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Entscheidung 3 Ob 245/99x×

Entscheidung 3 Ob 245/99x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob245/99x

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** , vertreten durch Dr. Josef Broinger und Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, gegen die verpflichtete Partei Werner F*****, wegen S 8,000.000,-- sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 14. April 1999, GZ 22 R 144/99d-28, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 22. Februar 1999, GZ 5 E 1117/98d-21 bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seiner Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Aufschiebung der Zwangsversteigerung nicht Folge.

Es sprach zutreffend aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (im Hinblick auf die Verfahrenshilfe auch noch nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO) jedenfalls unzulässig ist. Eine der Ausnahmen, bei denen nach der EO auch die Anfechtung bestätigender Entscheidungen möglich ist, liegt hier nicht vor. Demnach ist der vom Verpflichteten dessen ungeachtet (und überdies verspätet, weil nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtmittelfrist des gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 521, Absatz eins, ZPO) eingebrachte Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E55733 03A02459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00245.99X.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19991020_OGH0002_0030OB00245_99X0000_000