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Entscheidung 3 Ob 246/04d×

Entscheidung 3 Ob 246/04d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob246/04d

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Karl M*****, infolge Rekurses des Betroffenen, vertreten durch Dr. Johann Meier, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 5. August 2004, GZ 2 R 238/04x, 239/04v-14, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Bludenz vom 21. Juni 2004, GZ 6 P 27/04s-6 und 7, aufgehoben wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der unrichtig als Revision bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellt nach Erstanhörung einen einstweiligen Sachwalter im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, und denselben auch zum einstweiligen Sachwalter für dringende Vertretungshandlungen.

Infolge Rekurses des Betroffenen hob das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluss diese Beschlüsse auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der als Revision bezeichnete Rekurs des Betroffenen gegen die in dieser Entscheidung ausgesprochene Zurückverweisung ist gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Im - entgegen der Ansicht des Betroffenen ungeachtet allfälligen Bestreitens der Voraussetzungen dafür - außerstreitigen Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nach den Paragraphen 236, ff AußStrG ist ua auch Paragraph 14 b, AußStrG anzuwenden. Danach sind Aufhebungsbeschlüsse, mit denen wie im vorliegenden Fall dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt hat. Das ist hier nicht der Fall, weshalb der bekämpfte Beschluss absolut unanfechtbar ist (stRsp, 6 Ob 73/98y = EvBl 1998/159; RIS-Justiz RS0109580). Demnach ist das unzulässige Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass dem Obersten Gerichtshof eine Prüfung der angefochtenen Entscheidung in der Sache möglich wäre.

Anmerkung

E75007 3Ob246.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00246.04D.1020.000

Dokumentnummer

JJT_20041020_OGH0002_0030OB00246_04D0000_000