Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Reiner Weber, Rechtsanwalt in Hollabrunn, und einer beigetretenen betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei Ingrid T*****, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn als Verfahrenshelfer, wegen 183.016,21 EUR und 50.870,98 EUR, je sA, infolge von "außerordentlichen" Revisionsrekurse der verpflichteten Partei und des Buchberechtigten Wolfgang T*****, vertreten durch Dr. Gerhard Krammer, Rechtsanwalt in Horn als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems als Rekursgericht vom 10. Dezember 2003, GZ 1 R 279/03i-80, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Horn vom 22. Juli 2003, GZ 6 E 2703/02y-66, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In dem bereits 1997 eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren wies das Erstgericht den Antrag der Verpflichteten und ihres Ehegatten als Buchberechtigten, die Versteigerungsbestimmungen so zu bestimmen, dass dessen Wohnrecht vom Ersteher jedenfalls im vollen Umfang zu übernehmen sei, ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht ihren dagegen erhobenen Rekursen nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die ungeachtet des sie zutreffend belehrenden Ausspruchs des Rekursgerichts eingebrachten - als "außerordentliche" bezeichneten - Revisionsrekurse der Genannten sind nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Die ungeachtet des sie zutreffend belehrenden Ausspruchs des Rekursgerichts eingebrachten - als "außerordentliche" bezeichneten - Revisionsrekurse der Genannten sind nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Auch im Exekutionsverfahren gelten ja die Revisionsrekursbeschränkungen der ZPO (RIS-Justiz RS0002321, zuletzt 3 Ob 249/03v), also insbesondere - mit Ausnahme der Fälle des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 EO - die Unanfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen gemäß § 528 Abs 2 Z 2 EO (3 Ob 110/02a mwN uva; RIS-Justiz RS0012387). In dem von der führenden betreibenden Partei schon vor dem 30. September 2000 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren wäre gemäß Art III Abs 1 EO-Nov 2000 auch der frühere § 239 Abs 3 EO als weitere die Meistbotsverteilung betreffende Ausnahme noch anzuwenden (3 Ob 110/02a; Angst in Angst, EO, § 239 Rz 3), kommt hier aber nicht zum Tragen. Da hier keiner dieser Ausnahmefälle vorliegt, sind die Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass auf sie sachlich einzugehen wäre. Das gilt auch für den - auf eine zu § 40a JN ergangene Entscheidung gestützten - Einwand der Verpflichteten, ihr Antrag wäre in eine Klage nach § 36 EO umzudeuten gewesen.Auch im Exekutionsverfahren gelten ja die Revisionsrekursbeschränkungen der ZPO (RIS-Justiz RS0002321, zuletzt 3 Ob 249/03v), also insbesondere - mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 84, Absatz 4 und des Paragraph 402, Absatz eins, EO - die Unanfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, EO (3 Ob 110/02a mwN uva; RIS-Justiz RS0012387). In dem von der führenden betreibenden Partei schon vor dem 30. September 2000 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren wäre gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, EO-Nov 2000 auch der frühere Paragraph 239, Absatz 3, EO als weitere die Meistbotsverteilung betreffende Ausnahme noch anzuwenden (3 Ob 110/02a; Angst in Angst, EO, Paragraph 239, Rz 3), kommt hier aber nicht zum Tragen. Da hier keiner dieser Ausnahmefälle vorliegt, sind die Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass auf sie sachlich einzugehen wäre. Das gilt auch für den - auf eine zu Paragraph 40 a, JN ergangene Entscheidung gestützten - Einwand der Verpflichteten, ihr Antrag wäre in eine Klage nach Paragraph 36, EO umzudeuten gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00025.04D.0225.000
Dokumentnummer
JJT_20040225_OGH0002_0030OB00025_04D0000_000