Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erwirkung einer Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. März 1999, GZ 4 R 33/99y, 4 R 34/99w, 4 R 35/99t, 4 R 95/99s-84, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Vorab werden die Parteien auf die ihnen im Zeitpunkt der Zustellung sowie der Bekämpfung der hier angefochtenen zweitinstanzlichen Entscheidung noch nicht bekannte Entscheidung des erkennenden Senates vom 26. Mai 1999, GZ 3 Ob 18/99i, 3 Ob 19/99m-90, verwiesen, in der auf nahezu sämtliche vom Verpflichteten auch im vorliegenden Rechtsmittel zu wiederholten Malen relevierten Umstände eingegangen wurde. Des weiteren wird der Verpflichtete auf die rekursgerichtliche Erledigung seiner im vorliegenden Rechtsmittel an das Gericht zweiter Instanz gerichteten "Anträge" durch dessen Beschluss vom 5. Juli 1999 (ON 100) verwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Verpflichtete mit dem vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs den angefochtenen Beschluss in seinem Punkt II 2 (Aufschiebung der bewilligten Fahrnisexekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 47.000 S) im Punkte der auferlegten Sicherheitsleistung bekämpft, zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf, weshalb das Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO nicht zulässig und somit gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO (§ 78 EO) ohne weitere Begründung zurückzuweisen ist.Soweit der Verpflichtete mit dem vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs den angefochtenen Beschluss in seinem Punkt römisch zwei 2 (Aufschiebung der bewilligten Fahrnisexekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 47.000 S) im Punkte der auferlegten Sicherheitsleistung bekämpft, zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf, weshalb das Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO nicht zulässig und somit gemäß Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO (Paragraph 78, EO) ohne weitere Begründung zurückzuweisen ist.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen Punkt V 1, 2 und 3 des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet, ist es gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig, weil damit der erstinstanzliche Beschluss (ON 76) in der Hauptsache bestätigt wurde und die teilweise Abänderung lediglich eine Kostenentscheidung betraf.Soweit sich das Rechtsmittel gegen Punkt römisch fünf 1, 2 und 3 des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet, ist es gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig, weil damit der erstinstanzliche Beschluss (ON 76) in der Hauptsache bestätigt wurde und die teilweise Abänderung lediglich eine Kostenentscheidung betraf.
Auch mit seinen weiteren, im Punkt C des Revisionsrekurses dargelegten Ausführungen, mit der in einer Art "Zusammenfassung" der "gesamte" rekursgerichtliche Beschluss mit der Begründung bekämpft wird, "hinsichtlich jeglicher (dem Verpflichteten) verbotener Baumaßnahmen läge res iudicata vor", weil eine einstweilige Vorkehrung des Erstgerichtes vom 5. 3. 1998 (38 C 637/98g-3 = 5 C 124/98y) noch nicht aufgehoben worden und darin unter anderem dem Verpflichteten zwar verboten worden sei, Teile des Geschäftslokals der betreibenden Partei abzureißen, jedoch der darüber hinaus gehende Antrag der betreibenden Partei, dem Verpflichteten am gesamten Haus und auf dessen Hofflächen Baumaßnahmen zu untersagen, abgewiesen worden sei, wirft der Verpflichtete ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im oben dargestellten Sinn auf. Dabei wird nämlich von ihm übersehen, dass der der vorliegenden Unterlassungsexekution zu Grunde liegende Exekutionstitel (der Endbeschluss des Erstgerichtes vom 30. 4. 1998) späterhin im genannten Verfahren dieses Verbot - ohne Verletzung der materiellen Rechtskraft der genannten einstweiligen Vorkehrung (richtig: des darin enthaltenen abweislichen Entscheidungsteiles) - begründete.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00250.99G.1020.000
Dokumentnummer
JJT_19991020_OGH0002_0030OB00250_99G0000_000