Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist unzulässig.
Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil zu Unrecht im Tenor nicht ausgesprochen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht. Die Klage, über die hier zu entscheiden ist, ist eine Exszindierungsklage nach § 37 EO. Bei einer solchen Klage besteht der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, weshalb das Berufungsurteil gemäß § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO den angeführten Ausspruch enthalten muß (vgl zur gleichartigen Rechtslage vor der WGN 1989 RPflE 1982/82; SZ 38/91; SZ 15/55 ua; Fasching IV 233).Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil zu Unrecht im Tenor nicht ausgesprochen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht. Die Klage, über die hier zu entscheiden ist, ist eine Exszindierungsklage nach Paragraph 37, EO. Bei einer solchen Klage besteht der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, weshalb das Berufungsurteil gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO den angeführten Ausspruch enthalten muß vergleiche zur gleichartigen Rechtslage vor der WGN 1989 RPflE 1982/82; SZ 38/91; SZ 15/55 ua; Fasching römisch vier 233).
Hier ist aber auf Grund der Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils eindeutig, daß das Berufungsgericht der Meinung war, der Entscheidungsgegenstand übersteige S 50.000 nicht. Im Hinblick auf diese in den Entscheidungsgründen eindeutig zum Ausdruck kommende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes erübrigt es sich, ihm den Auftrag zu erteilen, den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nachzutragen. Es ist vielmehr auch ohne einen solchen ausdrücklichen Ausspruch davon auszugehen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000 nicht übersteigt. In einem solchen Fall ist aber die Revision gemäß § 502 Abs. 2 ZPO jedenfalls unzulässig und es kommt dann nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs. 1 abhängt. Die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen sind daher nicht zielführend. Der Oberste Gerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, warum es für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung sein könnte, daß das Berufungsgericht über die Höhe des Wertes des Streitgegenstandes "zu entscheiden" (gemeint: sie zu beurteilen) hatte. Diest ist immer erforderlich, wenn ein Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu treffen ist, und der Oberste Gerichtshof ist an das Ergebnis dieser Beurteilung, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, gebunden (SZ 63/117 mwN).Hier ist aber auf Grund der Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils eindeutig, daß das Berufungsgericht der Meinung war, der Entscheidungsgegenstand übersteige S 50.000 nicht. Im Hinblick auf diese in den Entscheidungsgründen eindeutig zum Ausdruck kommende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes erübrigt es sich, ihm den Auftrag zu erteilen, den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nachzutragen. Es ist vielmehr auch ohne einen solchen ausdrücklichen Ausspruch davon auszugehen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000 nicht übersteigt. In einem solchen Fall ist aber die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig und es kommt dann nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Absatz eins, abhängt. Die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen sind daher nicht zielführend. Der Oberste Gerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, warum es für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung sein könnte, daß das Berufungsgericht über die Höhe des Wertes des Streitgegenstandes "zu entscheiden" (gemeint: sie zu beurteilen) hatte. Diest ist immer erforderlich, wenn ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu treffen ist, und der Oberste Gerichtshof ist an das Ergebnis dieser Beurteilung, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, gebunden (SZ 63/117 mwN).