Begründung:
Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30. Jänner 2008, AZ 3 Ob 268/07v, 282/07b, 31/08t (= ON 95 des Aktes) wurden mehrere Revisionsrekurse des Verpflichteten und der Verbots- und Fruchtgenussberechtigten zurückgewiesen. Damit wurden verschiedene Beschlüsse der Vorinstanzen, insbesondere auch die Exekutionsbewilligung ON 3 idF des Berichtigungsbeschlusses ON 25 rechtskräftig.Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30. Jänner 2008, AZ 3 Ob 268/07v, 282/07b, 31/08t (= ON 95 des Aktes) wurden mehrere Revisionsrekurse des Verpflichteten und der Verbots- und Fruchtgenussberechtigten zurückgewiesen. Damit wurden verschiedene Beschlüsse der Vorinstanzen, insbesondere auch die Exekutionsbewilligung ON 3 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses ON 25 rechtskräftig.
Die bekämpfte Rekursentscheidung hat erstinstanzliche Beschlüsse zum Gegenstand, deren Inhalt das Rekursgericht auf S 2 seiner Entscheidung richtig darstellte:
Mit dem erstangefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die ordentlichen bzw außerordentlichen Revisionsrekurse des Verpflichteten (ON 77) und der Fruchtgenuss- und Verbotsberechtigten (ON 76) gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 22. Oktober 2007, 1 R 248/07p, 249/07k (ON 70), als unzulässig zurück (Punkte A und B) weiters die Anträge der Rechtsmittelwerber, eben vorbezeichneten Rechtsmitteln (ordentlicher bzw außerordentlicher Revisionsrekurs) aufschiebende oder hemmende Wirkung zuzuerkennen, ebenso ab (Punkte C und D) wie deren (wiederholten) Anträge auf Einstellung des gegenständlichen Zwangsversteigerungsverfahrens wegen dessen angeblicher Undurchführbarkeit im Sinne des § 137 iVm § 101 EO samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden bzw hemmenden Wirkung (Punkte E bis H).Mit dem erstangefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die ordentlichen bzw außerordentlichen Revisionsrekurse des Verpflichteten (ON 77) und der Fruchtgenuss- und Verbotsberechtigten (ON 76) gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 22. Oktober 2007, 1 R 248/07p, 249/07k (ON 70), als unzulässig zurück (Punkte A und B) weiters die Anträge der Rechtsmittelwerber, eben vorbezeichneten Rechtsmitteln (ordentlicher bzw außerordentlicher Revisionsrekurs) aufschiebende oder hemmende Wirkung zuzuerkennen, ebenso ab (Punkte C und D) wie deren (wiederholten) Anträge auf Einstellung des gegenständlichen Zwangsversteigerungsverfahrens wegen dessen angeblicher Undurchführbarkeit im Sinne des Paragraph 137, in Verbindung mit Paragraph 101, EO samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden bzw hemmenden Wirkung (Punkte E bis H).
Mit dem zweitangefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Anträge des Verpflichteten und der Fruchtgenuss- und Verbotsberechtigten vom 7. März 2008, die bewilligte Zwangsversteigerung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Rekurse in ON 94 und 95 aufzuschieben, ebenso ab (Punkte A, B) wie den weiteren Antrag des Verpflichteten vom 14. April 2008, die nämliche Zwangsversteigerung wegen den ob der gegenständlichen Liegenschaft zu TZ 1596/1995 und TZ 746/2006 erfolgten Streitanmerkungen nach § 66 GBG aufzuschieben (Punkt C).Mit dem zweitangefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Anträge des Verpflichteten und der Fruchtgenuss- und Verbotsberechtigten vom 7. März 2008, die bewilligte Zwangsversteigerung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Rekurse in ON 94 und 95 aufzuschieben, ebenso ab (Punkte A, B) wie den weiteren Antrag des Verpflichteten vom 14. April 2008, die nämliche Zwangsversteigerung wegen den ob der gegenständlichen Liegenschaft zu TZ 1596 aus 1995, und TZ 746 aus 2006, erfolgten Streitanmerkungen nach Paragraph 66, GBG aufzuschieben (Punkt C).
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Genannten keine Folge und behob aus Anlass der Rekurse den erstinstanzlichen Beschluss vom 10. März 2008 (ON 97, richtig: ON 96) zur Gänze und den Beschluss vom 28. April 2008 (ON 106) in seinen Punkten A und B als nichtig. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Im dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Verpflichteten und der Verbots- und Fruchtgenussberechtigten werden die im Zuge des seit 24. Februar 2006 anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens bereits mehrfach erhobenen Einwendungen (Fehlen eines vollstreckbaren Titels; Vorrangigkeit des Fruchtgenussrechts ua) wiederholt. Der Revisionsrekurs ist teils wegen Unanfechtbarkeit einer Konformatsentscheidung jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber aus dem Grund fehlender Beschwer sowie mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig: