Einen Mangel des Berufungsverfahrens erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht die Rüge der Berufung, daß die Zeugin Juliane F***** in erster Instanz nicht vernommen worden sei, außer Acht gelassen habe. Die Zeugin Juliane F***** wurde vom Kläger lediglich darüber geführt, daß der Erstbeklagte durch Mitfertigung der Eingabe um Baubewilligung an die damalige politische Behörde (im Jahre 1939) und der Zweitbeklagte durch Mitarbeit ihr Einverständnis zur Bauführung erteilt hätten. Im Zeitpunkt der Eingabe um Baubewilligung im Jahre 1939 waren beide Beklagten minderjährig, der Zweitbeklagte auch noch im Zeitpunkte der Bauführung, zu welchem Zeitpunkte sich der Erstbeklagte noch in Kriegsgefangenschaft befand. Das Einverständnis der Beklagten zur Bauführung, falls ein solches überhaupt erteilt worden sein sollte, konnte ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung keinerlei Rechtswirkungen erzeugen, weshalb sich das Berufungsgericht mit Recht mit den diesbezüglichen Ausführungen der Berufung des Klägers nicht auseinandergesetzt hat. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt somit nicht vor.
Aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft die Revision die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Bauführung weder als notwendig, noch als nützlich anzusehen sei. Zunächst muß darauf verwiesen werden, daß das Berufungsgericht die für die Prüfung der Frage, ob die Geschäftsführung eine notwendige war, erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Prozeßgerichtes übernommen hat, indem es ausführt, daß dem Prozeßgerichte beizupflichten sei, es liege keine notwendige Geschäftsführung vor, da die Errichtung eines derartigen gemauerten Stalles keinesfalls erforderlich gewesen sei. Im übrigen hat die Berufung des Klägers die Beweiswürdigung des Prozeßgerichtes, das feststellte, die Liegenschaft der Beklagten sei ein villenartiges Gebäude mit Garten, in dem höchstens Kleintiere gehalten werden können, gar nicht in der Art bekämpft, daß auf Grund anderer vorliegender Beweise sich ergebe, es handle sich hier um ein Gebäude, das zur Großtierhaltung bestimmt sei. Die Berufung bringt lediglich als Neuerung vor, ohne auch nur Beweise dafür anzubieten, daß das Grundstück auch zur Haltung von Großtieren bestimmt gewesen sei; dieses Vorbringen war aber gemäß § 482 ZPO unzulässig und daher vom Berufungsgericht nicht zu beachten. Die Errichtung eines gemauerten Stalles, die einen beträchtlichen Aufwand an Barmitteln erforderte, der die Leistungsfähigkeit der Beklagten bei weitem übersteigt, ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, für Zwecke der Kleintierhaltung nicht notwendig. Daß der Kläger während der durch den Krieg bedingten Verhältnisse auch Großtiere vornehmlich für eigene Zwecke und im eigenen Interesse, gehalten hat, vermag die Notwendigkeit der Errichtung eines gemauerten Gebäudes nicht zu begründen. Hinsichtlich der Pläne des Klägers für die zukünftigen Berufe der beiden Beklagten genügt es, darauf zu verweisen, daß beide Beklagten angegeben haben, sie hätten für die Landwirtschaft kein Interesse, da sie Fleischhauer bzw. Elektriker seien. Die Richtigkeit dieser Angaben wurde vom Kläger niemals bestritten. Es ist daher vollkommen gleichgültig, welche Pläne der Kläger angeblich für die Zukunft seiner beiden Söhne gehegt hat, da die Beklagten, deren Eigentumsrecht an dem Haus überdies durch das lebenslängliche Fruchtgenußrecht ihrer Mutter belastet ist, sich tatsächlich nicht der Landwirtschaft oder dem Viehhandel, sondern ihren erlernten Berufen gewidmet haben und daher ein gemauertes Stallgebäude nicht benötigen.Aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft die Revision die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Bauführung weder als notwendig, noch als nützlich anzusehen sei. Zunächst muß darauf verwiesen werden, daß das Berufungsgericht die für die Prüfung der Frage, ob die Geschäftsführung eine notwendige war, erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Prozeßgerichtes übernommen hat, indem es ausführt, daß dem Prozeßgerichte beizupflichten sei, es liege keine notwendige Geschäftsführung vor, da die Errichtung eines derartigen gemauerten Stalles keinesfalls erforderlich gewesen sei. Im übrigen hat die Berufung des Klägers die Beweiswürdigung des Prozeßgerichtes, das feststellte, die Liegenschaft der Beklagten sei ein villenartiges Gebäude mit Garten, in dem höchstens Kleintiere gehalten werden können, gar nicht in der Art bekämpft, daß auf Grund anderer vorliegender Beweise sich ergebe, es handle sich hier um ein Gebäude, das zur Großtierhaltung bestimmt sei. Die Berufung bringt lediglich als Neuerung vor, ohne auch nur Beweise dafür anzubieten, daß das Grundstück auch zur Haltung von Großtieren bestimmt gewesen sei; dieses Vorbringen war aber gemäß Paragraph 482, ZPO unzulässig und daher vom Berufungsgericht nicht zu beachten. Die Errichtung eines gemauerten Stalles, die einen beträchtlichen Aufwand an Barmitteln erforderte, der die Leistungsfähigkeit der Beklagten bei weitem übersteigt, ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, für Zwecke der Kleintierhaltung nicht notwendig. Daß der Kläger während der durch den Krieg bedingten Verhältnisse auch Großtiere vornehmlich für eigene Zwecke und im eigenen Interesse, gehalten hat, vermag die Notwendigkeit der Errichtung eines gemauerten Gebäudes nicht zu begründen. Hinsichtlich der Pläne des Klägers für die zukünftigen Berufe der beiden Beklagten genügt es, darauf zu verweisen, daß beide Beklagten angegeben haben, sie hätten für die Landwirtschaft kein Interesse, da sie Fleischhauer bzw. Elektriker seien. Die Richtigkeit dieser Angaben wurde vom Kläger niemals bestritten. Es ist daher vollkommen gleichgültig, welche Pläne der Kläger angeblich für die Zukunft seiner beiden Söhne gehegt hat, da die Beklagten, deren Eigentumsrecht an dem Haus überdies durch das lebenslängliche Fruchtgenußrecht ihrer Mutter belastet ist, sich tatsächlich nicht der Landwirtschaft oder dem Viehhandel, sondern ihren erlernten Berufen gewidmet haben und daher ein gemauertes Stallgebäude nicht benötigen.
Abgesehen davon können Aufwendungen, die dem Eigentümer der Sache, auf die diese Aufwendungen gemacht wurden, wegen der hohen Kosten unerwünscht sind, nicht als nützlich angesehen und deren Ersatz vom Eigentümer nicht verlangt werden (Ehrenzweig II/1 § 413). Jedenfalls aber kann von einem klaren und überwiegenden Vorteil, der den Beklagten durch die mit einem derart hohen Kostenaufwand gemachten Auslagen entstanden sei, keine Rede sein. Die Untergerichte haben daher mit Recht angenommen, daß die Geschäftsführung des Klägers weder notwendig war noch zum klaren und überwiegenden Vorteil der Beklagten vorgenommen wurde, weshalb dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes gegen die Beklagten nicht zusteht. Die noch in der Revision aufrechterhaltene Ansicht, daß dem Kläger wenigstens die Kosten der billigsten Wiederherstellung zugesprochen werden müßten, hat schon das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen widerlegt. Das Begehren auf Ersatz der Kosten der Instandsetzung des alten Schuppens stellt gegenüber dem Begehren auf Ersatz der Aufwendungen für die Herstellung eines neuen gemauerten Stalles tatsächlich nicht ein minus, sondern ein aliud dar. Der unbegründeten Revision war deshalb der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus den §§ 41, 50 ZPO.Abgesehen davon können Aufwendungen, die dem Eigentümer der Sache, auf die diese Aufwendungen gemacht wurden, wegen der hohen Kosten unerwünscht sind, nicht als nützlich angesehen und deren Ersatz vom Eigentümer nicht verlangt werden (Ehrenzweig II/1 Paragraph 413,). Jedenfalls aber kann von einem klaren und überwiegenden Vorteil, der den Beklagten durch die mit einem derart hohen Kostenaufwand gemachten Auslagen entstanden sei, keine Rede sein. Die Untergerichte haben daher mit Recht angenommen, daß die Geschäftsführung des Klägers weder notwendig war noch zum klaren und überwiegenden Vorteil der Beklagten vorgenommen wurde, weshalb dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes gegen die Beklagten nicht zusteht. Die noch in der Revision aufrechterhaltene Ansicht, daß dem Kläger wenigstens die Kosten der billigsten Wiederherstellung zugesprochen werden müßten, hat schon das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen widerlegt. Das Begehren auf Ersatz der Kosten der Instandsetzung des alten Schuppens stellt gegenüber dem Begehren auf Ersatz der Aufwendungen für die Herstellung eines neuen gemauerten Stalles tatsächlich nicht ein minus, sondern ein aliud dar. Der unbegründeten Revision war deshalb der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus den Paragraphen 41, 50, ZPO.