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Entscheidung 3 Ob 246/16x×

Entscheidung 3 Ob 246/16x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob246/16x

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache A*****, geboren am ***** 1933, *****, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 12. Oktober 2016, GZ 23 R 389/16b-148, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 20. Juli 2016, GZ 1 P 125/15i-143, zum Teil abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter des Revisionsrekurswerbers am (Montag, dem) 21. November 2016 (= Zustellzeitpunkt gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) zugestellt vergleiche S 2 des Rechtsmittels, wo die elektronische Hinterlegung am [Freitag, dem] 18. November 2016 ausdrücklich festgehalten ist). Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde von diesem am (Dienstag, dem) 6. Dezember 2016 im ERV eingebracht.

Nach Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage ab Zustellung der Rekursentscheidung. Sie endete daher bereits mit Ablauf des 5. Dezember 2016 (Montag). Der erst am folgenden Tag eingebrachte Revisionsrekurs erweist sich daher als verspätet und ist zurückzuweisen.

Textnummer

E117206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00246.16X.0126.000

Im RIS seit

22.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017

Dokumentnummer

JJT_20170126_OGH0002_0030OB00246_16X0000_000