Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, wegen Unterhalt, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 4. November 2019, GZ 2 R 204/19b-48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten Ehegattenunterhalt in unterschiedlicher (mehrfach ausgedehnter und eingeschränkter) Höhe für vergangene Zeiträume sowie laufenden Unterhalt ab Jänner 2019 von je 358 EUR monatlich.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen erhob die Klägerin eine „außerordentliche“ Revision, die dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.
In den im § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision nach § 502 Abs 4 ZPO – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.In den im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstands ist entsprechend § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung des begehrten Unterhalts; eines Bewertungsausspruchs des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 ZPO bedarf es nicht (RIS-Justiz RS0042366 [T1]). Wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, ist der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand aufgrund gefestigter jüngerer Rechtsprechung der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (RS0114353 [T1]; RS0103147 [T12]).Der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstands ist entsprechend Paragraph 58, Absatz eins, JN das Dreifache der Jahresleistung des begehrten Unterhalts; eines Bewertungsausspruchs des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO bedarf es nicht (RIS-Justiz RS0042366 [T1]). Wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, ist der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand aufgrund gefestigter jüngerer Rechtsprechung der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (RS0114353 [T1]; RS0103147 [T12]).
Mangels eines 30.000 EUR übersteigenden Werts des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz (358 x 36 = 12.888 EUR) wäre das Rechtsmittel daher – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird – dem Berufungsgericht (allenfalls nach Verbesserung) vorzulegen gewesen. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [insb T5, T8], RS0109501 [insb T12]).Mangels eines 30.000 EUR übersteigenden Werts des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz (358 x 36 = 12.888 EUR) wäre das Rechtsmittel daher – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird – dem Berufungsgericht (allenfalls nach Verbesserung) vorzulegen gewesen. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [insb T5, T8], RS0109501 [insb T12]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:E127688
Dokumentnummer
JJT_20200122_OGH0002_0030OB00245_19D0000_000