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Entscheidung 3 Ob 244/99z×

Entscheidung 3 Ob 244/99z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob244/99z

Entscheidungsdatum

24.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Karl-Heinz Plankel und Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Helmut Winkler und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 400.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Juni 1999, GZ 3 R 72/99h-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Bank hatte als Zessionarin mit der späteren Gemeinschuldnerin eine Globalzession vereinbart. Nach Konkurseröffnung schlossen deren Masseverwalter und die Beklagte, der die Zession als debitor cessus angezeigt worden war, vorbehaltlich der Genehmigung des Konkursgerichtes einen Vergleich, wonach die Beklagte "in" Anrechnung einer Zahlung von S 144.627,53 insgesamt einen Betrag von S 600.000,-- bezahle und ihre Forderungsanmeldung von S 420.000,-- zurückziehe. Die Vereinbarung wurde vom Konkursgericht genehmigt, der Restbetrag von S 436.815,64 auf ein Konto des Masseverwalters bezahlt und von diesem für die Konkursmasse vereinnahmt.

Im Revisionsverfahren stützt die Klägerin ihren Anspruch ausschließlich darauf, dass sie den vom Masseverwalter als unechter Geschäftsführer ohne Auftrag abgeschlossenen Vergleich genehmigt habe.

Unabhängig davon, ob der Oberste Gerichtshof bisher einen vergleichbaren Fall nicht zu behandeln gehabt hat, liegen entgegen der Ansicht der klagenden Partei die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor:

Selbst wenn man nämlich der Rechtsansicht der Revisionswerberin zustimmte, sie könne die Rechte aus dem Vergleich geltend machen, weil der Masseverwalter für sie als unechter Geschäftsführer gehandelt habe, könnte das keinesfalls zu der gewünschten Klagsstattgebung führen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, verpflichtete sich, wie aus den Umständen eindeutig hervorgeht, die beklagte Partei zur Zahlung an die Konkursmasse (den Masseverwalter) - und nicht an die klagende Partei. Diese Verpflichtung wurde aber erfüllt und ist somit erloschen (Paragraph 1412, ABGB). Zu Unrecht beruft sich die klagende Partei auf das Berufungsurteil für ihre verfehlte Ansicht, diese Zahlung habe keine schuldbefreiende Wirkung für die Forderung aus dem Vergleich gehabt. Das Berufungsgericht vertrat lediglich - zutreffend - die Ansicht, dass die Beklagte als Schuldnerin durch die Zahlung an die Konkursmasse nicht von den Verpflichtungen aus den der klagenden Partei abgetretenen Forderungen befreit wurde, weshalb diese sie (innerhalb der Verjährungsfrist) durchsetzen hätte können. Dass die vergleichskonforme Leistung an die Konkursmasse (bevor die klagende Partei den Vergleich als zu ihren Gunsten geschlossen reklamierte) aber nicht als Erfüllung zu werten wäre und demnach die aus diesem Vergleich resultierende Forderung bestehen ließe, ist nicht erkennbar.

Die in der Revision geltend gemachte Rechtsfrage ist daher ohne Bedeutung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits.

Anmerkung

E56488 03A02449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00244.99Z.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19991124_OGH0002_0030OB00244_99Z0000_000