer
JJT_20041020_OGH0002_0030OB00244_04K0000_000