Begründung:
Mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. 2. 1995 wurden Dr. Georg P*****, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Erstverpflichteten und die Zweitverpflichtete ua zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der Revisionsrekurswerberin den Betrag von S 553.368,93 samt 7 % Verzugs- und 7 % Zinseszinsen seit 1. 12. 1994 zu bezahlen und die Prozeßkosten zu ersetzen, beides binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, und zwar "hinsichtlich eines Teilbetrages von S 340.395,05 samt 7 % Verzugs- und 7 % Zinseszinsen seit 1. 12. 1994 und der Prozeßkosten jedoch nur auf die verpfändeten, mit Wohnungseigentum an W DG Haus B, untrennbar verbundenen, je 10.993/200.000 (zusammen 10.993/100.000) Anteile an der Liegenschaft EZ 375 GB V***** BG K*****, auf welchen sub CLNR 5, 6 zu B-LNR 3 das Pfandrecht einverleibt ist".
Tatsächlich ist dieses Pfandrecht auf dieser Liegenschaft in C-LNR 3 zu B-LNR 5, 6 eingetragen (Ziffernsturz in Klage und Versäumungsurteil). Dort wurde diese Hypothekarklage auch antragsgemäß angemerkt.
Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die beantragte Zwangsversteigerung zur Hereinbringung von S 313.832,54 samt 7 % Verzugs- und 7 % Zinseszinsen seit 1. 8. 1997 (Pfandrecht C-LNR 3a) sowie der mit S 4.957,87 bestimmten anteiligen Kosten des Exekutionsantrags hinsichtlich der je 10.993/200.000 Anteile der Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 375 GB ***** V*****, mit welchen untrennbar das Wohnungseigentum an W DG Haus B, B-LNR 5 und 6, verbunden ist.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß (in dessem angefochtenen Teil) infolge Rekurses der Verpflichteten dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO sei im Hinblick auf die zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung, an die es sich gehalten habe, nicht zulässig.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß (in dessem angefochtenen Teil) infolge Rekurses der Verpflichteten dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO sei im Hinblick auf die zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung, an die es sich gehalten habe, nicht zulässig.
Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, die von den Verpflichteten geltend gemachte Nichtigkeit sei zwar nicht gegeben. Die Rechtskraft der Rekursentscheidung vom 26. 7. 1996, 1 R 218/96w, mit welcher der Antrag der betreibenden Partei, ihr aufgrund desselben Exekutionstitels im vorliegenden Fall gegen die erst- und zweitverpflichtete Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 319.491,27 sA die Zwangsversteigerung der Anteile B-LNR 5 und 6 zu bewilligen, abgewiesen wurde, stehe dem neuen Exekutionsantrag nicht entgegen. Abweisende Beschlüsse über Exekutionsbewilligungsanträge seien zwar formeller, nicht aber materieller Rechtskraft fähig. Die im übrigen auch gegenüber dem Vorverfahren mit neuem Vorbringen beantragte und bewilligte Zwangsversteigerung sei daher nicht nichtig.
Zu Recht machten die Rekurswerber aber geltend, daß die beantragte und bewilligte Zwangsversteigerung durch den Titel nicht gedeckt sei. Nach dem Spruch des Exekutionstitels sei die Zwangsvollstreckung auf die "verpfändeten, mit Wohnungseigentum am W DG Haus B, untrennbar verbundenen je 10.993/200.000 (zusammen 10.993/100.000) Anteile der Liegenschaft EZ 375, GB V*****, Bezirksgericht K*****, auf welchen sub C-LNR 5, 6 zu B-LNR 3 das Pfandrecht einverleibt ist" beschränkt. Nur davon sei bei Prüfung der Berechtigung des Exekutionsbewilligungsantrags auszugehen. Zur Auslegung des klaren Wortlautes des Spruches könne weder der Inhalt der Hypothekarklage noch der Inhalt des Beschlusses herangezogen werden, mit welchem die Anmerkung der Hypothekarklage bewilligt wurde; es könne nicht darauf ankommen, daß die Hypothekarklage auf den Anteilen 5 und 6 zu C-LNR 3f angemerkt wurde. Es mag sich bei der Verwechslung der B-LNR und der C-LNR im Exekutionstitel bzw dem diesem zugrundeliegenden Klagebegehren um ein Versehen handeln; da es sich dabei um ein Versehen der Partei handle, sei es jedoch nicht berichtigungsfähig; man komme nicht darüber hinweg, daß die beantragte Zwangsversteigerung insoweit durch den Exekutionstitel nicht gedeckt sei.