Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zulässig. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis auch berechtigt.
Es trifft zwar zu, dass zur Rechtsfrage, ob mündige Minderjährige im außerstreitigen Verfahren über einen Informationsanspruch des nicht obsorgeberechtigten Elternteils (§ 178 ABGB) selbständig verfahrensfähig iSd § 104 AußStrG sind, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, also noch nicht darüber entschieden wurde, ob solche Kinder ohne ihren gesetzlichen Vertreter vor Gericht Anträge stellen und Rechtsmittel erheben können. Die grundsätzlich erhebliche Rechtsfrage, ob ein Streit über die Informationsrechte nach § 178 ABGB als Teil eines Verfahrens über die Pflege und Erziehung und/oder über den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und dem Kind iSd § 104 Abs 1 AußStrG aufgefasst werden kann, ist hier jedoch nicht entscheidungswesentlich, wurden doch die Kinder bei ihrer Rekurserhebung an die zweite Instanz - so wie nunmehr auch im Revisionsrekursverfahren - ohnehin von ihrer obsorgeberechtigten Mutter vertreten (diese vertreten durch eine Rechtsanwalts GmbH), sodass die Frage, ob die Kinder auch ohne die Vertretung ihrer Mutter selbständig Rekurs zu erheben berechtigt sind, rein theoretischer Natur ist. Der vom Rekursgericht allein herangezogene Zurückweisungsgrund liegt demnach nicht vor.Es trifft zwar zu, dass zur Rechtsfrage, ob mündige Minderjährige im außerstreitigen Verfahren über einen Informationsanspruch des nicht obsorgeberechtigten Elternteils (Paragraph 178, ABGB) selbständig verfahrensfähig iSd Paragraph 104, AußStrG sind, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, also noch nicht darüber entschieden wurde, ob solche Kinder ohne ihren gesetzlichen Vertreter vor Gericht Anträge stellen und Rechtsmittel erheben können. Die grundsätzlich erhebliche Rechtsfrage, ob ein Streit über die Informationsrechte nach Paragraph 178, ABGB als Teil eines Verfahrens über die Pflege und Erziehung und/oder über den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und dem Kind iSd Paragraph 104, Absatz eins, AußStrG aufgefasst werden kann, ist hier jedoch nicht entscheidungswesentlich, wurden doch die Kinder bei ihrer Rekurserhebung an die zweite Instanz - so wie nunmehr auch im Revisionsrekursverfahren - ohnehin von ihrer obsorgeberechtigten Mutter vertreten (diese vertreten durch eine Rechtsanwalts GmbH), sodass die Frage, ob die Kinder auch ohne die Vertretung ihrer Mutter selbständig Rekurs zu erheben berechtigt sind, rein theoretischer Natur ist. Der vom Rekursgericht allein herangezogene Zurückweisungsgrund liegt demnach nicht vor.
Zu untersuchen ist nur mehr die vom Rekursgericht nicht erörterte Frage, ob den Kindern im Verfahren über Informationsansprüche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, die nach der materiellen Bestimmung des § 178 Abs 1 ABGB gegenüber dem obsorgeberechtigten Elternteil bestehen, Parteistellung zukommt. Die Frage ist aus naheliegenden Gründen zu bejahen, geht es doch um Informationen über Lebensumstände der Kinder, durch deren Bekanntgabe Rechte der Kinder unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls unmittelbar berührt werden, beispielsweise Ansprüche auf Vertraulichkeit. Nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist jede Person Partei des außerstreitigen Verfahrens, soweit die begehrte Entscheidung ihre rechtlich geschützte Stellung unmittelbar beeinflusst. Dies ist bei der Auskunftserteilung über den Schulerfolg der Kinder oder über andere Umstände aus ihrem Lebensbereich zweifellos der Fall. Die Parteistellung der Kinder im Auskunftsverfahren nach § 178 ABGB ist daher genauso gegeben wie die Parteistellung des auskunftspflichtigen obsorgeberechtigten Elternteils (vgl die ähnliche Fallkonstellation im Zwangsstrafenverfahren von Kapitalgesellschaften, wegen Verletzung von Offenlegungspflichten, in dem sowohl der bestrafte Geschäftsführer als auch die Gesellschaft Parteien sind: 6 Ob 124/05m = NZ 2005, 351).Zu untersuchen ist nur mehr die vom Rekursgericht nicht erörterte Frage, ob den Kindern im Verfahren über Informationsansprüche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, die nach der materiellen Bestimmung des Paragraph 178, Absatz eins, ABGB gegenüber dem obsorgeberechtigten Elternteil bestehen, Parteistellung zukommt. Die Frage ist aus naheliegenden Gründen zu bejahen, geht es doch um Informationen über Lebensumstände der Kinder, durch deren Bekanntgabe Rechte der Kinder unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls unmittelbar berührt werden, beispielsweise Ansprüche auf Vertraulichkeit. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG ist jede Person Partei des außerstreitigen Verfahrens, soweit die begehrte Entscheidung ihre rechtlich geschützte Stellung unmittelbar beeinflusst. Dies ist bei der Auskunftserteilung über den Schulerfolg der Kinder oder über andere Umstände aus ihrem Lebensbereich zweifellos der Fall. Die Parteistellung der Kinder im Auskunftsverfahren nach Paragraph 178, ABGB ist daher genauso gegeben wie die Parteistellung des auskunftspflichtigen obsorgeberechtigten Elternteils vergleiche die ähnliche Fallkonstellation im Zwangsstrafenverfahren von Kapitalgesellschaften, wegen Verletzung von Offenlegungspflichten, in dem sowohl der bestrafte Geschäftsführer als auch die Gesellschaft Parteien sind: 6 Ob 124/05m = NZ 2005, 351).
Das Rekursgericht wird daher über den durch ihre Mutter in ihrem Namen erhobenen Rekurs der Kinder meritorisch zu entscheiden haben.