Aus der Begründung:
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus der Bestimmung des § 21 Abs. 2 MietG. in der Fassung der Mietengesetznovelle vom 12. Dezember 1955, BGBl. Nr. 241, und aus der Bestimmung des § 527 Abs. 2 ZPO.Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, MietG. in der Fassung der Mietengesetznovelle vom 12. Dezember 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 241, und aus der Bestimmung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO.
In der Sache ist davon auszugehen, daß bis zur Lösung des Bestandverhältnisses alle Bestimmungen des Bestandvertrages, soweit sie nicht die Dauer des Bestandverhältnisses betreffen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Erwerbers aufrecht bleiben, mag es sich um ein verbüchertes oder nicht verbüchertes Bestandrecht, mag es sich um eine freiwillige oder zwangsweise gerichtliche Veräußerung des Bestandstückes handeln (vgl. §§ 1120, 1121 ABGB.; JBl. 1934 S. 6O; GerH. 1932 S. 138). Bei der zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung des Bestandstückes kann in Frage kommen, ob und inwieweit der Bestandnehmer, wenn sein Bestandrecht verbüchert und die Vorauszahlung des Zinses angemerkt ist, den Ersatz der vorausgezahlten Bestandzinsraten im Rahmen seines allgemeinen Entschädigungsanspruches begehren kann, wenn der Ersteher das Bestandrecht in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat (§§ 150 Abs. 3, 211, 216 Z. 4, 227 Abs. 2 EO.). Im Gegenstande steht fest, daß das Bestandrecht vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen war, daß aber der Entschädigungsanspruch im Meistbot keine Deckung gefunden hat. Damit ist aber keineswegs die ursprüngliche Vereinbarung des Bestandgebers und des Bestandnehmers hinsichtlich der Entrichtung des Bestandzinses außer Kraft gesetzt.In der Sache ist davon auszugehen, daß bis zur Lösung des Bestandverhältnisses alle Bestimmungen des Bestandvertrages, soweit sie nicht die Dauer des Bestandverhältnisses betreffen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Erwerbers aufrecht bleiben, mag es sich um ein verbüchertes oder nicht verbüchertes Bestandrecht, mag es sich um eine freiwillige oder zwangsweise gerichtliche Veräußerung des Bestandstückes handeln vergleiche Paragraphen 1120, 1121, ABGB.; JBl. 1934 S. 6O; GerH. 1932 S. 138). Bei der zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung des Bestandstückes kann in Frage kommen, ob und inwieweit der Bestandnehmer, wenn sein Bestandrecht verbüchert und die Vorauszahlung des Zinses angemerkt ist, den Ersatz der vorausgezahlten Bestandzinsraten im Rahmen seines allgemeinen Entschädigungsanspruches begehren kann, wenn der Ersteher das Bestandrecht in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat (Paragraphen 150, Absatz 3, 211, 216, Ziffer 4, 227, Absatz 2, EO.). Im Gegenstande steht fest, daß das Bestandrecht vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen war, daß aber der Entschädigungsanspruch im Meistbot keine Deckung gefunden hat. Damit ist aber keineswegs die ursprüngliche Vereinbarung des Bestandgebers und des Bestandnehmers hinsichtlich der Entrichtung des Bestandzinses außer Kraft gesetzt.
Wird diese Zinsvereinbarung einer näheren Prüfung unterzogen, so ergibt sich zunächst aus Punkt II des in seiner Echtheit und Richtigkeit unbestrittenen Mietvertrages vom 21. Dezember 1953, daß für das Bestandobjekt ein monatlicher Mietzins von 350 S vereinbart wurde, der in folgender Weise zu erlegen war: a) durch Barerlag von 15.000 S, b) dadurch, daß sich der Mieter verpflichtete, die Wohnung bis zum 1. März 1961 in dem Rahmen fertigzustellen, wie laut Vertrag vom 1. Dezember 1953 der Vermieter die Erste-Stock-Wohnung des Neubaues erstellt hatte. Danach hatte der Mieter die im Vertrage näher bezeichneten Arbeiten durchzuführen. Es war ausdrücklich bestimmt, daß die vom Mieter zu leistenden Arbeiten zur Fertigstellung der Wohnung mit 15.000 S in Anrechnung gebracht würden, so daß der Mieter insgesamt eine Mietzinsvorauszahlung von 30.000 S leistete. Mit dieser Mietzinsvorauszahlung sollte die Miete der Wohnung für einen Zeitraum von 7 Jahren und 2 Monaten, für die Zeit vom 1. Jänner 1954 bis 28. Februar 1961 einschließlich, bezahlt sein. Ein Barzins von 350 S sollte nach Punkt II lit. b des Mietvertrages erst nach Ablauf der Mietzinsvorauszahlung entrichtet werden.Wird diese Zinsvereinbarung einer näheren Prüfung unterzogen, so ergibt sich zunächst aus Punkt römisch zwei des in seiner Echtheit und Richtigkeit unbestrittenen Mietvertrages vom 21. Dezember 1953, daß für das Bestandobjekt ein monatlicher Mietzins von 350 S vereinbart wurde, der in folgender Weise zu erlegen war: a) durch Barerlag von 15.000 S, b) dadurch, daß sich der Mieter verpflichtete, die Wohnung bis zum 1. März 1961 in dem Rahmen fertigzustellen, wie laut Vertrag vom 1. Dezember 1953 der Vermieter die Erste-Stock-Wohnung des Neubaues erstellt hatte. Danach hatte der Mieter die im Vertrage näher bezeichneten Arbeiten durchzuführen. Es war ausdrücklich bestimmt, daß die vom Mieter zu leistenden Arbeiten zur Fertigstellung der Wohnung mit 15.000 S in Anrechnung gebracht würden, so daß der Mieter insgesamt eine Mietzinsvorauszahlung von 30.000 S leistete. Mit dieser Mietzinsvorauszahlung sollte die Miete der Wohnung für einen Zeitraum von 7 Jahren und 2 Monaten, für die Zeit vom 1. Jänner 1954 bis 28. Februar 1961 einschließlich, bezahlt sein. Ein Barzins von 350 S sollte nach Punkt römisch zwei Litera b, des Mietvertrages erst nach Ablauf der Mietzinsvorauszahlung entrichtet werden.
Damit ergibt sich für den Bereich des gegenständlichen Rechtsstreites, daß der Beklagte für die Zeit ab 24. Mai 1955, also für die Zeit nach Zuschlagserteilung, berechtigt war, jedenfalls zunächst den Zins durch Leistung der noch ausstehenden Fertigstellungsarbeiten zu entrichten, und daß er erst dann zur Zahlung eines Barzinses von 350 S verpflichtet ist, wenn er die nach Zuschlagserteilung zu leistenden Fertigungsarbeiten erbracht hat. Ein Mäßigungsrecht, wie es das Erstgericht angenommen hat, kommt nicht in Betracht. Ist der Beklagte zur Leistung der vertragsmäßig an Stelle des Zinses zu erbringenden Arbeiten bereit und lehnen die Kläger die Entgegennahme dieser Leistungen als Zinszahlung ab, geraten sie in Verzug und können aus dem Gründe des § 19 Abs. 2 Z. 1 MietG. das Bestandverhältnis mangels Erfüllung des Kündigungstatbestandes nicht aufkundigen. Doch ist für die Entscheidung auch maßgebend, bis zu welchem Zeitpunkt durch die noch zu erbringenden Leistungen der Mietzins abgegolten wäre. Es bedarf also zunächst der Feststellung, welche Arbeiten bis zur Zuschlagserteilung erbracht waren und welchen Wert sie hatten und welche Arbeiten im Sinne der Abmachungen laut Punkt II des Vertrages und bis zu welchem Zeitpunkt sie noch zu erbringen waren. Danach bestimmt sich dann auch, von wann an ein Mietzins von 350 S in bar geleistet werden mußte und ob und inwieweit der Beklagte mit der Entrichtung des Mietzinses tatsächlich in Rückstand geraten ist. Aus diesen Ausführungen erhellt, daß vom Obersten Gerichtshof weder der Rechtsstandpunkt des Erstgerichtes noch der des Rekursgerichtes geteilt wird. Es kann keineswegs, wie das Rekursgericht meint, davon ausgegangen werden, daß der Beklagte nach dem Tage der Zuschlagserteilung keine Investitionen mehr vornehmen will. Er nahm nur keine weiteren Investitionen mehr vor, weil die Kläger diese Arbeiten nicht auf den Mietzins anrechnen lassen wollten, was im Gegenstand mit Rücksicht auf die für die Streitteile maßgebenden Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag vom 21. Dezember 1953 nur bedeuten kann, daß die Kläger die Annahme des in Arbeitsleistungen zu entrichtenden Zinses von vorneherein ablehnten. War der Beklagte aber zur Vornahme der Fertigstellungsarbeiten grundsätzlich bereit und lehnten die Kläger ab, dann gerieten sie in Verzug, wie schon ausgeführt wurde. Wenn aber auch von einem Minderungsrecht des Beklagten nicht die Rede sein kann, so erweist sich doch die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses aus den oben dargestellten Gründen als notwendig; der angefochtene Beschluß war - wenn auch aus anderen Gründen - zu bestätigen.Damit ergibt sich für den Bereich des gegenständlichen Rechtsstreites, daß der Beklagte für die Zeit ab 24. Mai 1955, also für die Zeit nach Zuschlagserteilung, berechtigt war, jedenfalls zunächst den Zins durch Leistung der noch ausstehenden Fertigstellungsarbeiten zu entrichten, und daß er erst dann zur Zahlung eines Barzinses von 350 S verpflichtet ist, wenn er die nach Zuschlagserteilung zu leistenden Fertigungsarbeiten erbracht hat. Ein Mäßigungsrecht, wie es das Erstgericht angenommen hat, kommt nicht in Betracht. Ist der Beklagte zur Leistung der vertragsmäßig an Stelle des Zinses zu erbringenden Arbeiten bereit und lehnen die Kläger die Entgegennahme dieser Leistungen als Zinszahlung ab, geraten sie in Verzug und können aus dem Gründe des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MietG. das Bestandverhältnis mangels Erfüllung des Kündigungstatbestandes nicht aufkundigen. Doch ist für die Entscheidung auch maßgebend, bis zu welchem Zeitpunkt durch die noch zu erbringenden Leistungen der Mietzins abgegolten wäre. Es bedarf also zunächst der Feststellung, welche Arbeiten bis zur Zuschlagserteilung erbracht waren und welchen Wert sie hatten und welche Arbeiten im Sinne der Abmachungen laut Punkt römisch zwei des Vertrages und bis zu welchem Zeitpunkt sie noch zu erbringen waren. Danach bestimmt sich dann auch, von wann an ein Mietzins von 350 S in bar geleistet werden mußte und ob und inwieweit der Beklagte mit der Entrichtung des Mietzinses tatsächlich in Rückstand geraten ist. Aus diesen Ausführungen erhellt, daß vom Obersten Gerichtshof weder der Rechtsstandpunkt des Erstgerichtes noch der des Rekursgerichtes geteilt wird. Es kann keineswegs, wie das Rekursgericht meint, davon ausgegangen werden, daß der Beklagte nach dem Tage der Zuschlagserteilung keine Investitionen mehr vornehmen will. Er nahm nur keine weiteren Investitionen mehr vor, weil die Kläger diese Arbeiten nicht auf den Mietzins anrechnen lassen wollten, was im Gegenstand mit Rücksicht auf die für die Streitteile maßgebenden Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag vom 21. Dezember 1953 nur bedeuten kann, daß die Kläger die Annahme des in Arbeitsleistungen zu entrichtenden Zinses von vorneherein ablehnten. War der Beklagte aber zur Vornahme der Fertigstellungsarbeiten grundsätzlich bereit und lehnten die Kläger ab, dann gerieten sie in Verzug, wie schon ausgeführt wurde. Wenn aber auch von einem Minderungsrecht des Beklagten nicht die Rede sein kann, so erweist sich doch die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses aus den oben dargestellten Gründen als notwendig; der angefochtene Beschluß war - wenn auch aus anderen Gründen - zu bestätigen.
Im fortgesetzten Verfahren wird vom Erstgericht auch darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die Kläger behaupten, nach dem Erwerb der Liegenschaft mit dem Beklagten dessen Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses von 350 S einvernehmlich festgestellt zu haben. Hiefür würde sprechen, wenn der Beklagte die Weigerung der Kläger, sich weitere Investitionen auf den Zins anrechnen zu lassen, genehmigend zur Kenntnis genommen hätte und mit der tatsächlichen Einstellung der Fertigungsarbeiten aus diesem Gründe vorgegangen wäre. Dafür fehlen aber entsprechende Feststellungen. Sollte es richtig sein, daß eine Einigung in diesem oder jenem Sinne erfolgt ist, dann kommt eine Berücksichtigung der ausstehenden Arbeitsleistungen im Hinblick darauf, daß das Bestandobjekt hinsichtlich der Zinsbildung den Bestimmungen des Mietengesetzes nicht unterliegt, überhaupt nicht in Frage, aber auch keine Überprüfung im Sinne des § 2 des Zinsstoppgesetzes, da der vereinbarte Mietzins der Höhe nach der vorher geltenden Vereinbarung entspricht.Im fortgesetzten Verfahren wird vom Erstgericht auch darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die Kläger behaupten, nach dem Erwerb der Liegenschaft mit dem Beklagten dessen Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses von 350 S einvernehmlich festgestellt zu haben. Hiefür würde sprechen, wenn der Beklagte die Weigerung der Kläger, sich weitere Investitionen auf den Zins anrechnen zu lassen, genehmigend zur Kenntnis genommen hätte und mit der tatsächlichen Einstellung der Fertigungsarbeiten aus diesem Gründe vorgegangen wäre. Dafür fehlen aber entsprechende Feststellungen. Sollte es richtig sein, daß eine Einigung in diesem oder jenem Sinne erfolgt ist, dann kommt eine Berücksichtigung der ausstehenden Arbeitsleistungen im Hinblick darauf, daß das Bestandobjekt hinsichtlich der Zinsbildung den Bestimmungen des Mietengesetzes nicht unterliegt, überhaupt nicht in Frage, aber auch keine Überprüfung im Sinne des Paragraph 2, des Zinsstoppgesetzes, da der vereinbarte Mietzins der Höhe nach der vorher geltenden Vereinbarung entspricht.