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Entscheidung 3 Ob 247/03z×

Entscheidung 3 Ob 247/03z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob247/03z

Entscheidungsdatum

25.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der beigetretenen betreibenden Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, St. Pölten, Dr. Karl Renner-Promenade 14-16, wider die verpflichtete Partei Rudolf R*****, vertreten durch die im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei zu AZ 36 S 116/03f des Landesgerichtes Korneuburg bestellte Masseverwalterin Dr. Ulla Reisch, Rechtsanwältin, Wien 2, Praterstraße 62-64, wegen 3.112,87 EUR sA (hier 126.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der Ersteherin O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 10. Juni 2003, GZ 21 R 170/03b-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 10. April 2003, GZ 8 E 4292/02x-19, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in Ansehung der EZ 183 GB ***** in Rechtskraft erwachsen ist, wird dahin abgeändert, dass der Rekurs des Verpflichteten gegen die Erteilung des Zuschlags in Ansehung der EZ 34 GB ***** zurückgewiesen wird.

Text

Begründung:

Der Verpflichtete, über dessen Vermögen mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 12. November 2003, der Konkurs eröffnet wurde, war Eigentümer zweier Liegenschaften (EZ 34 und EZ 183), deren Zwangsversteigerung auf Antrag einer Bank mit Beschluss vom 26. April 2002 bewilligt wurde. Mit Versteigerungsedikt vom 20. Februar 2003 wurde der Versteigerungstermin auf den 10. April 2003 anberaumt.

Mit Beschluss vom 1. April 2003 wurde auf Antrag der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft durch Beitritt zur bereits bewilligten Zwangsversteigerung bewilligt.

Mit Beschluss vom 9. April 2003 bewilligte das Erstgericht den Antrag der führenden betreibenden Gläubigerin auf Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 200 a, EO auf Grund der mit dem Verpflichteten getroffenen Zahlungsvereinbarung. Bei dem - nicht abberaumten - Versteigerungstermin am 10. April 2003 war der Verpflichtete nicht anwesend. Die Liegenschaft EZ 34 wurde der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin um das Meistbot von 126.000 EUR zugeschlagen, die Liegenschaft EZ 183 einem anderen Ersteher um das Meistbot von 7.200 EUR.

Der Verpflichtete brachte in seinem am 24. April 2003 zur Post gegebenen Rekurs vor, da die Exekutionsbewilligung zu Gunsten der beigetretenen betreibenden Gläubigerin noch nicht rechtskräftig gewesen sei, hätte die Versteigerung abberaumt werden müssen; der angefochtene Zuschlag sei somit rechtswidrig erteilt worden. Der Verpflichtete sei zwar bei der Versteigerung nicht anwesend gewesen, habe jedoch "in den Tagen vor der Versteigerung des öfteren bei Gericht vor- und sich gegen diese Versteigerung ausgesprochen", weil die zweite Exekutionsbewilligung noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Er sei bei seinen Vorsprachen nicht darüber belehrt und nicht dahingehend manuduziert worden, dass er aus Anlass der Versteigerung beim Termin Widerspruch zu erheben habe. Er sei vom Gericht in dem Glauben belassen worden, dass die Durchführung der Versteigerung und Erteilung des Zuschlags im Einklang mit der Rechtsordnung und unabwendbar wäre. Die bezughabenden exekutionsrechtlichen Normen, die hohe Komplexität aufwiesen, seien für den Verpflichteten mangels entsprechender Rechtsbelehrung und Manuduktion durch das Gericht nicht durchschaubar gewesen. Wäre das Gericht seiner Anleitungspflicht nachgekommen, hätte der Verpflichtete den Widerspruch als solchen auch bezeichnet und aus Anlass der Versteigerung erhoben. Schon allein aus diesem Grund stehe dem Verpflichteten materiell und formell die Rekurslegitimation zu. Weiters sei das inhaltlich klare Vorbringen des Verpflichteten bei diesen Vorsprachen vor dem Erstgericht als Widerspruch zu beurteilen.

Das Rekursgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass der Zuschlag beider Liegenschaften versagt wurde; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Der Wert des Streitgegenstands sei hier mit dem Betrag des Meistbots anzusetzen; eine Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit des Rekurses in diesem besonderen Fall fehle.

In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, in dem hier zu beurteilenden besonderen Fall sei der Verpflichtete zwar vom Versteigerungstermin ordnungsgemäß verständigt worden; er habe jedoch damit rechnen können, dass dem von der führenden betreibenden Partei gestellten und ihm offensichtlich bekannten Aufschiebungsantrag unverzüglich stattgegeben und der Versteigerungstermin abberaumt werde. Wenn es der Verpflichtete bei dieser Sachlage im Vertrauen auf die vom Erstgericht vorzunehmende Exekutionsaufschiebung unterlassen habe, zum Versteigerungstermin zu kommen, weil er annehmen konnte, dass seine Anwesenheit zum Zeitpunkt des anberaumten Termins zur Wahrung seiner Rechte nicht mehr notwendig sein würde, dann sei die Frage der Rekurszulässigkeit nicht anders zu beurteilen als der Fall der Nichtverständigung vom Versteigerungstermin. Der Verpflichtete habe keinesfalls damit rechnen können, dass das Erstgericht trotz rechtzeitigen Vorliegens des Aufschiebungsantrags und noch nicht rechtskräftiger Bewilligung des Beitritts den Versteigerungstermin durchführen werde. Inhaltlich sei der Rekurs berechtigt, weil die Bewilligung des Beitritts zur Zwangsversteigerung zum Zeitpunkt des Versteigerungstermins noch nicht rechtskräftig gewesen sei, sodass das Erstgericht den Versteigerungstermin abberaumen hätte müssen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Ersteherin der Liegenschaft EZ 34 ist zulässig und berechtigt.

Der Verpflichtete hat mit Rekurs gegen die erstinstanzliche Zuschlagserteilung geltend gemacht, die Versteigerung hätte nicht durchgeführt werden dürfen, weil nach Aufschiebung der von der führenden betreibenden Gläubigerin beantragten Zwangsversteigerung gemäß Paragraph 200 a, EO die auf Antrag der beigetretenen betreibenden Gläubigerin bewilligte Zwangsversteigerung noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Dies stellt einen im Wege der - trotz taxativer Aufzählung zulässigen - Analogie dem Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 4, EO zu unterstellenden Widerspruchsgrund dar (Angst in Angst, EO, Paragraph 184, Rz 8).

Zum Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags wegen der in Paragraph 184, EO angeführten Mängel sind gemäß Paragraph 187, Absatz eins, dritter Satz EO nur jene Personen befugt, welche wegen dieser Mängel im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben haben. Dies hat der Verpflichtete, der zum ihm bekannten Versteigerungstermin nicht erschienen ist, unterlassen. Nach seinem Rekursvorbringen bestand für ihn auch keine Veranlassung für die Annahme, dieser Versteigerungstermin werde abberaumt, sodass auch nicht gemäß Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO die Frist von 14 Tagen ab Versteigerungstermin zur Geltendmachung der nicht gehörigen Verständigung vom Versteigerungstermin (Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO) noch gewahrt worden wäre, wie dies das Rekursgericht von einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage ausgehend vermeint. Vielmehr hat der Verpflichtete im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss über die Zuschlagserteilung ausdrücklich vorgebracht, dass der Erstrichter ihm mitgeteilt habe, der Versteigerungstermin werde nicht abberaumt. In einem solchen Fall ist dem Verpflichteten jedoch trotz Unterlassung des Widerspruchs in der Versteigerungstagsatzung die Geltendmachung der Widerspruchsgründe des Paragraph 184, EO mit Rekurs gegen den Zuschlag verwehrt. Eine weiters vom Verpflichteten behauptete unrichtige Rechtsbelehrung durch den Erstrichter über die Möglichkeiten der Bekämpfung der Zuschlagserteilung kann ihm bei der hier vorzunehmenden rein exekutionsrechtlichen Beurteilung nicht ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel ermöglichen. Auf den Umstand, dass zum Zeitpunkt der Versteigerung die Exekutionsbewilligung zu Gunsten der beigetretenen betreibenden Partei noch nicht rechtskräftig war, hätte der Verpflichtete in der Versteigerungstagsatzung hinweisen müssen.

Es ist daher in Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses der Rekurs des Verpflichteten gegen die Erteilung des Zuschlags der EZ 34 als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E72847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00247.03Z.0325.000

Im RIS seit

24.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20040325_OGH0002_0030OB00247_03Z0000_000