Der Revisionsrekurs der Ersteherin der Liegenschaft EZ 34 ist zulässig und berechtigt.
Der Verpflichtete hat mit Rekurs gegen die erstinstanzliche Zuschlagserteilung geltend gemacht, die Versteigerung hätte nicht durchgeführt werden dürfen, weil nach Aufschiebung der von der führenden betreibenden Gläubigerin beantragten Zwangsversteigerung gemäß § 200a EO die auf Antrag der beigetretenen betreibenden Gläubigerin bewilligte Zwangsversteigerung noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Dies stellt einen im Wege der - trotz taxativer Aufzählung zulässigen - Analogie dem § 184 Abs 1 Z 4 EO zu unterstellenden Widerspruchsgrund dar (Angst in Angst, EO, § 184 Rz 8).Der Verpflichtete hat mit Rekurs gegen die erstinstanzliche Zuschlagserteilung geltend gemacht, die Versteigerung hätte nicht durchgeführt werden dürfen, weil nach Aufschiebung der von der führenden betreibenden Gläubigerin beantragten Zwangsversteigerung gemäß Paragraph 200 a, EO die auf Antrag der beigetretenen betreibenden Gläubigerin bewilligte Zwangsversteigerung noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Dies stellt einen im Wege der - trotz taxativer Aufzählung zulässigen - Analogie dem Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 4, EO zu unterstellenden Widerspruchsgrund dar (Angst in Angst, EO, Paragraph 184, Rz 8).
Zum Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags wegen der in § 184 EO angeführten Mängel sind gemäß § 187 Abs 1 dritter Satz EO nur jene Personen befugt, welche wegen dieser Mängel im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben haben. Dies hat der Verpflichtete, der zum ihm bekannten Versteigerungstermin nicht erschienen ist, unterlassen. Nach seinem Rekursvorbringen bestand für ihn auch keine Veranlassung für die Annahme, dieser Versteigerungstermin werde abberaumt, sodass auch nicht gemäß § 187 Abs 1 letzter Satz EO die Frist von 14 Tagen ab Versteigerungstermin zur Geltendmachung der nicht gehörigen Verständigung vom Versteigerungstermin (§ 184 Abs 1 Z 3 EO) noch gewahrt worden wäre, wie dies das Rekursgericht von einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage ausgehend vermeint. Vielmehr hat der Verpflichtete im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss über die Zuschlagserteilung ausdrücklich vorgebracht, dass der Erstrichter ihm mitgeteilt habe, der Versteigerungstermin werde nicht abberaumt. In einem solchen Fall ist dem Verpflichteten jedoch trotz Unterlassung des Widerspruchs in der Versteigerungstagsatzung die Geltendmachung der Widerspruchsgründe des § 184 EO mit Rekurs gegen den Zuschlag verwehrt. Eine weiters vom Verpflichteten behauptete unrichtige Rechtsbelehrung durch den Erstrichter über die Möglichkeiten der Bekämpfung der Zuschlagserteilung kann ihm bei der hier vorzunehmenden rein exekutionsrechtlichen Beurteilung nicht ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel ermöglichen. Auf den Umstand, dass zum Zeitpunkt der Versteigerung die Exekutionsbewilligung zu Gunsten der beigetretenen betreibenden Partei noch nicht rechtskräftig war, hätte der Verpflichtete in der Versteigerungstagsatzung hinweisen müssen.Zum Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags wegen der in Paragraph 184, EO angeführten Mängel sind gemäß Paragraph 187, Absatz eins, dritter Satz EO nur jene Personen befugt, welche wegen dieser Mängel im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben haben. Dies hat der Verpflichtete, der zum ihm bekannten Versteigerungstermin nicht erschienen ist, unterlassen. Nach seinem Rekursvorbringen bestand für ihn auch keine Veranlassung für die Annahme, dieser Versteigerungstermin werde abberaumt, sodass auch nicht gemäß Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO die Frist von 14 Tagen ab Versteigerungstermin zur Geltendmachung der nicht gehörigen Verständigung vom Versteigerungstermin (Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO) noch gewahrt worden wäre, wie dies das Rekursgericht von einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage ausgehend vermeint. Vielmehr hat der Verpflichtete im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss über die Zuschlagserteilung ausdrücklich vorgebracht, dass der Erstrichter ihm mitgeteilt habe, der Versteigerungstermin werde nicht abberaumt. In einem solchen Fall ist dem Verpflichteten jedoch trotz Unterlassung des Widerspruchs in der Versteigerungstagsatzung die Geltendmachung der Widerspruchsgründe des Paragraph 184, EO mit Rekurs gegen den Zuschlag verwehrt. Eine weiters vom Verpflichteten behauptete unrichtige Rechtsbelehrung durch den Erstrichter über die Möglichkeiten der Bekämpfung der Zuschlagserteilung kann ihm bei der hier vorzunehmenden rein exekutionsrechtlichen Beurteilung nicht ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel ermöglichen. Auf den Umstand, dass zum Zeitpunkt der Versteigerung die Exekutionsbewilligung zu Gunsten der beigetretenen betreibenden Partei noch nicht rechtskräftig war, hätte der Verpflichtete in der Versteigerungstagsatzung hinweisen müssen.
Es ist daher in Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses der Rekurs des Verpflichteten gegen die Erteilung des Zuschlags der EZ 34 als unzulässig zurückzuweisen.