Begründung:
Der Kläger war seit Februar 1994 bei der Beklagten als freier Handelsvertreter tätig. Seine Aufgabe war es, Inserate für die Zeitschrift "N*****" in den Bezirken Gänserndorf und Mistelbach zu akquirieren.
Der schriftliche Vertrag zwischen den Parteien enthielt in Punkt IX. eine Konkurrenzklausel, wonach sich der Kläger verpflichtete, innerhalb von zwei Jahren ab Beendigung des Vertragsverhältnisses bei keiner anderen in den Bezirken Gänserndorf und Mistelbach herausgegebenen oder erscheinenden Zeitung als freier Handelsvertreter oder Angestellter zu arbeiten. Für den Fall der Verletzung dieses Verbotes war eine Konventionalstrafe von S 100.000 vereinbart.Der schriftliche Vertrag zwischen den Parteien enthielt in Punkt römisch neun. eine Konkurrenzklausel, wonach sich der Kläger verpflichtete, innerhalb von zwei Jahren ab Beendigung des Vertragsverhältnisses bei keiner anderen in den Bezirken Gänserndorf und Mistelbach herausgegebenen oder erscheinenden Zeitung als freier Handelsvertreter oder Angestellter zu arbeiten. Für den Fall der Verletzung dieses Verbotes war eine Konventionalstrafe von S 100.000 vereinbart.
Im Jahr 1996 entschloß sich der Kläger jedoch, ein eigenes Medium herauszugeben, und zu diesem Zweck lud er zwei Mitarbeiter der Beklagten zu einem Gespräch ein. Ebenfalls anwesend war ein späterer Mitgesellschafter des Klägers, der die Aufgabe hatte, die Idee einer Zeitungsneugründung zu präsentieren. Zu diesem Zweck war auch bereits ein zwei- bis vierseitiges Konzept bezüglich Aufbau, Strategie und Rohkalkulation von diesem ausgearbeitet worden. Die Mitarbeiter (von denen einem überdies eine Beteiligung an der neu zu gründenden Firma vorgeschlagen wurde) wurden im Zug dieses Gespräches gefragt, ob sie sich vorstellen könnten, ein derartiges Projekt in Angriff zu nehmen. Nach einer Woche Bedenkzeit fand ein weiteres Gespräch statt, bei dem die beiden bekanntgaben, weiter für die Beklagte arbeiten zu wollen.
Als die Geschäftsleitung derselben von diesem Abwerbungsversuch erfuhr, lud sie den Kläger am 13. 5. 1996 zu einem Gespräch in den Geschäftsräumen der Beklagten vor und sprach ihm dort, nachdem der Versuch, ihn von seinem Vorhaben abzuhalten, erfolglos blieb, die "fristlose Kündigung" aus. Der Kläger sollte jedoch, da in derselben Woche Anzeigenschluß für die Ausgabe 10/96 des N*****s war, noch die Arbeiten für diese Ausgabe beenden und sämtliche Unterlagen abgeben. Zu diesem Zweck akquirierte er am 15. 5. 1996 noch drei Anzeigen.
Nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten gründete der Kläger mit zwei anderen Männern eine OEG, welche am 26. 6. 1996 ins Firmenbuch eingetragen wurde. Die erste Ausgabe der Zeitschrift "T*****", deren Erscheinungsgebiet sich mit dem des "N*****" deckt und sogar über dieses hinausgeht, wurde Anfang Oktober 1996 herausgegeben. Der Kläger selbst ist dabei im Impressum als Redaktions- und Anzeigenleiter angeführt.
In erster Instanz begehrte der Kläger ua die Zahlung von insgesamt S 389.253,60 sA. Dazu brachte er im wesentlichen vor, die beklagte Partei habe am 13. 5. 1996 den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag zum Monatsende aufgelöst. Neben noch offenen Provisionen stünden ihm wegen der vorzeitigen Auflösung netto S 80.005 gemäß § 23 HVertrG und ein Ausgleichsanspruch von S 200.000 netto gemäß § 24 HVertrG zu. Das für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbarte Konkurrenzverbot sei gemäß § 25 HVertrG unwirksam. Er habe zwar mehrere Monate nach Beendigung seiner Zusammenarbeit mit der Beklagten im Rahmen einer OEG ein eigenes Magazin auf den Markt gebracht, im Mai 1996 aber keinen wie immer gearteten Vertrauensbruch gesetzt und auch nicht versucht, irgendwelche Dienstnehmer der Beklagten abzuwerben. Bei dem Treffen am 10. 5. 1996 sei überhaupt noch kein fertiges Konzept vorgelegen. Es sei nicht festgestanden, insbesondere welches Medium es sein sollte, in welcher Sparte, welcher Name, welche Erscheinungsweise; ebenso seien das Gebiet, Druckauflage, die Rechtsform und die Anzahl der Mitarbeiter nicht festgelegt worden; auch nicht, welche Computeranlage nötig sei, welche Räumlichkeiten zur Produktion genützt werden sollten, sowie die Kosten für Druck, Verteilung und Lithographie etc. Der Termin habe nur zum Abtasten der möglichen Interessen der Beteiligten gedient, es habe sich um eine "Ideenbörse" gehandelt, wie man eine Zeitung gründen könnte. Beim Gespräch am 13. 5. 1996 sei auch darüber geredet worden, ob die Geschäftsführer der Beklagten nicht mit dem Kläger eine neue Zeitung herausgeben würden. Erst am 5. 6. 1996 sei das Schreiben des Beklagtenvertreters über die Einforderung der Konventionalstrafe dem Kläger zugestellt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe er einen Grund gehabt, sich selbständig zu machen. Es sei unrichtig, daß am 13. 5. 1996 eine sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen und ihm ein Hausverbot erteilt worden sei. Er habe - ua in den Räumen der Beklagten - für diese bis Ende Mai gearbeitet.In erster Instanz begehrte der Kläger ua die Zahlung von insgesamt S 389.253,60 sA. Dazu brachte er im wesentlichen vor, die beklagte Partei habe am 13. 5. 1996 den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag zum Monatsende aufgelöst. Neben noch offenen Provisionen stünden ihm wegen der vorzeitigen Auflösung netto S 80.005 gemäß Paragraph 23, HVertrG und ein Ausgleichsanspruch von S 200.000 netto gemäß Paragraph 24, HVertrG zu. Das für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbarte Konkurrenzverbot sei gemäß Paragraph 25, HVertrG unwirksam. Er habe zwar mehrere Monate nach Beendigung seiner Zusammenarbeit mit der Beklagten im Rahmen einer OEG ein eigenes Magazin auf den Markt gebracht, im Mai 1996 aber keinen wie immer gearteten Vertrauensbruch gesetzt und auch nicht versucht, irgendwelche Dienstnehmer der Beklagten abzuwerben. Bei dem Treffen am 10. 5. 1996 sei überhaupt noch kein fertiges Konzept vorgelegen. Es sei nicht festgestanden, insbesondere welches Medium es sein sollte, in welcher Sparte, welcher Name, welche Erscheinungsweise; ebenso seien das Gebiet, Druckauflage, die Rechtsform und die Anzahl der Mitarbeiter nicht festgelegt worden; auch nicht, welche Computeranlage nötig sei, welche Räumlichkeiten zur Produktion genützt werden sollten, sowie die Kosten für Druck, Verteilung und Lithographie etc. Der Termin habe nur zum Abtasten der möglichen Interessen der Beteiligten gedient, es habe sich um eine "Ideenbörse" gehandelt, wie man eine Zeitung gründen könnte. Beim Gespräch am 13. 5. 1996 sei auch darüber geredet worden, ob die Geschäftsführer der Beklagten nicht mit dem Kläger eine neue Zeitung herausgeben würden. Erst am 5. 6. 1996 sei das Schreiben des Beklagtenvertreters über die Einforderung der Konventionalstrafe dem Kläger zugestellt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe er einen Grund gehabt, sich selbständig zu machen. Es sei unrichtig, daß am 13. 5. 1996 eine sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen und ihm ein Hausverbot erteilt worden sei. Er habe - ua in den Räumen der Beklagten - für diese bis Ende Mai gearbeitet.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte im wesentlichen ein, daß der Kläger entgegen dem Konkurrenzverbot im Vertrag ein Magazin mit der Bezeichnung "T***** ..." unter der "Robert K***** & Partner OEG" mit der Büroanschrift S***** herausgegeben und verbreitet habe. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Fortzahlung zu, ebensowenig einer auf Entschädigung in der Höhe von S 200.000. Sein zu einer sofortigen Auflösung des Vertrages am 13. 5. 1996 führendes Verhalten sei ein grober Vertrauensbruch gewesen und berechtige die Beklagte zur sofortigen Auflösung. Er habe nämlich - offensichtlich seien seine Vorbereitungsarbeiten für seine Firmen- und Zeitungsgründung schon bis zum Beginn der Produktion fortgeschrittten gewesen - den Grafiker der Beklagten und einen weiteren Anzeigenverkäufer abzuwerben und für seine in Gründung befindliche Zeitschrift zu "ködern" versucht. Die Geschäftsleitung der Beklagten habe dies am Freitag [10. 5. 1996] in Erfahrung gebracht und sofort am darauffolgenden Montag dem Kläger vorgehalten. In einem Zug sei die sofortige Auflösung ausgesprochen worden, verbunden mit einem Hausverbot. Infolge der vertragswidrigen Tätigkeit des Klägers, nämlich der versuchten Abwerbung der Mitarbeiter der Beklagten, der Akquirierung von Kunden für ein Konkurrenzunternehmen, sei für die Beklagte die Berechtigung zur jederzeitigen Auflösung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gegeben gewesen. Der Kläger habe sich mehrerer Handlungen schuldig gemacht, die ihn des Vertrauens unwürdig gemacht hätten. Er habe auch die Beklagte in wesentlichen geschäftlichen Angelegenheiten in Irrtum geführt. Jedenfalls habe er wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt. In diesem Sinn stehe ihm auch weder eine Kündigungsfrist noch ein Ausgleichsanspruch zu. Er habe entgegen dem Konkurrenzverbot "hinter dem Rücken der Beklagten" ein Konkurrenzmedium aufgebaut, ihre Kunden abgeworben und die Abwerbung ihrer Mitarbeiter versucht. Die Konkurrenzklausel sei keineswegs nichtig, weil in der taxativen Aufzählung der zwingenden Vorschriften des HVertrG 1993 die Bestimmung des § 25 nicht angeführt sei.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte im wesentlichen ein, daß der Kläger entgegen dem Konkurrenzverbot im Vertrag ein Magazin mit der Bezeichnung "T***** ..." unter der "Robert K***** & Partner OEG" mit der Büroanschrift S***** herausgegeben und verbreitet habe. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Fortzahlung zu, ebensowenig einer auf Entschädigung in der Höhe von S 200.000. Sein zu einer sofortigen Auflösung des Vertrages am 13. 5. 1996 führendes Verhalten sei ein grober Vertrauensbruch gewesen und berechtige die Beklagte zur sofortigen Auflösung. Er habe nämlich - offensichtlich seien seine Vorbereitungsarbeiten für seine Firmen- und Zeitungsgründung schon bis zum Beginn der Produktion fortgeschrittten gewesen - den Grafiker der Beklagten und einen weiteren Anzeigenverkäufer abzuwerben und für seine in Gründung befindliche Zeitschrift zu "ködern" versucht. Die Geschäftsleitung der Beklagten habe dies am Freitag [10. 5. 1996] in Erfahrung gebracht und sofort am darauffolgenden Montag dem Kläger vorgehalten. In einem Zug sei die sofortige Auflösung ausgesprochen worden, verbunden mit einem Hausverbot. Infolge der vertragswidrigen Tätigkeit des Klägers, nämlich der versuchten Abwerbung der Mitarbeiter der Beklagten, der Akquirierung von Kunden für ein Konkurrenzunternehmen, sei für die Beklagte die Berechtigung zur jederzeitigen Auflösung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gegeben gewesen. Der Kläger habe sich mehrerer Handlungen schuldig gemacht, die ihn des Vertrauens unwürdig gemacht hätten. Er habe auch die Beklagte in wesentlichen geschäftlichen Angelegenheiten in Irrtum geführt. Jedenfalls habe er wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt. In diesem Sinn stehe ihm auch weder eine Kündigungsfrist noch ein Ausgleichsanspruch zu. Er habe entgegen dem Konkurrenzverbot "hinter dem Rücken der Beklagten" ein Konkurrenzmedium aufgebaut, ihre Kunden abgeworben und die Abwerbung ihrer Mitarbeiter versucht. Die Konkurrenzklausel sei keineswegs nichtig, weil in der taxativen Aufzählung der zwingenden Vorschriften des HVertrG 1993 die Bestimmung des Paragraph 25, nicht angeführt sei.
Das Erstgericht sprach (im Bereich des Zahlungsbegehrens) dem Kläger S 31.900 sA zu und wies das Mehrbegehren von S 357.353,60 ab. Es traf, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, die am Beginn dieser Entscheidung wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht legte es dar, daß die Beklagte nach § 22 Abs 1 HVertrG zur fristlosen Vertragslösung berechtigt gewesen sei, da sich der Kläger durch seine Abwerbungsversuche eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn des Vertrauens der Beklagten unwürdig gemacht habe und das somit einen wichtigen - zur sofortigen Vertragsbeendigung berechtigenden - Grund nach § 22 Abs 2 HVertrG darstelle. Zwar dürfe der selbständige Handelsvertreter gleichzeitig für verschiedene Auftraggeber tätig sein, doch liege darin allein noch keine Gefahr, einzelne Auftraggeber durch unsachliche Vorgangsweisen zu bevorzugen oder zu schädigen. Dies sei aber sehr wohl der Fall, wenn der Handelsvertreter eigene Interessen verfolge, die sich zum Nachteil des Auftraggebers besonders durch Verlust von Kunden und qualifizierten Mitarbeitern auswirken könne. Daraus folge auch, daß der Kläger nach § 24 Abs 3 Z 2 HVertrG keinen Ausgleichsanspruch habe. Die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sei jedoch nach dem entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zwingenden § 25 HVertrG unwirksam. Insgesamt stehe daher dem Kläger nur die Provision für zwei Hefte in voller Höhe zu.Das Erstgericht sprach (im Bereich des Zahlungsbegehrens) dem Kläger S 31.900 sA zu und wies das Mehrbegehren von S 357.353,60 ab. Es traf, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, die am Beginn dieser Entscheidung wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht legte es dar, daß die Beklagte nach Paragraph 22, Absatz eins, HVertrG zur fristlosen Vertragslösung berechtigt gewesen sei, da sich der Kläger durch seine Abwerbungsversuche eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn des Vertrauens der Beklagten unwürdig gemacht habe und das somit einen wichtigen - zur sofortigen Vertragsbeendigung berechtigenden - Grund nach Paragraph 22, Absatz 2, HVertrG darstelle. Zwar dürfe der selbständige Handelsvertreter gleichzeitig für verschiedene Auftraggeber tätig sein, doch liege darin allein noch keine Gefahr, einzelne Auftraggeber durch unsachliche Vorgangsweisen zu bevorzugen oder zu schädigen. Dies sei aber sehr wohl der Fall, wenn der Handelsvertreter eigene Interessen verfolge, die sich zum Nachteil des Auftraggebers besonders durch Verlust von Kunden und qualifizierten Mitarbeitern auswirken könne. Daraus folge auch, daß der Kläger nach Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, HVertrG keinen Ausgleichsanspruch habe. Die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sei jedoch nach dem entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zwingenden Paragraph 25, HVertrG unwirksam. Insgesamt stehe daher dem Kläger nur die Provision für zwei Hefte in voller Höhe zu.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Revision der Beklagten nicht Folge, derjenigen des Klägers gab es dagegen teilweise dahin Folge, daß es ihm insgesamt S 38.280 sA zusprach und das Mehrbegehren von S 350.973,60 sA abwies.
Die von ihm übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes beurteilte es dahin, daß der Kläger den Auflösungstatbestand des § 22 Abs 2 Z 2 HVertrG (Vertrauensunwürdigkeit) verwirklicht habe.Die von ihm übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes beurteilte es dahin, daß der Kläger den Auflösungstatbestand des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, HVertrG (Vertrauensunwürdigkeit) verwirklicht habe.
Den in der Rechtsrüge der Berufung des Klägers behaupteten Widerspruch zwischen der von der Beklagten ausgesprochenen "fristlosen Kündigung" und dem Weiterarbeiten des Klägers zumindest noch bis 15. 5. 1996 verneinte es. Zwar entspreche es der herrschenden Rechtsprechung, daß eine vom Dienstgeber in Kenntnis eines Entlassungstatbestandes ausgesprochene Kündigung als Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes aufzufassen sei (Arb 9.492; 9.137). Umgekehrt habe es aber der Oberste Gerichtshof für zulässig erachtet, bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes statt der Entlassung eine Kündigung mit einer verkürzten Kündigungsfrist auszusprechen (SZ 7/178; Arb 6.391); dies vor allem, wenn es im Interesse des Dienstnehmers liege. Zwar sehe Punkt VIII. des Handelsvertretervertrages zwischen den Streitteilen die Möglichkeit einer jederzeitigen, begründungsfreien und unbefristeten Kündigung vor, doch verstoße diese Bestimmung gegen die zwingenden Vorschriften des § 21 Abs 1 und 2 HVertrG. Eine Kündigung durch die Geschäftsführer der Beklagten hätte daher nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden dürfen.Den in der Rechtsrüge der Berufung des Klägers behaupteten Widerspruch zwischen der von der Beklagten ausgesprochenen "fristlosen Kündigung" und dem Weiterarbeiten des Klägers zumindest noch bis 15. 5. 1996 verneinte es. Zwar entspreche es der herrschenden Rechtsprechung, daß eine vom Dienstgeber in Kenntnis eines Entlassungstatbestandes ausgesprochene Kündigung als Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes aufzufassen sei (Arb 9.492; 9.137). Umgekehrt habe es aber der Oberste Gerichtshof für zulässig erachtet, bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes statt der Entlassung eine Kündigung mit einer verkürzten Kündigungsfrist auszusprechen (SZ 7/178; Arb 6.391); dies vor allem, wenn es im Interesse des Dienstnehmers liege. Zwar sehe Punkt römisch acht. des Handelsvertretervertrages zwischen den Streitteilen die Möglichkeit einer jederzeitigen, begründungsfreien und unbefristeten Kündigung vor, doch verstoße diese Bestimmung gegen die zwingenden Vorschriften des Paragraph 21, Absatz eins und 2 HVertrG. Eine Kündigung durch die Geschäftsführer der Beklagten hätte daher nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden dürfen.
Im vorliegenden Fall hätte die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses mit 13. 5. 1996 aufgrund der laufenden Produktion der Ausgabe 10/96 nicht nur Interessen der Beklagten, sondern - aufgrund entgangener Provisions- bzw drohender Schadenersatzansprüche - auch Interessen des Klägers verletzt. Umgekehrt sei aufgrund der hauptsächlich im Außendienst ausgeübten Tätigkeit des Klägers die Gefahr weiterer Abwerbungsversuche nicht so groß gewesen, daß man aus Sicht der Beklagten unbedingt ein Hausverbot aussprechen habe müssen, um nicht in den Verdacht einer Bagatellisierung (und damit Verwirkung) des Auflösungsgrundes zu gelangen. Da auch der Kläger selbst keinerlei Vorbehalt gegen eine Beendigung seiner Tätigkeit mit Abschluß der Inseratenakquisition für die Ausgabe 10/96 erhoben habe, sei im Sinne der Entscheidung 4 Ob 196/55 (Arb 6.391) von einer Kündigung mit wirksam verkürzter Kündigungsfrist (anstelle vorzeitiger Auflösung) auszugehen. Damit habe die Erklärung der Beklagten aber nicht gegen § 21 HVertrG (§ 23 Abs 1 letzter Satz HVertrG) verstoßen, sodaß Schadenersatzansprüche des Klägers ebensowenig bestünden wie Ausgleichsansprüche nach § 24 HVertrG. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger bei seinen Abwerbungsversuchen "nicht schuldhaft" gehandelt haben solle.Im vorliegenden Fall hätte die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses mit 13. 5. 1996 aufgrund der laufenden Produktion der Ausgabe 10/96 nicht nur Interessen der Beklagten, sondern - aufgrund entgangener Provisions- bzw drohender Schadenersatzansprüche - auch Interessen des Klägers verletzt. Umgekehrt sei aufgrund der hauptsächlich im Außendienst ausgeübten Tätigkeit des Klägers die Gefahr weiterer Abwerbungsversuche nicht so groß gewesen, daß man aus Sicht der Beklagten unbedingt ein Hausverbot aussprechen habe müssen, um nicht in den Verdacht einer Bagatellisierung (und damit Verwirkung) des Auflösungsgrundes zu gelangen. Da auch der Kläger selbst keinerlei Vorbehalt gegen eine Beendigung seiner Tätigkeit mit Abschluß der Inseratenakquisition für die Ausgabe 10/96 erhoben habe, sei im Sinne der Entscheidung 4 Ob 196/55 (Arb 6.391) von einer Kündigung mit wirksam verkürzter Kündigungsfrist (anstelle vorzeitiger Auflösung) auszugehen. Damit habe die Erklärung der Beklagten aber nicht gegen Paragraph 21, HVertrG (Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz HVertrG) verstoßen, sodaß Schadenersatzansprüche des Klägers ebensowenig bestünden wie Ausgleichsansprüche nach Paragraph 24, HVertrG. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger bei seinen Abwerbungsversuchen "nicht schuldhaft" gehandelt haben solle.
Berechtigt sei die Berufung aber insofern, als das Erstgericht zu Unrecht aus dem zugesprochenen Nettobetrag nicht auch die darauf entfallende Umsatzsteuer zugesprochen habe.
Den das restliche Zahlungsbegehren abweisenden Teil des Berufungsurteils bekämpft der Kläger mit seiner auf unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache gestützten außerordentlichen Revision.
Es liege eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, weil eine entsprechende Rechtsprechung zu den die Rechtssache betreffenden Problemen der §§ 21 ff HVertrG nicht vorliege. Insbesondere enthalte auch § 22 HVertrG Neuerungen gegenüber der früheren Rechtslage, sodaß auch dazu eine einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle. In der Sache führt der Kläger noch aus, daß der Umstand, daß die Beklagte ihn nach Ausspruch der "fristlosen Kündigung" noch weiterarbeiten habe lassen, dafür spreche, daß er keinen wichtigen Grund zur Vertragsauflösung gesetzt habe, der einem Auflösungsgrund des § 22 HVertrG entsprechen würde. Darüber hinaus habe der Kläger die beiden Mitarbeiter der Beklagten nicht einmal zu einem Vertragsbruch überredet. Im Rahmen der freien Wirtschaft müsse davon ausgegangen werden, daß sich der Kläger als Handelsvertreter für die Beklagte dadurch keinesfalls vertrauensunwürdig gemacht habe. In seiner Tätigkeit als Handelsvertreter könne ihm ja keinerlei schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden. Mangels ausreichender Konkretisierung eines Konkurrenzprojektes könne auch von keiner Konkurrenztätigkeit ausgegangen werden. Der Kläger habe auch kein systematisches Abwerben im Sinn des UWG vorgenommen. Es gebe auch keine Feststellungen darüber, daß es sich bei der geplanten Zeitschrift um ein Konkurrenzprodukt zur Zeitschrift der Beklagten handle. Es sei auch der dem Handelsvertretergesetz immanente Umstand, daß ein Handelsvertreter auch für mehrere Unternehmen tätig sein könne, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden. Entgegen dessen Rechtsansicht seien die vom Kläger beantragten ergänzenden Feststellungen dahingehend, daß keine Konkurrenzzeitung beim Kontaktgespräch in Aussicht gestellt worden sei und dieses auch nur dem "Abtasten der Interessen" gedient habe, keineswegs irrelevant. Außerdem hätte noch festgestellt werden müssen, daß der Kläger bei den Gesprächen die beiden Zeugen nicht zum Vertragsbruch überredet habe.Es liege eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, weil eine entsprechende Rechtsprechung zu den die Rechtssache betreffenden Problemen der Paragraphen 21, ff HVertrG nicht vorliege. Insbesondere enthalte auch Paragraph 22, HVertrG Neuerungen gegenüber der früheren Rechtslage, sodaß auch dazu eine einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle. In der Sache führt der Kläger noch aus, daß der Umstand, daß die Beklagte ihn nach Ausspruch der "fristlosen Kündigung" noch weiterarbeiten habe lassen, dafür spreche, daß er keinen wichtigen Grund zur Vertragsauflösung gesetzt habe, der einem Auflösungsgrund des Paragraph 22, HVertrG entsprechen würde. Darüber hinaus habe der Kläger die beiden Mitarbeiter der Beklagten nicht einmal zu einem Vertragsbruch überredet. Im Rahmen der freien Wirtschaft müsse davon ausgegangen werden, daß sich der Kläger als Handelsvertreter für die Beklagte dadurch keinesfalls vertrauensunwürdig gemacht habe. In seiner Tätigkeit als Handelsvertreter könne ihm ja keinerlei schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden. Mangels ausreichender Konkretisierung eines Konkurrenzprojektes könne auch von keiner Konkurrenztätigkeit ausgegangen werden. Der Kläger habe auch kein systematisches Abwerben im Sinn des UWG vorgenommen. Es gebe auch keine Feststellungen darüber, daß es sich bei der geplanten Zeitschrift um ein Konkurrenzprodukt zur Zeitschrift der Beklagten handle. Es sei auch der dem Handelsvertretergesetz immanente Umstand, daß ein Handelsvertreter auch für mehrere Unternehmen tätig sein könne, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden. Entgegen dessen Rechtsansicht seien die vom Kläger beantragten ergänzenden Feststellungen dahingehend, daß keine Konkurrenzzeitung beim Kontaktgespräch in Aussicht gestellt worden sei und dieses auch nur dem "Abtasten der Interessen" gedient habe, keineswegs irrelevant. Außerdem hätte noch festgestellt werden müssen, daß der Kläger bei den Gesprächen die beiden Zeugen nicht zum Vertragsbruch überredet habe.
Da die Vereinbarung kürzerer als der in § 21 Abs 1 HVertrG genannten Kündigungsfristen unwirksam sei, wäre die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten gewesen, wenn man davon ausgehe, daß keine vorzeitige Vertragsauflösung ausgesprochen worden sei.Da die Vereinbarung kürzerer als der in Paragraph 21, Absatz eins, HVertrG genannten Kündigungsfristen unwirksam sei, wäre die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten gewesen, wenn man davon ausgehe, daß keine vorzeitige Vertragsauflösung ausgesprochen worden sei.