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Entscheidung 3 Ob 245/00a×

Entscheidung 3 Ob 245/00a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob245/00a

Entscheidungsdatum

15.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Johann S*****, 2.) Annemarie S*****, beide vertreten durch Dr. Gisela Possnig-Fuchs und Dr. Peter Wasserbauer, Rechtsanwälte in Weiz, gegen die beklagte Partei Christiana L*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Einwilligung in die Einverleibung eines Eigentumsrechtes, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 26. April 2000, GZ 2 R 232/97y-83, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen sind nicht zu lösen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes kam, nämlich sowohl am 24. 4. als auch am 8. 5. 1997 eine Einigung über den Kaufgegenstand schon deshalb nicht zustande, weil der zu verkaufende Grundstücksteil erst durch eine Vermessung festgelegt werden sollte und die Beklagte sich in der Folge mit dem Ergebnis der Vermessung nicht einverstanden erklärte.

Anmerkung

E60123 03A02450

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00245.00A.1115.000

Dokumentnummer

JJT_20001115_OGH0002_0030OB00245_00A0000_000