Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, der sich dagegen richtet, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 52.000,-- nicht übersteigt.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, der sich dagegen richtet, ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 52.000,-- nicht übersteigt.
Das Rekursgericht hatte bereits mit Beschluß vom 22. 7. 1998 (ON 133) dem Verpflichteten die Verbesserung des Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 19. 5. 1998 durch anwaltliche Fertigung aufgetragen. Den vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs hat das Rekursgericht zurückgewiesen und ausgesprochen, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil es als Durchlaufgericht entschieden habe.
Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist auch der gegen diesen Beschluß gerichtete Rekurs des Verpflichteten an den Obersten Gerichtshof ebenfalls gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO unzulässig; das Rekursgericht hat nämlich nicht als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel behandelt (vgl hiezu E. Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 528), sondern den an das Rekursgericht selbst gerichteten Rekurs ON 129.Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist auch der gegen diesen Beschluß gerichtete Rekurs des Verpflichteten an den Obersten Gerichtshof ebenfalls gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig; das Rekursgericht hat nämlich nicht als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel behandelt vergleiche hiezu E. Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 528,), sondern den an das Rekursgericht selbst gerichteten Rekurs ON 129.
Auch die Zurückweisung des Aufschiebungsantrags durch das Rekursgericht ist nicht mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof anfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO) im übrigen ist die Beschwer weggefallen (vgl E. Kodek aaO Rz 4 zu § 525).Auch die Zurückweisung des Aufschiebungsantrags durch das Rekursgericht ist nicht mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof anfechtbar (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) im übrigen ist die Beschwer weggefallen vergleiche E. Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 525,).