Die Revision war mit Rücksicht auf die Streitwertbemessung über 10.000 S zulässig; sie ist aber nicht begründet.
Aktenwidrig soll das Berufungsurteil sein, weil das Berufungsgericht feststellte, dass der Verpflichtete vor seiner Verhaftung erklärt habe, alle seine Sachen gehören der Klägerin, wenn er ins Konzentrationslager käme, tatsächlich aber die Zeugin Sch***** erklärt habe, dass die Erklärung des Verpflichteten so lautete, dass der Klägerin alles gehören soll, wenn ihm etwas passiere bzw wenn ihm etwas zustoße.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung des Erstgerichtes übernommen, die Beweise nicht wiederholt. Die Feststellung, dass der Verpflichtete die Schenkung für den Fall vornahm, dass er ins Konzentrationslager käme, beruht nicht allein auf der Zeugenaussage Sch*****, sondern auch auf der Zeugenaussage des Verpflichteten und der Parteiaussage der Klägerin sowie des Kontrollzeugen Dr. S*****. Es kann sich daher in diesem Falle um keine Aktenwidrigkeit handeln, sondern stellt die Feststellung das Ergebnis der vorgenommenen Beweiswürdigung dar, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann. Auch die Rechtsrüge ist unbegründet. Die Rechtsprechung steht in neuerer Zeit einhellig auf dem Standpunkt, dass dort, wo Schenker und Beschenkte im gemeinsamen Haushalte leben, bei der Schenkung von Gegenständen, die zwar nur einem der beiden Teile gehören, aber sich schon bisher in gemeinsamer Verfügungsmacht befanden, eine Änderung in den äußeren Verhältnissen regelmäßig nicht eintritt, sondern es einer besonderen Überlassung der Verfügungsmacht nicht bedarf. Der Beschenkte ist schon bisher Mitinhaber und übt, ohne dass in den äußeren Verhältnissen eine Veränderung eintritt, nun die schon geübte Verfügungsmacht auch als Eigentümer aus. Es liegt eine Konkurrenz von Besitzauflassung und Besitzauftrag durch vor. Im vorliegenden Fall kann nach der damals gegebenen Sachlage vor allem die Besitzauflassung den Verpflichteten, der unmittelbar nachher die gemeinsame Wohnung infolge seiner Verhaftung verlassen musste, in Betracht. Diese wird im Gegensatz zum Besitzkonstitut seit jeher als "wirkliche" Übergabe im Sinne des § 943 ABGB angesehen. Der Revision war daher teilweise statt zugeben, sonst der Erfolg zu versagen.Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung des Erstgerichtes übernommen, die Beweise nicht wiederholt. Die Feststellung, dass der Verpflichtete die Schenkung für den Fall vornahm, dass er ins Konzentrationslager käme, beruht nicht allein auf der Zeugenaussage Sch*****, sondern auch auf der Zeugenaussage des Verpflichteten und der Parteiaussage der Klägerin sowie des Kontrollzeugen Dr. S*****. Es kann sich daher in diesem Falle um keine Aktenwidrigkeit handeln, sondern stellt die Feststellung das Ergebnis der vorgenommenen Beweiswürdigung dar, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann. Auch die Rechtsrüge ist unbegründet. Die Rechtsprechung steht in neuerer Zeit einhellig auf dem Standpunkt, dass dort, wo Schenker und Beschenkte im gemeinsamen Haushalte leben, bei der Schenkung von Gegenständen, die zwar nur einem der beiden Teile gehören, aber sich schon bisher in gemeinsamer Verfügungsmacht befanden, eine Änderung in den äußeren Verhältnissen regelmäßig nicht eintritt, sondern es einer besonderen Überlassung der Verfügungsmacht nicht bedarf. Der Beschenkte ist schon bisher Mitinhaber und übt, ohne dass in den äußeren Verhältnissen eine Veränderung eintritt, nun die schon geübte Verfügungsmacht auch als Eigentümer aus. Es liegt eine Konkurrenz von Besitzauflassung und Besitzauftrag durch vor. Im vorliegenden Fall kann nach der damals gegebenen Sachlage vor allem die Besitzauflassung den Verpflichteten, der unmittelbar nachher die gemeinsame Wohnung infolge seiner Verhaftung verlassen musste, in Betracht. Diese wird im Gegensatz zum Besitzkonstitut seit jeher als "wirkliche" Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB angesehen. Der Revision war daher teilweise statt zugeben, sonst der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 43, 50 ZPO, 124 KO. Die Klagsabweisung verursachte aber keine Kosten, sodass alle Revisionskosten der Beklagten anzurechnen waren.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 43, 50, ZPO, 124 KO. Die Klagsabweisung verursachte aber keine Kosten, sodass alle Revisionskosten der Beklagten anzurechnen waren.