Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes war die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, demnach kein Geldbetrag. Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat in so einem Fall das Berufungsgericht in seinem "Urteil" auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000 übersteigt oder nicht (lit a); bei Übersteigen von S 52.000 auch, ob er S 260.000 übersteigt oder nicht (lit b). Diese Regel wird von Rechtsprechung und Lehre zutreffend entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs 2 ZPO auch auf den Fall des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ausgedehnt (RZ 1984/87, 256; 1 Ob 323/97z = EFSlg 88.154; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 519 mwN). Wie in der zuletzt genannten Entscheidung richtig ausgeführt wird, ersetzt der Zulässigkeitsausspruch nicht einen den Obersten Gerichtshof bindenden Bewertungsausspruch.Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes war die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, demnach kein Geldbetrag. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat in so einem Fall das Berufungsgericht in seinem "Urteil" auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000 übersteigt oder nicht (Litera a,); bei Übersteigen von S 52.000 auch, ob er S 260.000 übersteigt oder nicht (Litera b,). Diese Regel wird von Rechtsprechung und Lehre zutreffend entgegen dem zu engen Wortlaut des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO auch auf den Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ausgedehnt (RZ 1984/87, 256; 1 Ob 323/97z = EFSlg 88.154; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 519, mwN). Wie in der zuletzt genannten Entscheidung richtig ausgeführt wird, ersetzt der Zulässigkeitsausspruch nicht einen den Obersten Gerichtshof bindenden Bewertungsausspruch.
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO, also ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000 übersteigt, kommt allerdings für den Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht in Betracht, weil er nur für die Frage der Zulässigkeit des Rekurses im Sinn des § 502 Abs 3 und § 508 ZPO Bedeutung haben könnte. Diese Bestimmungen sind jedoch beim Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht (auch nicht analog) anzuwenden, weil der hiefür erforderliche Ausspruch, dass der Rekurs nicht zulässig ist, im Gesetz (s § 519 ZPO) nicht vorgesehen wird.Der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO, also ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000 übersteigt, kommt allerdings für den Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht in Betracht, weil er nur für die Frage der Zulässigkeit des Rekurses im Sinn des Paragraph 502, Absatz 3 und Paragraph 508, ZPO Bedeutung haben könnte. Diese Bestimmungen sind jedoch beim Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht (auch nicht analog) anzuwenden, weil der hiefür erforderliche Ausspruch, dass der Rekurs nicht zulässig ist, im Gesetz (s Paragraph 519, ZPO) nicht vorgesehen wird.