Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist dem Berufungsgericht zuzugeben und entspricht ständiger Praxis des Obersten Gerichtshofes, daß die Manifestationsklage nach Artikel XLII EGzZPO. nicht angestellt werden kann, nur um den Aufbewahrungsort eines Vermögens zu erforschen. Der Sachverhalt im vorliegenden Fall rechtfertigt es aber nicht, das gesamte Klagebegehren im Hinblick auf diese Judikatur abzuweisen. Die Klägerin hat behauptet, nicht zu wissen, was von ihrer Habe der Beklagte im Besitz habe, weil er verschiedenes vertauscht, verbraucht oder sonstwie weitergegeben habe. Da durch ein derartiges Verhalten des Beklagten nicht nur der Aufbewahrungsort der der Klägerin gehörigen Fahrnisse, sondern auch der Umfang ihres Vermögens durch Eigentumswechsel, beispielsweise in den Fällen des § 367 ABGB., geändert werden konnte, liegt in den Behauptungen der Klägerin eingeschlossen auch die Behauptung, daß sie über den Umfang ihres Vermögens im ungewissen sei.Es ist dem Berufungsgericht zuzugeben und entspricht ständiger Praxis des Obersten Gerichtshofes, daß die Manifestationsklage nach Artikel XLII EGzZPO. nicht angestellt werden kann, nur um den Aufbewahrungsort eines Vermögens zu erforschen. Der Sachverhalt im vorliegenden Fall rechtfertigt es aber nicht, das gesamte Klagebegehren im Hinblick auf diese Judikatur abzuweisen. Die Klägerin hat behauptet, nicht zu wissen, was von ihrer Habe der Beklagte im Besitz habe, weil er verschiedenes vertauscht, verbraucht oder sonstwie weitergegeben habe. Da durch ein derartiges Verhalten des Beklagten nicht nur der Aufbewahrungsort der der Klägerin gehörigen Fahrnisse, sondern auch der Umfang ihres Vermögens durch Eigentumswechsel, beispielsweise in den Fällen des Paragraph 367, ABGB., geändert werden konnte, liegt in den Behauptungen der Klägerin eingeschlossen auch die Behauptung, daß sie über den Umfang ihres Vermögens im ungewissen sei.
Ob der Beklagte Vermögen der Klägerin verheimlicht, ist eine Frage, die in erster Linie in das Gebiet der Beweiswürdigung gehört. Das Erstgericht hat nun festgestellt, und diese Feststellung wurde vom Berufungsgericht nicht geändert, daß der Beklagte über den Aufbewahrungsort von Sachen der Klägerin vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Gericht verschiedenes angegeben hat und weiter festgestellt, daß seine Angaben unvollständig seien. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, genügt es für den Begriff des Verheimlichens, daß jemand mit dem Vermögen des anderen etwas tut oder daß er etwas unterläßt, wodurch Vermögensstücke außer Kontrolle kommen, ohne daß gerade deliktisches Verhalten des Beklagten gefordert würde. Der Beklagte hat selbst zugestanden, verschiedenes aus dem Besitz der Klägerin übernommen zu haben, konnte aber für diese Übernahme keinerlei Rechtsgrund angeben, weil ihm nach den Feststellungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung niemals eine auf die Möbel der Klägerin lautende Benützungsbewilligung ausgestellt wurde. Damit ist aber dargetan, daß sich der Beklagte eigenmächtig und daher rechtswidrig den Besitz der Möbel der Klägerin angemaßt hat.
Aus diesen Erwägungen war dem Klagebegehren, soweit es dahin geht, den Beklagten zur Angabe zu verhalten, was ihm von einer Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Klägerin bekannt ist, stattzugeben. Dagegen findet das weitere Begehren auf Angabe, wo sich die einzelnen Vermögensstücke der Klägerin befinden, in den Bestimmungen über die Manifestationsklage keine Stütze.