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Entscheidung 3 Ob 25/84×

Entscheidung 3 Ob 25/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob25/84

Entscheidungsdatum

11.04.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Hermann Schöpf, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei Dr. W*****, als Masseverwalter im Konkurs der A***** Gesellschaft m.b.H., *****, wegen Paragraph 37, EO, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. November 1983, GZ 3 R 872/83-19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Landeck vom 13. Juni 1983, GZ C 1180/82-13, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO wurde dem Beklagten am 16. 12. 1983 zugestellt.

Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten wurde am 26. 1. 1984 beim Erstgericht überreicht.

Das Rechtsmittel ist verspätet.

Nach Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 - dieser Ziffer entsprach die Ziffer 7 a, der vorher gültigen Fassung der zitierten Gesetzesstelle - sind die in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen.

Beim vorliegenden Exszindierungsstreit nach Paragraph 37, EO handelt es sich also um eine Ferialsache.

Nach Paragraph 225, Absatz 2, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 haben die Gerichtsferien ua auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen keinen Einfluss.

Der Rekurs des Beklagten hätte daher binnen vier Wochen nach Zustellung des anzufechtenden Beschlusses, also spätestens am 13. 1. 1984, beim Erstgericht überreicht oder an diese zur Post gegeben werden müssen (Paragraph 521, Absatz eins und 2 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983).

Die vom 24. 12. 1983 bis 6. 1. 1984 dauernden Gerichtsferien (Paragraph 222, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983) hatten somit auf den Anfang und den Ablauf der Rekursfrist in dieser Ferialsache keinen Einfluss.

Der nach Ablauf der Rekursfrist erhobene Rekurs wäre daher vom Erstgericht zurückzuweisen (Paragraph 523, ZPO), nicht aber dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen gewesen (Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO).

Der von den Vorinstanzen dem Obersten Gerichtshof vorgelegte verspätete Rekurs war nach Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO zurückzuweisen.

Die Rekursbeantwortung wurde zwar binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses erhoben, war aber zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung nicht notwendig, weil darin keine Einwendungen gegen die aus der Rekursschrift erkennbare Verspätung derselben erhoben wurden. Deshalb kann die klagende Partei die Kosten der Rekursbeantwortung nicht ersetzt verlangen (Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO).

Textnummer

E104982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00025.84.0411.000

Im RIS seit

29.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Dokumentnummer

JJT_19840411_OGH0002_0030OB00025_8400000_000

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