Entscheidung 3 Ob 246/16x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache A*****, geboren am ***** 1933, *****, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 12. Oktober 2016, GZ 23 R 389/16b-148, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 20. Juli 2016, GZ 1 P 125/15i-143, zum Teil abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter des Revisionsrekurswerbers am (Montag, dem) 21. November 2016 (= Zustellzeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG) zugestellt (vgl S 2 des Rechtsmittels, wo die elektronische Hinterlegung am [Freitag, dem] 18. November 2016 ausdrücklich festgehalten ist). Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde von diesem am (Dienstag, dem) 6. Dezember 2016 im ERV eingebracht.Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter des Revisionsrekurswerbers am (Montag, dem) 21. November 2016 (= Zustellzeitpunkt gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) zugestellt vergleiche S 2 des Rechtsmittels, wo die elektronische Hinterlegung am [Freitag, dem] 18. November 2016 ausdrücklich festgehalten ist). Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde von diesem am (Dienstag, dem) 6. Dezember 2016 im ERV eingebracht.
Nach § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage ab Zustellung der Rekursentscheidung. Sie endete daher bereits mit Ablauf des 5. Dezember 2016 (Montag). Der erst am folgenden Tag eingebrachte Revisionsrekurs erweist sich daher als verspätet und ist zurückzuweisen.Nach Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage ab Zustellung der Rekursentscheidung. Sie endete daher bereits mit Ablauf des 5. Dezember 2016 (Montag). Der erst am folgenden Tag eingebrachte Revisionsrekurs erweist sich daher als verspätet und ist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00246.16X.0126.000
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017
Dokumentnummer
JJT_20170126_OGH0002_0030OB00246_16X0000_000