Aus den Entscheidungsgründen:
Daß die Tankstellenausrüstung bei ihrer Einbringung der Klägerin gehörte, wurde von den Beklagten nicht bestritten. Ihre Einwendungen können daher nur darauf gegrundet werden, daß diese Sachen unselbständige Bestandteile der Liegenschaft oder Liegenschaftszubehör wären.
Ein unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft, an dem kein Sondereigentum möglich ist, kann nur dann vorliegen, wenn die Sache entweder überhaupt nicht oder nur unter so schweren Beschädigungen oder Kosten vom Grund entfernt werden kann, daß dies untunlich wäre (§ 293 ABGB.). Solche Umstände haben die Beklagten aber in erster Instanz nicht behauptet, vielmehr haben sie vorgebracht, daß die Gegenstände "im Grund und Boden einmontiert" seien. Das weitergehende Vorbringen in den Rechtsmittelschriften enthält unzulässige Neuerungen, auf die nicht Bedacht genommen werden kann.Ein unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft, an dem kein Sondereigentum möglich ist, kann nur dann vorliegen, wenn die Sache entweder überhaupt nicht oder nur unter so schweren Beschädigungen oder Kosten vom Grund entfernt werden kann, daß dies untunlich wäre (Paragraph 293, ABGB.). Solche Umstände haben die Beklagten aber in erster Instanz nicht behauptet, vielmehr haben sie vorgebracht, daß die Gegenstände "im Grund und Boden einmontiert" seien. Das weitergehende Vorbringen in den Rechtsmittelschriften enthält unzulässige Neuerungen, auf die nicht Bedacht genommen werden kann.
Aber auch von einer Zubehöreigenschaft kann nicht die Rede sein. Aus § 294 ABGB. ergibt sich, daß ein Zubehör nur vorliegt, wenn die Nebensache dem Eigentümer der Hauptsache gehört und von ihm zur Dauerbenützung gewidmet ist. § 297a ABGB. kann hier nicht angewendet werden. Die Untergerichte sind an der Rechtsfrage vorbeigegangen, ob diese Bestimmung für alle Fälle gilt, in denen Maschinen mit einer Liegenschaft in Verbindung gebracht werden. § 10 der III. TN. ist mit den Worten "Eigentumsvorbehalt an Maschinen" überschrieben. Nun ist es richtig, daß in § 297a ABGB. selbst von Eigentumsvorbehalt nicht die Rede ist. Daraus schließen Adler (ZBl. 1918 S. 409) und Bartsch (Klang 1. Aufl. I/1 S. 1175), daß eine solche Beschränkung nicht zu machen sei. Diese Ansicht wird aber von Ehrenzweig (2. Aufl. I/2 S. 41), Heitler (AnwZ. 1928 S. 300) und von der Entscheidung Rspr. 1932 Nr. 308 (s. Klang 2. Aufl. II 30) abgelehnt. Es wird hiebei auf die Absicht des Gesetzgebers, die sich aus der Überschrift ergibt, verwiesen. Maßgebend ist, daß § 297a ABGB. keinen neuen Zubehörbegriff eingeführt hat. Es bleibt daher bei der Bestimmung des § 294 ABGB., daß die Sache von ihrem Eigentümer zur dauernden Benützung der Hauptsache gewidmet sein muß. Davon kann wohl beim Eigentumsvorbehalt die Rede sein, denn bei einem solchen Geschäft gehen die Parteien davon aus, daß der Käufer seine Verbindlichkeit erfüllen und damit das Eigentum an den Sachen erwerben werde, so daß diese dauernd mit der Liegenschaft in Verbindung bleiben. Der Fall des Rücktrittes vom Vertrag gehört nach Absicht der Parteien zu den Ausnahmen. Anders ist es aber, wenn z. B. ein Bestandnehmer, etwa der Pächter eines Fabriksgebäudes, Maschinen einbaut. In einem solchen Fall sind die Maschinen nur für die Bestandzeit der Benützung gewidmet und mit der Liegenschaft in Verbindung gebracht. Die Bestimmung des § 297a ABGB. wird also nur wirksam, wenn bei der Herstellung der Verbindung von Haupt- und Nebensache die Absicht besteht, daß diese dauernd sein werde.Aber auch von einer Zubehöreigenschaft kann nicht die Rede sein. Aus Paragraph 294, ABGB. ergibt sich, daß ein Zubehör nur vorliegt, wenn die Nebensache dem Eigentümer der Hauptsache gehört und von ihm zur Dauerbenützung gewidmet ist. Paragraph 297 a, ABGB. kann hier nicht angewendet werden. Die Untergerichte sind an der Rechtsfrage vorbeigegangen, ob diese Bestimmung für alle Fälle gilt, in denen Maschinen mit einer Liegenschaft in Verbindung gebracht werden. Paragraph 10, der römisch drei. TN. ist mit den Worten "Eigentumsvorbehalt an Maschinen" überschrieben. Nun ist es richtig, daß in Paragraph 297 a, ABGB. selbst von Eigentumsvorbehalt nicht die Rede ist. Daraus schließen Adler (ZBl. 1918 S. 409) und Bartsch (Klang 1. Aufl. I/1 S. 1175), daß eine solche Beschränkung nicht zu machen sei. Diese Ansicht wird aber von Ehrenzweig (2. Aufl. I/2 S. 41), Heitler (AnwZ. 1928 S. 300) und von der Entscheidung Rspr. 1932 Nr. 308 (s. Klang 2. Aufl. römisch zwei 30) abgelehnt. Es wird hiebei auf die Absicht des Gesetzgebers, die sich aus der Überschrift ergibt, verwiesen. Maßgebend ist, daß Paragraph 297 a, ABGB. keinen neuen Zubehörbegriff eingeführt hat. Es bleibt daher bei der Bestimmung des Paragraph 294, ABGB., daß die Sache von ihrem Eigentümer zur dauernden Benützung der Hauptsache gewidmet sein muß. Davon kann wohl beim Eigentumsvorbehalt die Rede sein, denn bei einem solchen Geschäft gehen die Parteien davon aus, daß der Käufer seine Verbindlichkeit erfüllen und damit das Eigentum an den Sachen erwerben werde, so daß diese dauernd mit der Liegenschaft in Verbindung bleiben. Der Fall des Rücktrittes vom Vertrag gehört nach Absicht der Parteien zu den Ausnahmen. Anders ist es aber, wenn z. B. ein Bestandnehmer, etwa der Pächter eines Fabriksgebäudes, Maschinen einbaut. In einem solchen Fall sind die Maschinen nur für die Bestandzeit der Benützung gewidmet und mit der Liegenschaft in Verbindung gebracht. Die Bestimmung des Paragraph 297 a, ABGB. wird also nur wirksam, wenn bei der Herstellung der Verbindung von Haupt- und Nebensache die Absicht besteht, daß diese dauernd sein werde.
In Anbetracht der festgestellten Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Ehepaar S. kann von einer solchen Absicht hier nicht die Rede sein.