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Entscheidung 3 Ob 247/98i×

Entscheidung 3 Ob 247/98i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob247/98i

Entscheidungsdatum

07.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Land S*****, vertreten durch Dr. Robert Oberdanner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Dr. Harald S*****, wegen S 15.269,-- sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 13. August 1998, GZ 22 R 284/98p-137, womit der Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Thalgau vom 19. Mai 1998, GZ E 300/94p-127, und derm Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 22. Juli 1998, GZ 22 R 284/98p-133, und der damit verbundene Aufschiebungsantrag zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 19. 5. 1998 einen außerordentlichen Revisionsrekurs des Verpflichteten als verspätet zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat den Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluß zurückgewiesen und ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, der sich dagegen richtet, ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 52.000,-- nicht übersteigt.

Das Rekursgericht hatte bereits mit Beschluß vom 22. 7. 1998 (ON 133) dem Verpflichteten die Verbesserung des Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 19. 5. 1998 durch anwaltliche Fertigung aufgetragen. Den vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs hat das Rekursgericht zurückgewiesen und ausgesprochen, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil es als Durchlaufgericht entschieden habe.

Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist auch der gegen diesen Beschluß gerichtete Rekurs des Verpflichteten an den Obersten Gerichtshof ebenfalls gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig; das Rekursgericht hat nämlich nicht als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel behandelt vergleiche hiezu E. Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 528,), sondern den an das Rekursgericht selbst gerichteten Rekurs ON 129.

Auch die Zurückweisung des Aufschiebungsantrags durch das Rekursgericht ist nicht mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof anfechtbar (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) im übrigen ist die Beschwer weggefallen vergleiche E. Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 525,).

Anmerkung

E51727 03A02478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00247.98I.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19981007_OGH0002_0030OB00247_98I0000_000