Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird lediglich dahin ausgeführt, daß sich das Fristengesetz nur auf solche Rechte beziehe, die durch Klage gerichtlich geltend gemacht werden, nicht aber auf Einreden. Durch das erwähnte Gesetz sollte lediglich dem Schuldner die Möglichkeit genommen werden, Einwendungen gemäß § 1501 ABGB. zu erheben.Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird lediglich dahin ausgeführt, daß sich das Fristengesetz nur auf solche Rechte beziehe, die durch Klage gerichtlich geltend gemacht werden, nicht aber auf Einreden. Durch das erwähnte Gesetz sollte lediglich dem Schuldner die Möglichkeit genommen werden, Einwendungen gemäß Paragraph 1501, ABGB. zu erheben.
Die Revision ist nicht begrundet. Die Bestimmungen des § 1 des Fristengesetzes, die auch im Falle des § 2 anzuwenden sind, unterscheiden zwischen der Beschreitung des Rechtsweges und der anderweitigen Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren; auf beide Arten von Ansprüchen sind die Bestimmungen des erwähnten Gesetzes anzuwenden. Sowohl nach dem Wortlaute als auch nach dem Sinne des Gesetzes kann es keinem Zweifel unterliegen, daß sich dieses Gesetz keineswegs nur auf die klageweise Geltendmachung von Rechten bezieht. Der Zweck dieses Gesetzes ist es vielmehr unter anderem, wie dies die Revision richtig hervorhebt, den Gläubiger dagegen zu schützen, daß der Schuldner sich unter dem Hinweis auf die eingetretene Verjährung einer Verpflichtung entzieht, die er hätte erfüllen müssen, wenn der Gläubiger nicht an der rechtzeitigen Geltendmachung seines Rechtes gehindert worden wäre. Es macht nun keinen Unterschied, ob der Gläubiger sein Recht auf die Zahlung von Zinsen dadurch geltend macht, daß er diese Zinsen einklagt, oder ob er der Löschungsklage die Einwendung entgegensetzt, daß er noch Zinsen zu erhalten habe, deren Verjährung durch das Fristengesetz unterbrochen ist. In beiden Fällen soll durch das Fristengesetz dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben werden, trotz Ablaufes der Verjährungsfrist seinen Anspruch zu behalten. Das Fristengesetz hat somit auch dann Anwendung zu finden, wenn ein Recht nicht durch Klage, sondern durch Einrede geltend gemacht wird.Die Revision ist nicht begrundet. Die Bestimmungen des Paragraph eins, des Fristengesetzes, die auch im Falle des Paragraph 2, anzuwenden sind, unterscheiden zwischen der Beschreitung des Rechtsweges und der anderweitigen Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren; auf beide Arten von Ansprüchen sind die Bestimmungen des erwähnten Gesetzes anzuwenden. Sowohl nach dem Wortlaute als auch nach dem Sinne des Gesetzes kann es keinem Zweifel unterliegen, daß sich dieses Gesetz keineswegs nur auf die klageweise Geltendmachung von Rechten bezieht. Der Zweck dieses Gesetzes ist es vielmehr unter anderem, wie dies die Revision richtig hervorhebt, den Gläubiger dagegen zu schützen, daß der Schuldner sich unter dem Hinweis auf die eingetretene Verjährung einer Verpflichtung entzieht, die er hätte erfüllen müssen, wenn der Gläubiger nicht an der rechtzeitigen Geltendmachung seines Rechtes gehindert worden wäre. Es macht nun keinen Unterschied, ob der Gläubiger sein Recht auf die Zahlung von Zinsen dadurch geltend macht, daß er diese Zinsen einklagt, oder ob er der Löschungsklage die Einwendung entgegensetzt, daß er noch Zinsen zu erhalten habe, deren Verjährung durch das Fristengesetz unterbrochen ist. In beiden Fällen soll durch das Fristengesetz dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben werden, trotz Ablaufes der Verjährungsfrist seinen Anspruch zu behalten. Das Fristengesetz hat somit auch dann Anwendung zu finden, wenn ein Recht nicht durch Klage, sondern durch Einrede geltend gemacht wird.